NRW:Gelsenkirchen/Kreisverband/Tagesordnung Gründungsveranstaltung/Satzung

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Vorläufige Satzung des Kreisverbandes Gelsenkirchen

Inhaltsverzeichnis
§ 1 Grundlagen
§ 2 Organe des Kreisverbands
§ 3 Der Kreisparteitag
§ 4 Der Vorstand
§ 5 Rechenschaftsbericht
§ 6 Inkrafttreten und Verbindlichkeit dieser Satzung
§ 7 Kreisschiedsgericht
§ 8 Lokale Organisationseinheiten
§ 9 Etikette, Netiquette und Ordnungsmaßnahmen
§ 10 Salvatorische Klausel


§ 1 Grundlagen
Die Grundlagen umfassen den Namen und das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes, den Erwerb der Mitgliedschaft und die Gliederungen

§ 1a Name und Tätigkeitsgebiet
(1) Der Kreisverband Gelsenkirchen der Piratenpartei Deutschland ist ein Gebietsverband der Piratenpartei Deutschland gemäß deren Bundessatzung.
(2) Der Kreisverband Gelsenkirchen der Piratenpartei Deutschland führt den Namen »Piratenpartei Deutschland, Kreisverband Gelsenkirchen«. Die Kurzbezeichnung lautet: »PIRATEN Gelsenkirchen«. Die Kurzbezeichnung muss nicht durchgängig in Versalien geschrieben werden.
(3) Tätigkeitsgebiet der PIRATEN Gelsenkirchen ist die kreisfreie Stadt Gelsenkirchen.

§ 1b Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft bei den Piraten Gelsenkirchen wird auf Grundlage dieser Satzung erworben.
(2) Mitglied der Piraten Gelsenkirchen kann jede natürliche Person werden, die
a) das 16. Lebensjahr vollendet,
b) ihren angezeigten Wohnsitz im Tätigkeitsgebiet der Piraten Gelsenkirchen hat oder durch Beschluss des Vorstandes der nächsthöheren Gliederung der Piratenpartei Deutschland trotz angezeigtem Wohnsitz andernorts die Mitgliedschaft bei den Piraten Gelsenkirchen erwerben darf,
c) die Grundsätze sowie die Satzungen und Ordnungen der Piraten Gelsenkirchen und ihrer übergeordneten Verbände anerkennt,
d) nicht infolge eines Richterspruchs die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit oder das Wahlrecht verloren hat und
e) nicht gleichzeitig bei einer Organisation oder Vereinigung Mitglied ist, deren Zielsetzung oder Vorgehensweise den Zielen oder Werten der Piratenpartei Deutschland widerspricht.

(3) Der Erwerb der Mitgliedschaft bei den Piraten Gelsenkirchen führt zu einer Mitgliedschaft im Landesverband Nordrhein-Westfalen sowie im Bundesverband der Piratenpartei Deutschland; die Mitgliedschaft in diesen Verbänden unterliegt den jeweils dort geltenden Bestimmungen.
(4) Über den Antrag auf Mitgliedschaft bei den Piraten Gelsenkirchen entscheidet der Kreisvorstand. Wird eine Aufnahme abgelehnt, hat der Vorstand dies schriftlich zu begründen und auf die vorgesehenen Widerspruchsverfahren hinzuweisen. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann bei einer Mitgliederversammlung und/oder bei dem Landesvorstand Einspruch eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch schriftlichen Austritt, Ausschluss entweder durch das Schiedsgericht der nächst höheren Instanz (SG) oder gemäß der Landes- oder Bundessatzung, Rechtskräftigen Verlust oder Aberkennung der Amtsfähigkeit, Wählbarkeit oder des Wahlrechts oder durch Tod.

