NRW:GO-OWLMV13.1

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Geschäftsordnung (GO) für die Mitgliederversammlung 2013 (#OWLMV13.1) der Piratenpartei Deutschland (PIRATEN) für den Regierungsbezirk Detmold (OWL)


Allgemeines

§ 1 Akkreditierung 

(1) Stimmberechtigte Mitglieder der Versammlung im Sinne dieser Geschäftsordnung sind alle akkreditierten Piraten. Diese werden im weiteren als Piraten bezeichnet.

(2) Nur akkeditierte Piraten können Anträge und Anträge zur Geschäftsordnung stellen.

§ 2 Tagesordnung

(1) Die OWL-Verwaltungspiraten stellen eine vorläufige Tagesordnung auf.

(2) Anträge und Anfragen zur Aufnahme in die vorläufige Tagesordnung sollen bis spätestens 48 Stunden vor der Mitgliederversammlung auf der OWL-Mailingliste [1] oder im Wiki [2] vorliegen. 

§ 3 Rederecht

(1) Mitglieder der Piratenpartei Deutschland (PIRATEN) haben Rederecht.

(2) Jeder Gast hat Rederecht, bis es ihm von der Versammlung entzogen wird.

§ 4 Erteilung des Wortes

(1) Die Versammlungsleitung erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Hierzu führt sie eine Redeliste, welche durch die Anwesenden jederzeit auf Verlangen einsehbar ist.

(2) Die Wortmeldung ist an die Versammlungsleitung zu richten. 

(3) Eine Wortmeldung wird durch das Heben einer Hand angezeigt. 

(4) Die Redeliste kann mit Zustimmung der Versammlungsleitung unterbrochen werden bei:

  • einem „Ruf zur direkten Erwiderung“,
  • einem „Ruf zur persönlichen Erwiderung“,
  • einem „Ruf zur sachlichen Richtigstellung“.

    

§ 5 Grundlegende Regeln für Wahlen und Abstimmungen

(1) Alle Abstimmungen und Wahlen finden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen und offen mit Handzeichen statt, sofern nicht diese  Geschäftsordnung, die Satzung oder ein Gesetz anderes bestimmt.

(2) Bei Abstimmungen werden nacheinander die Ja-Stimmen, Nein-Stimmen und zuletzt die Enthaltungen bestimmt.

(3) Jeder Stimmberechtigte kann eine geheime Wahl {GO-Antrag auf geheime Wahl} oder geheime Abstimmung {GO-Antrag auf geheime Abstimmung} beantragen. Geschäftsordnungsanträge werden immer offen abgestimmt. 

(4) Bei einer geheimen Wahl oder Abstimmung wird mit einem nummerierten Stimmzettel gewählt. Die Nummer des Stimmzettels wird durch den Wahlleiter bekannt gegeben. Die Wahlgangnummer und die Stimmzettelnummer werden in jedem Wahlgang übereinstimmend verwendet.

(4a) Bei Abstimmungen über nur einen Antrag und bei Wahlen mit nur einem Kandidaten muss genau eine der folgenden Optionen ausgewählt werden: 

  •  1 für "Ja" 
  •  2 für "Nein" 

(4b) Bei Abstimmungen über mehrere Anträge und bei Wahlen mit mehreren Kandidaten findet eine Akzeptanzwahl statt. Jeder Stimmberechtigte hat so viele Stimmen, wie Anträge bzw. Kandidaten zur Auswahl stehen, darf für jeden Antrag bzw. Kandidaten jedoch nicht mehr als eine Stimme abgeben. Es dürfen die Nummern auf dem Stimmzettel  ausgewählt werden, die vom Wahlleiter den Anträgen bzw. Kandidaten zugeordnet wurden. Ein leerer Stimmzettel lehnt alle Anträge bzw. Kandidaten ab.

(4c) Anders ausgefüllte Stimmzettel sind ungültig. Enthaltung ist durch Abgeben keines oder eines ungültigen Stimmzettels möglich.

