NRW:Krefeld/Kreisverband/Satzung

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Kreisverband der Kreisfreien Stadt Krefeld im Landesverband NRW
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Der Kreisverband Krefeld der Piraten wurde am 17. Juni 2012 gegründet. ( Gründungsprotokoll)

Der Stammtisch wird betreut von der Crew Seidenstadt-Piraten

Der Kreisverband Krefeld der Piraten wurde am 17. Juni 2012 gegründet durch Beschluß der folgenden Satzung:

Satzung des Kreisverbands Krefeld der Piratenpartei NRW

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Kreisverband Krefeld des Landesverbandes NRW ist ein Gebietsverband der Piratenpartei Deutschland gemäß deren Bundessatzung.

(2) Die Piratenpartei Deutschland Kreisverband Krefeld führt einen Namen und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: Piratenpartei Deutschland Kreisverband Krefeld. Die Kurzbezeichnung lautet „PIRATEN Krefeld“.

(3) Der Sitz der Piraten Krefeld ist das Gebiet der kreisfreien Stadt Krefeld.

(4) Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes ist die kreisfreie Stadt Krefeld. Aktivitäten außerhalb der Stadt Krefeld sind nicht ausgeschlossen.

(5) Diese Satzung regelt die Besonderheiten im Kreisverband Krefeld. Im Übrigen gilt sinngemäß die Satzung des Bundesverbandes, bzw. die Satzung des Landesverbandes (bzw. die Satzung des Regionalverbandes) in der jeweils gültigen Fassung, soweit diese Satzungen keine abweichenden Regelungen enthält.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Kreisverbandes kann jede Person werden, die sich zu den Grundsätzen der Piratenpartei Deutschland bekennt und ihren Wohnsitz in Krefeld hat. Gemäß § 3 Absatz 2a der Bundessatzung können auch Piraten ohne Wohnsitz in Krefeld nach schriftlichem Antrag an den Landesverband NRW Mitglied des Keisverbandes werden.

(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Kreisvorstand. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags muss dem/der AntragstellerIn gegenüber schriftlich begründet werden.

(3) Stimmberechtigte Mitglieder sind diejenigen Mitglieder des Kreisverbandes, die mit ihrem Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr nicht länger als drei Monate im Rückstand sind.

(4) Die im Kreisverband organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als "Piraten" bezeichnet.

(5) Im übrigen richtet sich die Mitgliedschaft nach der Bundes- und Landessatzung.

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2) Der Austritt ist gegenüber dem Kreisvorstand schriftlich zu erklären.

(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis (sofern vorhanden) an den Kreisvorstand zurückzugeben.

§ 4 Gliederung

Die Untergliederung in Ortsverbände richtet sich nach der Landes- und Bundessatzung.

§ 5 Organe des Kreisverbandes

(1) Organe des Kreisverbandes sind die Kreismitgliederversammlung (Kreisparteitag) und der Kreisvorstand.

(2) Der Kreisverband überträgt schiedsgerichtliche Angelegenheiten auf das Landesschiedsgericht.

§ 6 Der Kreisvorstand

(1) Der Kreisvorstand besteht aus:

a. einem 1. Vorsitzenden
b. einem 2. Vorsitzenden
c. einem Schatzmeister
d. Null oder einer geraden Anzahl an Beisitzern[1]

(2) Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen.

(3) Der Kreisvorstand führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Kreisparteitag in geheimer Wahl, einzeln mit einfacher Mehrheit, einmal im Kalenderjahr gewählt, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages. Ämterkumulation zu anderen Parteiämtern ist nicht zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied aufgrund anderweitiger Amtsübernahme aus dem Vorstand aus, findet eine Nachwahl des Kreisvorstandes durch einen Kreisparteitag statt. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Wahl des neuen Vorstandes kommissarisch im Amt.

(5) Der Kreisvorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens zweimal zusammen. Er wird von dem Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, schriftlich mit einer Frist von sieben Tagen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen. Einladungen dürfen auf elektronischem Weg versandt werden, sofern die Mitglieder des Kreisvorstandes eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben und dieser Versandart schriftlich zugestimmt haben. Der Kreisvorstand tagt parteiöffentlich; ausgenommen sind Versammlungen des Vorstands, die aufgrund Persönlichkeitsschutzes Dritter nicht öffentlich stattfinden. Hierüber befindet der Kreisvorstand in eigenem Ermessen. Auf Beschluss können Gäste zugelassen werden.