§ 1c Gliederungen
(1) Der Kreisverband kann sich in Ortsverbände gliedern.
(2) Die Einladung zu einer Gründungsversammlung eines Ortsverbandes muss beim Landesvorstand beantragt werden. Der Kreisvorstand ist davon gleichzeitig in Kenntnis zu setzen.
(3) Ortsverbänden ist die in der Landessatzung festgelegte Finanzausstattung anteilig der Anzahl der in ihm organisierten Mitglieder zu gewähren. Die nach der Anzahl der im Ortsverband organisierten Mitglieder anteilig zu zahlenden Gelder werden zu jedem 01.01. berechnet. Auf dem Ortsverbandskonto wird erst dann Geld überwiesen, wenn der Landesverband seinen Verpflichtungen dem Kreisverband gegenüber nachgekommen ist.
(4) Die Ortsverbände verfügen über keine selbstständige Kassenführung und eigene Finanzplanung. Die Verwaltung und die satzungsgemäße Verwendung der Mittel obliegt dem Kreisschatzmeister.
(5) Sollte der Ortsverband über den Zeitraum von zwei Jahren keine Mitgliederversammlung einberufen, wird in der nächsten Kreismitgliederversammlung über eine Auflösung des Ortsverbandes abgestimmt. Um den Ortsverband auflösen zu können, müssen sich zwei Drittel der auf der Kreismitgliederversammlung anwesenden, akkreditierten Piraten für diese Auflösung aussprechen. Diese Abstimmung muss geheim durchgeführt werden.

§ 2 Organe des Kreisverbands
Organe sind der Kreisparteitag und der Vorstand.

§ 3 Der Kreisparteitag
(1) Der Kreisparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene. Der Kreisparteitag tagt grundsätzlich öffentlich. Stimmberechtigt sind nur die Mitglieder des Kreisverbands. Gäste haben kein Stimmrecht, der Kreisparteitag kann Gästen jedoch die Redeerlaubnis erteilen. Der Kreisparteitag kann beschließen, ganz oder teilweise nichtöffentlich zu tagen.
(2) Der Kreisparteitag tagt mindestens einmal pro Jahr. Die Berufung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder wenn ein Zehntel der Mitglieder der PIRATEN Gelsenkirchen es beantragen. Der Vorstand kündigt den Parteitag 20 Tage vorher auf der Mailingliste der Piraten in Gelsenkirchen an und weist auf die Antragsfrist hin. Der Vorstand lädt jedes Mitglied in Textform mindestens 10 Tage vorher ein. Die Einladung enthält die Bezeichnung der zu beschließenden Gegenstände und weitere Einzelheiten wie Ort und Beginn des Kreisparteitags. Anträge zur Satzung oder zu Programmen sind im Wortlaut enthalten.
(3) Jedes Mitglied der PIRATEN Gelsenkirchen ist antragsberechtigt. Anträge müssen dem Vorstand mindestens 14 Tage vor dem Kreisparteitag vorliegen.
(4) Ein ordnungsgemäß einberufener Kreisparteitag ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit ist nicht mehr gegeben, wenn die Hälfte der bei Beginn des Kreisparteitags festgestellten Anzahl der Stimmberechtigten unterschritten wird. In diesem Fall ist der Kreisparteitag vom Versammlungsleiter zu schließen.
(5) Über den Kreisparteitag und seine Beschlüsse wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung und der Versammlungsleitung unterschrieben wird.
(6) Der Kreisparteitag nimmt den gesamten Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und beschließt über dessen Entlastung.
(6a) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Bundessatzung. Die Aufstellung von Bewerbern soll im Rahmen eines Kreisparteitags stattfinden.
(6b) Der Kreisparteitag kann grundsätzlich dezentral durch Onlinezusammenschluss von gleichzeitig stattfindenden Versammlungen durchgeführt werden. Die Gesamtheit dieser Versammlungen gilt als gemeinsame Versammlung. Alle Versammlungsorte ermöglichen eine gleichwertige Teilnahme der dort versammelten Mitglieder an der gemeinsamen Versammlung. Näheres zu den Durchführungsbestimmungen regelt die Geschäftsordnung der Versammlung. Der Vorstand benennt in der Einladung der Versammlung die dezentralen Versammlungsorte.
(7) Zu den Aufgaben des Kreisparteitages gehören: die Wahl des Vorstands und seine Entlastung, die Wahl aller KandidatInnen und der VertreterInnen, die Enthebung von Ämtern, die Beschlussfassung über Satzungsänderungen mit Zweidrittelmehrheit und der gleichzeitig absoluten Mehrheit der zum Zeitpunkt der Abstimmung akkreditierten Mitglieder, die Beschlussfassung über das Programm mit einfacher Mehrheit und die Wahl eines Kassenprüfers/einer Kassenprüferin findet sinngemäß Anwendung.
(8) Die Ergebnisse der des Kreisparteitages sind schriftliche festzuhalten.
(9) Grundsätzlich gilt die Finanzordnung des Bundesverbandes.
(10) Über die Finanz- und Sachmittel des Kreisverbandes Gelsenkirchen verfügt der Kreisvorstand durch Mehrheitsbeschluss (es müssen mindestens ZWEI alternativ DREI Kreisvorstandsmitglieder für einen Antrag stimmen), soweit kein Beschluss eines Kreisparteitages dagegen spricht.


