NRW:Krefeld/Kreisverband/Finanzordnung
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Der Kreisverband Krefeld der Piraten wurde am 17. Juni 2012 gegründet. ( Gründungsprotokoll)
Der Kreisverband Krefeld der Piraten hat sicham 17. Juni 2012 gegründet und dabei die folgende Finanzordnung gegeben:
Inhaltsverzeichnis
Finanzordnung des Kreisverbands Krefeld der Piratenpartei NRW
§ 1 - Einleitung
(1) Diese Finanzordnung gilt für den Kreisverband Krefeld der Piratenpartei Deutschland.
(2) Es gelten sinngemäß angepasst alle Regeln der Bundesfinanzverordnung der Piratenpartei Deutschland auch für den Kreisverband Krefeld der Piratenpartei
(3) Sie werden ergänzt, soweit vorhanden, durch die Regelungen der Finanzverordnung der Piratenpartei NRW.
§ 2 - Verwaltung, Buchführung, Kassenführung
(1) Für die Verwaltung der Finanzen ist der Schatzmeister des Kreisverbandes Krefeld der Piratenpartei Deutschland verantwortlich. Er führt Buch über Einnahmen, Ausgaben und Vermögen des Kreisverbandes.
(2) Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Kassenführung des Kreisverbandes Krefeld der Piratenpartei Deutschland verantwortlich. Er gewährleistet, dass die zum Erteilen eines Prüfungsvermerks für den Rechenschaftsbericht der Partei nach § 29 ff PartG vorgeschriebenen Stichproben möglich sind.
(3) Der Schatzmeister führt ein Konto im Namen des Kreisverbandes.
(4) Der Schatzmeister kann virtuelle Konten oder Unterkonten für jeden erforderlichen Zweck kostenneutral verwalten. Er führt über diese entsprechend Buch.
(5) Die Buchführung, sowie die Verwaltung von Konten und virtuellen Konten erfolgt möglichst transparent. Alle Buchungen werden veröffentlicht. Bei Bedarf werden personenbezogene Daten anonymisiert.
§ 3 – Kontoführung
(1) Der Schatzmeister und der Vorsitzende sind gegenüber kontoführenden Instituten nur gemeinsam vertretungsberechtigt.
§ 4 - Rechenschaftsbericht
(1) Der Vorstand des Kreisverbandes Krefeld der Piratenpartei Deutschland gibt über die Herkunft und die Verwendung der Mittel sowie über das Vermögen des Kreisverbandes zum Ende des Geschäftsjahres in einem Rechenschaftsbericht wahrheitsgemäß und nach besten Wissen und Gewissen öffentlich Rechenschaft.
(2) Der Rechenschaftsbericht wird vor der Zuleitung an den zuständigen Landes- sowie Bundesschatzmeister der Piratenpartei Deutschland im Vorstand des Kreisverbandes Krefeld beraten.
(3) Der Rechenschaftsbericht muss die Vorgaben der § 24, § 26, § 27, § 28 PartG erfüllen.
(4) Körperliche Rechnungsunterlagen, Bücher, Bilanzen, Rechenschaftsberichte und Kopien der ihnen zugrundeliegenden Dateien sind zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Geschäftsjahres und endet erst, wenn keine offenen Einsprüche, Streitigkeiten oder Verfahren mehr vorliegen, zu denen Klärung sie herangezogen werden könnten.
(5) Der Rechenschaftsbericht ist frist- und termingerecht an den Landessschatzmeister zu übergeben.
(6) Der Rechenschaftsbericht wird vom Vorsitzenden und vom Schatzmeister des Kreisverbandes Krefeld der Piratenpartei Deutschland unterzeichnet.
§ 5 - Verteilung der Mittel
(1) Der Vorstand der Piratenpartei Krefeld ist berechtigt, Finanzbeschlüsse bis zu einem von der Mitgliederversammlung der Piratenpartei Krefeld festzulegenden Gesamtbetrag, ohne gesonderte Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu fassen. Hierzu besteht Protokoll- und Informationspflicht auf der jeweils nächsten Mitgliederversammlung.
(2) Fasst die Mitgliederversammlung keine gegenteiligen Beschlüsse, so verfügt der Vorstand über 60% der entsprechenden verfügbaren Finanzmittel.
(3) Die Summe der zugeteilten Beträge darf die Summe der voraussichtlichen Einnahmen des Kreisverbandes nicht überschreiten, um eine Deckung aller Ausgaben sicherzustellen.
(4) Zweckgebundene Spenden unterliegen nicht der Verwaltung des Vorstandes und müssen vom Schatzmeister zweckgebunden zugewiesen werden.
(5) Der Schatzmeister und die Mitgliederversammlung haben zu allen Finanzentscheidungen ein Vetorecht.
§ 6 – Sonstiges
(1) Kassenführung, Buchführung und das Führen der Mitgliederdatei erfolgt möglichst papierlos. Die Dateien und Datenbanken sind allen Vorständen zur Kontrolle zugänglich zu machen.
(2) Eine Aufwandsentschädigung gemäß Bundesbestimmungen muss 5 Werktage im Voraus schriftlich beim Schatzmeister der Piratenpartei Krefeld beantragt werden. Eine Beantragung garantiert keine Genehmigung der Aufwandsentschädigung. Die Mitteilung über Ablehnung oder Genehmigung des Antrages erfolgt schriftlich binnen 5 Werktagen ab Antragseingang. Eine Spendenmöglichkeit ist durch eine Ablehnung aber nicht ausgeschlossen.
(3) Ortsverbände im Tätigkeitsbereich des Kreisverbandes Krefeld der Piratenpartei Deutschland verzichten auf ihr Recht auf eigene Finanzhoheit gemäß § 4 Abs. 2 der Bundesfinanzordnung. Für sie werden auf Anforderung Unterkonten vom Kreisverband geführt.