Hygienekonzept
Nach der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2(kurz: Coronaschutzverordnung, im Folgenden: CVO) vom 05. März 2021, fallen einschlägige Parteiversammlungen nach §13, Abs.1 der CVO grundsätzlich nicht in den Geltungsbereich vorgenannter Verordnung. Dennoch sind einige Vorgaben zu beachten, die im Folgenden erläutert werden.
Maskenpflicht
Nach §3, Abs.2, Satz 1c CVO besteht bei der Versammlung eine grundsätzliche Pflicht eine medizinische Maske zu tragen. Davon ausgenommen sind , nach §3, Abs.4, Satz 3 CVO Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können. Nach §3, Abs.4, Satz 6 CVO können auch Personen, die Präsentationen halten oder Redebeiträge leisten, bei Wahrung des Mindestabstands, ihre Maske ablegen.
Sitzordnung
Für die Versammlung ist eine verbindliche Sitzordnung festgelegt. Die Plätze haben jeweils einen Abstand von min. 1,5m. Somit ist gewährleistet, dass Redebeiträge, unter Beachtung der aktuellen CVO, auch ohne Maske geleistet werden können.
Rückverfolgung
Alle Teilnehmer der Versammlung sind namentlich angemeldet. Eine Rückverfolgung ist somit sichergestellt.
Sonstiges
In den Räumlichkeiten stehen Mittel zur Desinfektion der Hände zur Verfügung.
Der Raum wird alle 30min. gelüftet.
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