(5) Das Ergebnis einer offenen Wahl oder Abstimmung wird vom Versammlungsleiter nach Augenmaß festgestellt und mitgeteilt. Bei unklaren Verhältnissen oder auf Antrag der Versammlung beauftragt die Versammlungsleitung die Wahlleitung mit der Auszählung. {GO-Antrag auf Auszählung}

(6) Wurden Stimmen ausgezählt, z.B. bei einer geheimen Wahl oder Abstimmung, teilt der Wahlleiter der Versammlung das Ergebnis nach Abschluss der Auszählung mit. Dieses besteht aus der Anzahl der auf jede mögliche Option entfallenen Stimmen, bei geheimen Wahlen und Abstimmungen auch aus der Anzahl der Stimmberechtigten für diese Wahl  oder Abstimmung und der Anzahl der ungültigen Stimmen und Enthaltungen.

(7) Alle Piraten, insbesondere jedoch die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl oder Abstimmung in Frage stellen, sofort dem Wahlleiter bekannt zu machen.  Dieser muss die Versammlung unverzüglich darüber in Kenntnis setzen.

(8) Bei Unklarheit des Ergebnisses findet eine Wiederholung der Wahl oder Abstimmung statt. Um das sicherzustellen, kann von mindestens 5 Piraten die Wiederholung beantragt werden {GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung}.

§ 6 Abstimmungen und Mehrheiten

(1) Einfache Mehrheit bedeutet, dass die Zahl der Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen übersteigen muss.

(2) Zweidrittelmehrheit bedeutet, dass 2/3 der anwesenden Mitglieder für einen gestellten Antrag stimmen.

(3) Eine Abstimmung bleibt ohne Ergebnis, wenn die Anzahl der Enthaltungen bzw. ungültigen Stimmen mehr als die Hälfte der insgesamt  abgegebenen Stimmen beträgt.

§ 7 Reihenfolge der Abstimmung

(1) Über Änderungs-, Zusatz- und Gegenanträge ist, soweit die  Hauptantragstellerin oder der Hauptantragsteller sie nicht übernimmt, zuerst abzustimmen. 

(2) In allen anderen Fällen ist über den weitergehenden Antrag zuerst abzustimmen. 

Versammlungsämter

§ 8 Versammlungsämter

(1) Die Versammlung bestimmt eine Versammlungsleitung, eine Wahlleitung und eine Protokollführung.

(2) Die Amtszeit von Versammlungsämtern beginnt mit der Bestimmung des jeweiligen Versammlungsamtes und endet mit dem Ende der Versammlung, Rücktritt oder durch Abberufung durch die Versammlung.

(3) Bei Rücktritt von einem Parteitagsamt ist unverzüglich eine Nachfolgebesetzung zu bestimmen.

(4) Bis zur Bestimmung einer Versammlungsleitung und Protokollführung durch die Versammlung setzen die OWL Verwaltungspiraten eine kommissarische Versammlungsleitung und eine kommissarische Protokollführung ein.


§ 9 Versammlungsleitung

(1) Die Versammlung wird durch einen Versammlungsleiter geleitet, der möglichst zu Beginn von dieser gewählt wird.

(2) Der Versammlungsleiter kann mehrere Versammlungsleiterhelfer festlegen, sofern es keinen Widerspruch gibt. Versammlungsleiterhelfer können dem Versammlungsleiter bei Aufgaben helfen bzw. Aufgaben übernehmen sowie den Versammlungsleiter auf dessen Wunsch vertreten. Die Vertretung ist als Versammlungsleiterwechsel im Protokoll zu vermerken.

(3) Dem Versammlungsleiter obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inkl. Zeitplan. Dazu teilt er Rederecht inkl. Redezeit zu bzw. entzieht diese, wobei eine angemessene inhaltliche wie personale Diskussion und Beteiligung der einzelnen Piraten sichergestellt werden muss. Jedem stimmberechtigten Pirat kann auf Verlangen eine angemessene  Redezeit eingeräumt werden.

(4) Der Versammlungsleiter kündigt Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen sowie den Zeitpunkt der Neuaufnahme der Versammlung nach einer Vertagung an.  

