NRW:Kreis Borken/Genehmigungen/Südlohn
Inhaltsverzeichnis
Südlohn
Zeitraum
ab Sofort <br{> bis max. 8 Tage Nach der Wahl keine Angabe
Genemigung im VollZitat
Von: "Herbert Schlottbom" <Herbert.Schlottbo[at]@suedlohn[dot]de> Betreff: Plakatierungsgenehmigung aus Anlass der Landtagswahl am 13.05.2012 Datum: 17. April 2012 08:31:00 MESZ An: <xxxxxx@xxxxx.de>
Guten Tag Herr Benutzer:tstephan,
beigefügt erhalten Sie wunschgemäß nochmals meine Genehmigung vom 11.04.2012. Sie ist bereits am 11.04.2012 auf dem Postwege versandt worden.
Mit freundlichen Grüßen
Herbert Schlottbom
Gemeinde Südlohn Winterswyker Straße 1 46354 Südlohn
Durchwahl: 0 28 62 / 5 82-30 Direktfax: 0 28 62 / 5 82-47 130 E-Mail: herbert.schlottbom[at]suedlohn[poin]de
„ Antrag auf Plakatierungsgenehmigung aus Anlass der Landtagswahl am 13.05.2012
Sehr geehrter Herr xxxxxx,
mit E-Mail vom 10.04.2012, beantragen Sie die Genehmigung zur Plakatierung anl. der Landtagswahl am 13.05.2012.
Die Gemeinde Südlohn hält aus Anlass von Wahlen usw. keine speziellen Plakatwände/Werbeflächen für die Parteien, Wählergruppen usw. vor.
Grundsätzlich regelt sich damit die Plakatwerbung in der Gemeinde Südlohn nach den Vorgaben des gemeinsamen Runderlasses des Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung und des Innenministeriums vom 08.08.2003, nach der Rundverfügung des Landrates des Kreises Borken vom 22.03.2012 – AZ 36.1 sowie nach den gemeindlichen Vorschriften.
Der Gemeinderat hat am 09.03.2005 zur Wahlplakatierung wie folgt grundsätzlich geschlossen:
Im Rahmen einer freiwilligen Selbstverpflichtung vereinbaren sämtliche in der Gemeinde zu den Wahlen, Volksinitiativen usw. antretenden Parteien und Wählergruppen:
a) Wahlwerbung durch Plakatierung erfolgt innerhalb und außerhalb geschlossener Ortslagen grundsätzlich nur unter Berücksichtigung des gemeinsamen Runderlasses vom 08.08.2003 des MVEL und IM NRW.
b) Innerhalb der geschlossenen Ortslagen erfolgt die Plakatierung gem. dem gemeindlichen hierarchischen Straßennetz ausschließlich an Hauptverkehrs- und Haupterschließungsstraßen:
- Ortsteil Südlohn
Am Vereinshaus, Borkener Straße, Bahnhofstraße, Doornte, Eschlohner Straße, Eschstraße, Fürstenberg, Mühlenkamp, Ramsdorfer Straße, Vennstraße, Robert-Bosch-Straße (im Verlauf der K 14)
- Ortsteil Oeding
Böwingring (von Fontanestraße bis Drosteallee), Buchenallee (von Drosteallee bis Schultenallee), Burloer Straße, Drosteallee (von Böwingring bis Buchenallee), Fürst-zu-Salm-Horstmar Straße (L 558 bis Grüner Weg), Im Esch (L 558 bis Fontanestraße), Jakobistraße, Mühlenstraße, Panofen, Schultenallee, Vredener Straße, Winterswyker Straße, Woorteweg.
c) Nicht plakatiert wird großräumig im Bereich um die Kirchen, Schulen und Kindergärten.
d) Die Wahlplakate sind unaufgefordert und unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach dem Wahltag, rückstandslos zu entfernen.
Andere Parteien, Gruppen und Initiativen werden gebeten, sich freiwillig dieser Vereinbarung anzuschließen. Erfolgt dies nicht, ist ggf. über eine Änderung und Ergänzung des § 4 der Ordnungsbehördlichen Verordnung zu Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu beraten und zu beschießen.
Entsprechend diesem Beschluss, der bereits zu den letzen Wahlen umgesetzt und von allen Parteien/Organisationen eingehalten wurde, erhalten sie hiermit die Genehmigung zur Aufstellung von Plakatträgern und Plakaten bis zum Format DIN A1 unter dem Vorbehalt der Zulassung Ihrer Partei zur Wahl.
Weitere Auflagen und Bedingungen:
- Die Plakatierung hat so zu erfolgen das hierdurch keine Beschädigung hervorgerufen werden (z.B. an der Lackierung der Masten der Straßenbeleuchtung). Auf die Befestigung an Bäumen sollte verzichtet werden.
- Plakate und Plakatträger sind so aufzustellen, dass sie den fließenden Verkehr nicht behindern und die Verkehrssicherheit nicht gefährdet wird. Dieses betrifft insbesondere Fußgängerüberwege, Ampelanlagen usw.
- Die Verkehrssicherungspflicht für die ordnungsgemäße Anbringung bzw. Aufstellung liegt beim Aufsteller.
- Die Aufstellung von Plakaten hat so zu erfolgen, dass auch Platz für andere Parteien usw. verbleibt.
- Sofern Sie den vorgenannten Grundsatzbeschluss nicht entsprechen, werden Ihre Plakate unaufgefordert und unverzüglich ersatzlos entfernt. Mögliche Kostenerstattungsansprüche bleiben vorbehalten. Außerdem werden Sie künftig keine weiteren Genehmigungen für die Aufstellung bzw. Anbringung von Wahlplakaten in der Gemeinde Südlohn mehr erhalten.
Großformatige Plakatierungen (Großflächenplakate, Plakatwände und ähnliches im Format größer DIN A1), die gesonderte Aufstellflächen benötigen, bedürfen einer gesonderten ordnungsbehördlichen Genehmigung sowie der vorherigen Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers. Sofern Sie diese Art der Plakatierung planen, sollten die Eigentumsverhältnisse vorab (ggf. telefonisch) geklärt werden.
Sofern Sie im Rahmen Ihrer Wahlkampfaktivitäten Informationenstände aufstellen wollen, ist die Nutzung der gemeindlichen Grundstücke vorab bei mir zu beantragen.
Zu Ihrer Orientierung ist ein Gemeindeplan beigefügt. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
I.V.
Schlottbom“
– Herbert Schlottbom, 17. April 2012
Infostände
gesondert zu beantragen