NRW:Hagen/KMV2014AV/Wahlordnung II
Wahlvorschlag von Thorsten
Diese Wahlordnung wurde eingereicht von Thorsten als Wahlforschlag für eine Aufstellungsversammlung mit Listenwahl und durch den Paragraphen 6a. von Volker Huhn ergänzt.
Dieser Wahlforschlag wurde von den folgende Versammlungen ohne Änderungen angommen:
- AV BV Mitte, 2014
Allgemeines
Geltungsbereich
§ 1 Diese Wahlordnung gilt für die AV-BV Piraten Hagen. Sie gilt, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen der Wahlgesetze, auch für Versammlungen zur Aufstellung von Kandidaten.
Ankündigung von Wahlen
§ 2 Wahlen können nur stattfinden, wenn sie in der Tagesordnung angekündigt worden sind. Diese Tagesordnung muss den stimmberechtigten Mitgliedern spätestens sieben Tage vorher zugehen. Elektronische Zusendung ist zulässig. Bei Nominierungen zu öffentlichen Ämtern gelten die entsprechenden gesetzlichen Fristen.
Allgemeine Grundsätze
§ 3 Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Vertreter zu Vertreterversammlungen und zu Organen höherer Gebietsverbände sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt. (Parteiengesetz § 15)
Verfahren bei Kandidatenaufstellung
§ 4 Die Aufstellung von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen muss in geheimer Abstimmung erfolgen.(Parteiengesetz § 17)
Wahl einer Liste
Wahlen zu Parteigremien
§ 5 (1) Kandidaten für Vorstände und andere Parteigremien werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Bei Listenwahl sind die Kandidaten nach der Rangliste ihrer Liste gewählt. Jede Liste erhält ihrem prozentualen Stimmenanteil entsprechende Sitze. Prozentuale Stimmenanteile die weniger als einen Sitz ergeben werden nicht berücksichtigt. (2) Auf Antrag von fünf Prozent der stimmberechtigten Mitglieder muss die Listenwahl nach Verhältniswahl zu allen Parteigremien zugelassen werden. Werden Vorstände nach Listenwahl gewählt, sind sie verpflichtet innerhalb von sieben Tagen nach Annahme der Wahl, eine Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstandes vorzunehmen und bekannt zu geben.
Wahlgänge
§ 6 Alle Kandidaten werden auf dem Wahlzettel alphabetisch aufgeführt. Man kann pro Kandidat Ja, Enthaltung oder Nein ankreuzen. Gewählt sind die Kandidaten, die mehr Ja als Nein Stimmen erreichen. Die Position der Liste wir durch die Differenz der Stimmen ermittelt. Bei Gleichheit erfolgt eine Stichwahl.
§6a. Auf Wunsch der Versammlung kann im Einvernehmen der gewählten Bewerber eine Liste erstellt werden und durch geheime Zustimmung ja/nein bestätigt werden.
Abberufung aus wichtigem Grund
§ 7 Für die Abberufung gelten die selben Bestimmungen wie für die Wahl. Der Antrag auf Abberufung ist schriftlich zu begründen.
Nachwahlen
§ 8 Für Nachwahlen gelten die gleichen Bestimmungen wie für Wahlen. Die Wahlperioden bleiben davon unberührt.
Wahlanfechtung
§ 9 Wahlen können angefochten werden, wenn die Verletzung von Bestimmungen der Parteisatzung, des Parteiengesetzes, der Wahlgesetze oder des Verfassungsrecht als möglich erscheint. Die Anfechtung ist bis zu 14 Tage nach der Wahl zulässig.
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Volker aus Hagen 00:20, 14. Feb. 2014 (CET)