(6) Auf Antrag eines Zehntels der stimmberechtigten Mitglieder des Kreisverbandes, jedoch mindestens fünf Mitglieder, kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u. a. Regelungen zu:

  • Verwaltung der Mitgliederdaten und Zugriff auf sie sowie deren Sicherung
  • Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
  • Dokumentation der realen, virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
  • Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
  • Form und Hinterlegung von Beschlüssen des Vorstandes.

(8) Die Führung einer Kreisgeschäftsstelle wird – falls – durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.

(9) Der Kreisvorstand ist gegenüber dem Kreisparteitag rechenschaftspflichtig.

(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Ist dieses nicht möglich, ist schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Kreisvorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Nachwahl des ausgeschiedenen Vorstandes.

(11) Der Kreisvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn zwei oder mehr Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn der Kreisvorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Kreisvorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.

(12) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt das dienstälteste Kreisverbandsmitglied kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Parteitag schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Kreisvorstand gewählt hat.

(13) Der Kreisvorstand gewährleistet bei finanziellen Transaktionen das Vier-Augen-Prinzip. Die Hilfe von externen Rechnungsprüfern bei der Erstellung des Rechenschaftsberichts kann in Anspruch genommen werden.

§ 7 Der Kreisparteitag

(1) Der Kreisparteitag ist das höchste Organ des Kreisverbandes. Er berät und beschließt über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen unter Berücksichtigung von Beschlüssen der Landes- und Bundesparteitage.

(2) Der Kreisparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene. Jedes Mitglied hat auf dem Kreisparteitag das Recht der freien Rede.

(3) Der Kreisparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung des Kreisparteitages erfolgt aufgrund eines Kreisvorstandsbeschlusses oder wenn 20 vom Hundert der stimmberechtigten Mitglieder des Kreises eine Einberufung schriftlich beim Kreisvorstand beantragen. Der Kreisvorstand lädt jedes Mitglied mindestens vier Wochen vorher schriftlich ein. Einladungen dürfen auf elektronischem Weg versandt werden, sofern die Mitglieder des Kreisverbandes eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben haben.

(4) Die Einladung zum Kreisparteitag hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens fünf Tage vor dem Kreisparteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Kreisvorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen. Satzungsänderungsanträge zum Kreisparteitag sind mit einer Eingangsfrist von zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich oder durch ein anderes geeignetes Verfahren, das der Kreisvorstand in seiner Geschäftsordnung festlegt, beim Kreisvorstand einzureichen.

(5) Später aus aktuellen Anlässen zu neuen Gegenständen gestellte Anträge können nur mit der Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder behandelt werden. Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit gestellt werden. Diese Fristen gelten nicht für Versammlungen mit verkürzter Einladungsfrist (außerordentliche Parteitage). Verkürzte Einladungsfristen werden in dringlichen Fällen durch den Kreisvorstand festgelegt.

(6) Antragsberechtigt ist jedes stimmberechtigte Mitglied des Kreisverbandes.

(7) Der Kreisparteitag ist beschlussfähig, wenn ein Zwanzigstel der stimmberechtigten Mitglieder, jedoch mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder des Kreisverbandes, anwesend sind.

(8) Der Kreisparteitag tagt parteiöffentlich, sofern er nicht eine weitergehende Öffentlichkeit beschließt. Ein Stimmrecht haben Gäste nicht.

(9) Der Kreisparteitag wählt zu Beginn ein drei- bis sechsköpfiges Tagungspräsidium. Darunter einen Versammlungsleiter, einen Wahlleiter und mindestens einen Protokollführer.

(10) Der Kreisparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Kreisvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.

(11) Der Kreisparteitag wählt mindestens einen Rechnungsprüfer, der den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichts des Kreisvorstandes, vor der Entlastung über ihn prüft. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach ist der Rechnungsprüfer aus seiner Funktion entlassen.

(12) Über den Kreisparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung und mindestens drei Mitgliedern des Kreisvorstandes unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.

(13) Der Kreisparteitag beschließt insbesondere über Satzung, Beitrags- und Kassenordnung und den Haushalt des Kreisverbandes. Der Kreisparteitag wählt den Kreisvorstand und die Bewerber auf Listen für die Kreistags- und Kommunalwahlen, gemäß § 8 der Kreissatzung.