§ 4 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus DREI alternativ VIER Mitgliedern. Er ist der Kreisparteitag gegenüber rechenschaftspflichtig und weisungsgebunden.
(2) Er vertritt die Partei nach außen und leistet Koordinierungsarbeit. In aktuellen politischen Fragen setzt der Vorstand seine und die Initiative der Mitglieder um, bis die MV ihm durch ihre Beschlüsse jeweils Richtlinien gibt.
(3) Der Kreisparteitag wählt die Mitglieder des Vorstands für eine Amtszeit von zwei Jahren. Der Vorstand bleibt auch nach Überschreiten der Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
(4) Der Vorstand tagt grundsätzlich öffentlich. Er kann beschließen, Vorstandssitzungen im Einzelfall ganz oder teilweise nichtöffentlich durchzuführen. Ein solcher Beschluss ist in jedem Einzelfall öffentlich zu begründen.
(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn über die Hälfte der Vorstandsmitglieder (hier: ZWEI alternativ DREI) anwesend ist. Innerhalb des Vorstandes sind alle Mitglieder gleichberechtigt. Entscheidungen bedürfen der einfachen Mehrheit unter den anwesenden Vorständen. Jedes Vorstandsmitglied ist im Rahmen seiner Zuständigkeit allein zu Entscheidungen berechtigt. Je nach Sachlage ist es angehalten, sich vorher mit dem Vorstand zu beraten bzw. die Entscheidung gemeinsam zu treffen. Bei Überschneidung der Kompetenzen entscheiden die betroffenen Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Finanzielle Mittel werden nur nach Vorstandsbeschluss freigegeben. Der Schatzmeister kann bis zu einer Höhe von 50 Euro je Sachverhalt selbstständig Mittel freigeben.
(7) Jedes Vorstandsmitglied hat die Pflicht, den übertragenen Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen nachzukommen. Sollte ein Vorstandsmitglied seinen Aufgaben nicht nachkommen können, so bestimmt es ein anderes Vorstandsmitglied als Vertreter. In dringenden Fällen ist jedes Vorstandsmitglied auch ohne Bestimmung zur Vertretung berechtigt und verpflichtet.
(8) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und alternativ dem Beisitzer. Der Vorstand vertritt den Kreisverband gemeinschaftlich.

