NRW:Kreis Düren/Landtagswahl 2010/Plakatierung/Genehmigung Heimbach

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Am 19. März erhielt ich folgende Mail:

Stadt Heimbach
Der Bürgermeister
-WAHLAMT-

Plakatierung zum Zwecke der Wahlwerbung im Stadtgebiet Heimbach anlässlich der Landtagswahl 2010 Ihre E-mail vom 08.02.2010

Sehr geehrter Herr Jendrzey,

Ihre E-mail vom 08.02.2010 beantworte ich wie folgt:

In der Stadt Heimbach ist es seit Jahrzehnten üblich und durch die jeweilige Stadtvertretung (Rat) immer einstimmig beschlossen worden, dass Plakat-Wahlwerbung ausschließlich auf den von der Stadt Heimbach in den einzelnen Ortsteilen zur Verfügung gestellten Plakattafeln erfolgt. Das sog. *wilde" Plakatieren ist nicht gestattet.

Die Standorte der Plakattafeln:

Blens Blenser Platz
Hasenfeld Schwammenaueler Straße/ Parkplatz gegenüber Hasenfelder Hof
Schwammenaueler Straße/ Bushaltestelle gegenüber Hotel Weber
Hausen Hausener Straße/ Nähe Bushaltestelle
Heimbach Hengebachstraße/Ecke Heimbachtal
Hengebachstraße/Vogtplatz
Hengebachstraße/gegenüber Dr. Reddelin
Hergarten Kermeterstraße/ Nähe ehemal. Amtsgebäude
Düttling Düttlinger Straße/Ecke Römerstraße
Vlatten Auf der Hostert/ Nähe Jugendhalle
Weberstraße

Für die Landtagswahl stehen die Plakattafeln an den o.g. Standorten ab der 14. Kalenderwoche (04.-09.04.2010) allen Parteien und Wählergruppen für die Plakatwerbung zur Verfügung.

Die Flächen werden auf den Tafeln namentlich gekennzeichnet !!

Es ist ausschließlich auf diesen Plakattafeln gestattet, Ihre Plakatwerbung anzubringen.
Hinweis:

Gem. § 4 der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Stadt Heimbach ist es verboten, auf Verkehrsflächen und in Anlagen insbesondere an Bäumen, Haltestellen und Wartehäuschen, Strom- und Ampelschaltkästen, Lichtmasten, Signalanlagen, Verkehrszeichen und sonstigen Verkehrseinrichtungen, an Abfallbehältern und Sammelcontainern und an sonstigen für diese Zwecke nicht bestimmten Gegenständen und Einrichtungen - sowie an den im Angrenzungsbereich zu den Verkehrsflächen und Anlagen gelegenen Einfriedungen, Hauswänden und sonstigen Einrichtungen und Gegenständen Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Geschäftsempfehlungen, Veranstaltungshinweise und sonstiges Werbematerial anzubringen, zu verteilen oder zugelassene Werbeflächen durch Überkleben, Übermalen oder in sonstiger Art und Weise zu überdecken.

Unter Berücksichtigung dieser örtlichen Vorschriften ist die Anbringung von eigenen Plakattafeln oder Werbeträgern beispielsweise an Laternenmasten nicht gestattet. Eine hiervon abweichende Genehmigung wird nicht erteilt.

Ich bitte um Ihr Verständnis für diese im Sinne der Gleichbehandlung aller Parteien einheitliche Regelung.

Mit freundlichem Gruß
I.A.