(14) Der Kreisparteitag gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 8 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Die Bewerberaufstellung im Kreisgebiet für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Bestimmungen der einschlägigen Gesetze sowie nach den Vorgaben der Bundes- und Landessatzung. Bewerber sollen - soweit erforderlich - ihren Wohnsitz im Wahlkreis haben und Mitglied im Kreisverband sein. Die Bewerberaufstellung außerhalb des Kreisgebiets wird hierdurch nicht berührt.

(2) Die Aufstellung findet im Rahmen einer Mitgliederversammlung statt, zu der der Kreisvorstand in angemessener Zeit und Form alle stimmberechtigten Mitglieder einladen muss. Die Einladung muss ausdrücklich auf die Bewerberaufstellung hinweisen.

§ 9 Satzungs- und Programmänderung

(1) Änderungen der Kreissatzung können nur von einem Kreisparteitag mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Kreisparteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens Zweidrittel der Mitglieder sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.

(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Kreisparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn des Kreisparteitages schriftlich oder durch ein anderes geeignetes Verfahren, das der Kreisvorstand in seiner Geschäftsordnung festlegt, beim Kreisvorstand eingegangen ist und 20%, mindestens jedoch zehn stimmberechtigte Mitglieder des Kreisverbandes auf dem Kreisparteitag anwesend sind.

(3) Es gelten Grundsatz- und Wahlprogramm des Bundes- bzw. Landesverbands, das um kommunale Themen ergänzt werden kann.

(4) Jeder innerhalb der Antragsfrist eingereichte Antrag kann auf der Kreismitgliederversammlung vor der Abstimmung durch einen der Antragsteller oder dessen / deren Bevollmächtigten geändert werden. Geändert werden können einzelne Wörter und Formulierungen. Ebenso ist es möglich Textpassagen zu streichen oder eine Formulierung zu ergänzen. Der geänderte Antrag muss der Kreismitgliederversammlung mindestens 60 Minuten vor der Abstimmung vorliegen. Änderungen sind hervorzuheben. Gegebenenfalls wird die Abstimmung solange zurückgestellt und ein anderer Tagesordnungspunkt vorgezogen. Die Kreismitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, ob er über den ursprünglichen oder den geänderten Antrag Abstimmen möchte.

§ 10 Finanzen

(1) Die Finanzen des Kreisverbandes werden in einer gesonderten Finanzordnung geregelt.

(2) Der Kreisverband ist zu einer ordnungsgemäßen Finanzführung im Sinne des Parteiengesetzes verpflichtet.

(3) Der Kreisvorstand ist berechtigt, Finanzbeschlüsse bis zu einem von dem Kreisparteitag festzulegenden jährlichen Gesamtbetrag, ohne gesonderte Beschlüsse des Kreisparteitag zu fassen. Hierzu besteht Protokoll- und Informationspflicht auf dem nächsten Kreisparteitag.

(4) Jedes Mitglied, das mit der Erhebung, Verarbeitung und/oder Nutzung personenbezogener Daten beschäftigt und/oder beauftragt ist, muss eine schriftliche Datenschutzverpflichtung abgeben. Den Inhalt bestimmt die verantwortliche Stelle.

§ 11 Auflösung des Kreisverbandes und Verschmelzung mit anderen Gliederungen

Auflösung und Verschmelzung des Kreisverbandes mit anderen Gliederungen bedürfen der Beschlussfassung mit Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder des Kreisverbandes auf einem Kreisparteitag (Urabstimmung). Bei einer Auflösung fällt das Vermögen des Kreisverbandes Krefeld dem Landesverband NRW zu.

§ 12 Inkrafttreten, Salvatorische Klausel

(1) Diese Satzung tritt am Tage der Gründungsversammlung durch entsprechenden Beschluss in Kraft. Das ist der 17. Juni 2012.

(2) Änderungen treten am Tag nach dem beschließenden Kreisparteitag in Kraft.

(3) Sollte diese Satzung Lücken aufweisen oder ganz oder in Teilen rechtswidrig sein oder werden, hat sich die Kreismitgliederversammlung eine Satzung zu geben, welche den Zielen der Piratenpartei und der Landes- bzw. Bundessatzung am nächsten kommt. Bis dahin gelten die Bundessatzung bzw. die Landessatzung der Piraten NRW.

Anmerkungen und Erläuterungen

  1. Bei der Gründungsversammlung am 17. Juni 2012 wurden zwei Beisitzer beschlossen.