(9) Aufgabenteilung
a) Vorsitzender
Der Vorsitzende vertritt den Kreisverband nach außen sowie gegenüber allen Gliederungen innerhalb der Piratenpartei Deutschland und der Pirate Party International. Ihm obliegt die Leitung und Koordination des Vorstands und der Vorstandssitzungen. In Zusammenarbeit mit den anderen Vorstandsmitgliedern und Piraten initiiert er die Aktionen und Aktivitäten des Kreisverbandes. [Zur Info: Der Vorsitzende vertritt von Amts wegen sowieso immer nach innen.]
b) Stellvertretender Vorsitzender
Der stellvertretende Vorsitzende unterstützt den Vorsitzenden in gleichberechtigter Weise bei seinen Aufgaben.
c) Schatzmeister
Dem Schatzmeister obliegen die Zuständigkeit für Finanzangelegenheiten, insbesondere die Buch- und Kontoführung, die Verwaltung der Mitgliedsbeiträge, die Mitgliederverwaltung und das Spendenwesen.
Alternativ
Dem Schatzmeister obliegen die Zuständigkeit für Finanzangelegenheiten, insbesondere die Buch- und Kontoführung, die Verwaltung der Mitgliedsbeiträge und das Spendenwesen.
d) Beisitzer
Den Beisitzern obliegt die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, die Wartung der Homepage und der Wikiseite.
Alternativ
Die Aufgaben des Beisitzers werden in der Geschäftsordnung des Vorstandes festgelegt. In jedem Fall obliegt ihm die Mitgliederbetreuung sowie die Wartung der Homepage und der Wikiseite.
Weiterführende Aufgaben regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.
(8) Scheiden der Vorsitzende oder der Schatzmeister aus, ist unverzüglich ein Kreisparteitag einzuberufen, um eine Nachwahl durchzuführen. Auf diesem Parteitag können zusätzlich auch andere Gegenstände beschlossen werden. Scheiden mehr als zwei Vorstandsmitglieder aus ihrem Amt aus oder erklärt sich der Vorstand selbst für handlungsunfähig, so führt der Landesvorstand die Geschäfte. Er beruft unverzüglich einen Kreisparteitag zur Wahl eines neuen Kreisverbandsvorstands ein. Ein ausgeschiedenes Vorstandsmitglied erstellt unverzüglich einen Bericht seiner eigenen Tätigkeiten und leitet ihn dem Vorstand zu.
(9) Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes erstellen alle drei Monate einen Tätigkeitsbericht und veröffentlichen diesen. Die einzige Ausnahme ist die Finanzentlastung, die einmal jährlich nach Kontrolle der Kassenprüfung stattfindet. Der Vorstand selber erstellt einen jährlichen Gesamtbericht, den er zu veröffentlichen hat.
(10) Der Vorstand gilt als Handlungsunfähig, wenn mehr als ein Vorstandsmitglied zurückgetreten ist oder sofern gewählt freigewordene Vorstandsposten nicht an den verfügbaren Beisitzer übertragen werden kann.
(11) Die offizielle Mailadresse des Vorstandes lautet vorstand@piratenpartei-gelsenkirchen.de

§ 5 Rechenschaftsbericht
(1) Der Vorstand erstellt zum Ende jedes Kalenderjahres einen Rechenschaftsbericht gemäß §§ 24-28 PartG und der Satzungen des Bundes- und Landesverbandes. Dieser Rechenschaftsbericht geht als Teilbericht in den Rechenschaftsbericht des Landesverbandes ein.
(2) Der Kreisparteitag wählt jährlich mindestens 1 Rechnungsprüfer, der nicht Mitglied des Vorstands sein darf. Dem Rechnungsprüfer obliegt die Vorprüfung des Rechenschaftsberichtes vor dessen Weiterleitung an den Landesverband. Zur Erfüllung ihrer Aufgabe haben sie Recht auf Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen. Auf Wunsch erhalten sie Kopien ausgehändigt.
(3) Der Vorstand veröffentlicht den Rechenschaftsbericht nach seiner Weiterleitung an den Landesverband.

§ 6 Inkrafttreten und Verbindlichkeit dieser Satzung
(1) Diese Satzung als solche tritt direkt nach deren Beschluss auf dem Kreisparteitag in Kraft. Änderungen oder Ergänzungen an der Satzung treten nach Beschluss am Tag des jeweiligen Kreisparteitages in Kraft.
(2) Die Satzungen untergeordneter Gliederungen müssen mit den grundsätzlichen Regelungen dieser Satzung und der Satzungen ihr übergeordneter Gliederungen übereinstimmen.

