NRW:Kreis Borken/Genehmigungen/Coesfeld
Inhaltsverzeichnis
Coesfeld
Zeitraum
- Ab: sofor
Bis: max 18.05.12
Genemigung im VollZitat
on: Höning, Jürgen <Juergen.Hoening[at]coesfeld[dot]de> Datum: 20. März 2012 14:44:46 MEZ An: <xxx@googlemail.com> Betreff: Wahlwerbung anlässlich der Landtagswahl
Sehr geehrter Herr Thomas,
anbei überreiche ich Ihnen eine Kopie der Erlaubnis zur Plakatierung anlässlich der Landtagswahl. Der schriftliche Bescheid wird Ihnen in Kürze zugehen. Über die Genehmigung des Aufstellens von großflächigen Infotafeln (Wesselmänner) entscheidet das Ordnungsamt hier im Hause als örtliche Straßenverkehrsbehörde. Ich habe Ihren Antrag entsprechend weitergeleitet.
Mit freundlichen Grüßen im Auftrag Jürgen Höning
STADT COESFELD DER BÜRGERMEISTER Fachbereich Zentraler Steuerungsdienst Markt 8 48653 Coesfeld
Tel.: +49 (0)2541 939-1104 Fax.: +49 (0)2541 939-4000 E-Mail: juergen.hoening[at]coesfeld[dot]de Internet: www.coesfeld.de
Coesfeld – Die ZukunftsSTADT im Münsterland
Infostände
-
Anlage im Volltext
Datei:2012.03.20 Piratenpartei.odt Genemigung Openoffice Writer Format (Original)
Stadt Coesfeld · Postfach 1843 · 48638 Coesfeld
Herrn xxxx xxxx xxxx
Hausanschrift: Markt 8, 48653 Coesfeld
Postanschrift: Postfach 1843, 48638 Coesfeld
Fachbereich: 10-Zentraler Steuerungsdienst
Aktenzeichen: 062.2171
Auskunft erteilt: Herr Jürgen Höning
Zimmer: 104
Tel.-Durchwahl: (02541) 939-1104
Tel.-Vermittlung: (02541) 939-0
Telefax: (02541) 939-3000
E-Mail: stadt@coesfeld.de / juergen.hoening@coesfeld.de
Internet: http://www.coesfeld.de
Datum: 20.03.2012
Anbringung von Wahlwerbung anlässlich Landtagswahl am 13.05.2012
hier: 1. Sondernutzungserlaubnis für das Anbringen von Wahlwerbungsplakaten an Beleuchtungsmasten im Stadtgebiet Coesfeld
2. Kostenentscheidung
Ihr Antrag vom 18.03.2012
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich erteile hiermit der Piratenpartei Deutschland die öffentlich-rechtliche Erlaubnis anlässlich der Landtagswahl 2012 Plakatständer bzw. Plakate an öffentlichen Beleuchtungsmasten im Stadtgebiet Coesfeld ab sofort aufzustellen.
Diese Erlaubnis wird vorbehaltlich Rechte Dritter und unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt. Die Entfernung der Plakatständer und Plakate hat spätestens bis zum 18.05.2012 zu erfolgen. Für den Fall, dass bis zu diesem Termin die Plakatwerbung noch nicht entfernt sind, werden diese auf Ihre Kosten entfernt.
Das Anbringen von Plakaten an Bäumen – gleich in welcher Weise – ist untersagt.
Es gelten folgende Nebenbestimmungen:
- Plakate müssen mit dem nach dem Landespressegesetz vorgeschriebenen Impressum versehen sein.
- Zugelassen sind Plakatständer bis zur Größe DIN A 0. Plakate, die an Masten angebracht werden, dürfen höchstens das Format DIN A 1 aufweisen.
- Plakatständer dürfen Fußgänger, Radfahrer und den sonstigen fließenden Verkehr nicht gefährden oder behindern.
- An Signalmasten, Masten mit Verkehrszeichen und Masten an Einmündungen von Straßen dürfen keine Plakate angebracht werden.
- Die Informationsträger dürfen nicht im Kurvenbereich und an unübersichtlichen Stellen aufgestellt werden. Sie dürfen nicht die Wirkung von Verkehrszeichen und -einrichtungen beinträchtigen und nicht den Eindruck offizieller Verkehrszeichen erwecken. Die Schilder dürfen nicht reflektieren.
- Die Stadt behält sich vor, verkehrsbehindernd aufgestellte Plakatständer sofort – ohne vorherige Ankündigung – auf Ihre Kosten zu entfernen. Das gleiche gilt für Plakate, die nicht entsprechend der Vorgaben aufgestellt wurden.
- Für Schäden jeglicher Art, die durch die Befestigung der Plakatständer entstehen, übernimmt die Stadt keine Haftung.
- Alle Personen- oder Sachschäden, die durch das Betreiben der Sondernutzung entstehen, gehen zu Ihren Lasten. Entsprechende Schadensersatzansprüche Dritter sind ausschließlich von Ihnen auszugleichen.
Rechtsgrundlagen:
§ 18 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23.09.1995 (GV. NW. S. 1028) in der zurzeit gültigen Fassung
Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Coesfeld vom 01.01.2007 in der zurzeit gültigen Fassung
Kostenentscheidung:
Gemäß § 9 Abs. 6 der Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Coesfeld ist die Sondernutzungserlaubnis für politische Parteien oder Wählervereinigungen gebührenfrei.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht in 48147 Münster, Piusallee 38, erhoben werden. Die Klage ist schriftlich zu erheben. Sie kann auch bei dem Verwaltungsgericht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erklärt werden. Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollen ihr zwei Abschriften beigefügt werden.
Falls die Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde das Verschulden dem Kläger zugerechnet werden.
Hinweis:
Durch die Bürokratieabbaugesetze I und II ist das einer Klage bisher vorgeschaltete Widerspruchsverfahren abgeschafft worden. Zur Vermeidung unnötiger Kosten empfehlen wir Ihnen, sich vor Erhebung einer Klage zunächst mit uns in Verbindung zu setzen. In vielen Fällen können so etwaige Unstimmigkeiten bereits im Vorfeld einer Klage sicher behoben werden. Die Klagefrist von einem Monat wird durch einen solchen außergerichtlichen Einigungsversuch jedoch nicht verlängert.
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
Jürgen Höning
Anmerkung: Formatierung wurde eingefügt!