§ 7 Kreisschiedsgericht
(1) Der Kreisparteitag kann ein Kreisschiedsgericht bestellen. Für die Bestellung gelten die Regelungen der Bundessatzung. Das Schiedsgericht unterliegt den Regelungen der Bundesschiedsgerichtsordnung. Die Befugnisse und Zuständigkeiten des Schiedsgerichts in der Bundessatzung gelten im Wortlaut auf Kreisebene.
(2) Gegen die Beschlüsse des Kreisschiedsgerichtes können die Betroffenen Berufung beim Schiedsgericht des Landesverbandes einlegen.
(3) Hat der Kreisparteitag kein Schiedsgericht berufen, überträgt der Kreisverband durch diesen Verzicht die Befugnisse und Zuständigkeit auf das Landesschiedsgericht.

§ 8 Lokale Organisationseinheiten
(1) Mitglieder des Kreisverbandes können auf Gelsenkirchen und Gelsenkirchener Mitglieder beschränkte Arbeitsgruppen (AG) und Arbeitskreise (AK) gründen. Diese sind beim Kreisverband anzumelden und geben sich eine eigene Geschäftsordnung, in der auch die Öffnung der Gruppen für Auswärtige und Nichtmitglieder geregelt werden kann.
(2) Die Absicht zur Gründung sowie der erste Sitzungstermin eines Arbeitskreises oder einer Arbeitsgruppe ist mit einer Frist von 7 Tagen auf der Gelsenkirchener Mailingliste mit Angabe des Themas der Gruppe zu veröffentlichen.
(3) Zur Gründung einer Organisationseinheit müssen mindestens drei Mitglieder des Kreisverbandes Ihren Willen dazu bekunden. Sie gilt als gegründet, wenn die Gründung dem Kreisvorstand per E-Mail und in einer Vorstandssitzung bekannt gegeben wurde.
(4) Organisationseinheiten geben sich einen eindeutigen Namen. Mögliche Namensverwechslungen mit anderen Organisationseinheiten sind auszuschließen.
(5) Aus dem Namen von Arbeitskreisen, Arbeitsgruppen und Projektgruppen ist der Zweck dieser Organisationseinheit zu erkennen. Sie wird entsprechend mit dem Präfix "AK", "AG" oder "PG" abgekürzt und hat das Suffix „Gelsenkirchen“
(6) Der Kreisvorstand und der Kreisparteitag können jederzeit und ohne Fristbindung Organisationseinheiten ins Leben rufen. Beide können Organisationseinheiten offiziell mit Aufgaben betrauen oder ihnen diese wieder entziehen.
(7) Der Kreisvorstand und der Kreisparteitag können Organisationseinheiten auflösen.
§ 9 Etikette, Netiquette und Ordnungsmaßnahmen
(1) Die Grundsätze allgemein gültiger Umgangsformen sollen zu einer für alle angenehmen, fairen und sachbezogenen Grundlage des Informationsaustausches und des Arbeitsumfeldes beitragen.
(2) Alle Mitglieder verpflichten sich uneingeschränkt zur Einhaltung allgemein akzeptierter Umgangsformen. Dies gilt vor allem bei öffentlichen Meinungsäußerungen und innerhalb der Mailingliste. Eine ausgewählte Übersicht ist im Dokument „Der gute Ton macht die Musik“ aufgeführt.
(3) Wird wiederholt gegen diese Umgangsformen verstoßen und wird dieser Sachverhalt dem Vorstand gemeldet, hat dieser sich damit zu befassen.
(4) Ordnungsmaßnahmen werden grundsätzlich von der nächsthöheren Gliederung ausgesprochen, deren Satzung dies gestattet.
(5) Offizielle Kommunikationsplattform ist die Gelsenkirchener Mailingliste nrw-gelsenkirchen@lists.piratenpartei.de. Alle Bekanntmachungen, Termine, Einladungen etc. werden auf dieser veröffentlicht.

§ 10 Salvatorische Klausel
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Eine rechtsunwirksame Bestimmung ist durch die Mitgliederversammlung durch eine rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, die in ihrer Wirkung dem Sinn der ursprünglichen Bestimmung weitestgehend entspricht.


Ausarbeitung von Philipp Klaas und Jürgen Hansen