(5) Grundsätzlich stellt der Versammlungsleiter die Ergebnisse von Wahlen und Abstimmungen fest, sofern dafür nicht ausdrücklich der Wahlleiter vorgesehen ist. Er kann den Wahlleiter grundsätzlich, für weitere Wahlen (z.B. zu Versammlungsämtern) oder auch für bestimmte einzelne Abstimmungen beauftragen, ihn bei der Feststellung von  Abstimmungsergebnissen zu unterstützen. 

(6) Die Versammlungsleitung nimmt während der Versammlung Anträge entgegen, die sie nach kurzer Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt macht.

(7) Über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet in Streitfällen die Versammlungsleitung.

§ 10 Protokollführung 

(1) Die Protokollführung ist verantwortlich für das Erstellen eines schriftlichen Protokolls der Versammlung. 

(2) Das Protokoll der Versammlung enthält mindestens   die Namen der Versammlungsleitung, Wahlleitung, Protokollführung und der Wahlhelfer

  •  Beginn, Ende und Unterbrechungen der Sitzung
  •  jeden Wechsel des Versammlungsleiters, 
  •  gestellte Anträge (nicht GO-Anträge) im Wortlaut, 
  •  Feststellungen der Versammlungsleitung, wie Ergebnisse von Abstimmungen und Meinungsbildern, 
  •  Ergebnisse aller Abstimmungen über die Anträge, 
  •  das Wahlprotokoll (falls Wahlen stattfinden). 

(3) Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung gibt die Gliederung des Protokolls vor. 

(4) Das Protokoll der OWL-Mitgleiderversammlung ist angemessen zu veröffentlichen.

(5) Auf Verlangen eines Piraten sind persönliche Erklärungen zur Sache mit namentlicher Angabe ins Protokoll unter dem jeweiligen Tagesordnungspunkt aufzunehmen. 

Wahlen

§ 11 Kandidaturen 

(1) Zur Wahl ist jedes Mitglieder der Piratenpartei Deutschland zugelassen.

(2) Der Wahlleiter ruft vor der Wahl zur Kandidatenaufstellung auf und gibt den Kandidaten Zeit, sich zu melden.

(3) Kandidaten können auch von Piraten vorgeschlagen werden. Um zur Wahl zugelassen zu werden, muss dieser sein Einverständnis geben oder dies vorher schriftlich getan haben.

(4) Vor der Schließung der Kandidatenaufstellung ist diese vom Wahlleiter bekannt zu geben. Daraufhin ist ein letzter Aufruf zu starten. Meldet sich innerhalb angemessener Zeit kein neuer Kandidat, so wird die Liste geschlossen.

(5) Wurde die Kandidatenliste geschlossen, so kann sich keiner mehr aufstellen oder seine Kandidatur zurückziehen.

§ 12 Vorstellung der Kandidaten 

(1) Jeder Kandidat erhält eine angemessene Zeit sich der Versammlung vorzustellen. 

(2) Nach der Vorstellung kann der Kandidat von der Versammlung befragt werden.

§ 13 Wahlen

(1) Wahlen finden grundsätzlich offen statt. Auf Verlangen eines Stimmberechtigten wird eine Wahl geheim durchgeführt. {GO-Antrag auf geheime Wahl}

(2) Kandidieren mehrere Bewerber, so findet eine Akzeptanzwahl statt. Gewählt ist der Kandidat, welcher die meisten Stimmen und eine absolute Mehrheit der sich nicht enthaltenden Abstimmenden erhält.

(3) Haben zwei oder mehrere Kandidaten für ein zu besetzendes Amt exakt die gleiche (höchste) Stimmenanzahl, wird unter diesen Kandidaten ein weiterer Wahlgang gemäß § X [Kandidaturen] Abs. 2 durchgeführt. Steht danach immer noch kein Sieger fest, wird per Los entschieden.

(4) Werden mehrere Ämter gleicher Bezeichnung in einem Wahlgang gewählt, findet eine Akzeptanzwahl statt. Gewählt sind die Kandidaten in der Reihenfolge ihrer Stimmenanteile, bis die zu besetzende Zahl der Ämter erreicht ist. Bei Stimmgleichheit an der Schwelle wird eine Stichwahl durchgeführt, danach entscheidet das Los. Erreichen in einem Wahlgang nicht genug Bewerber die erforderliche Mehrheit, findet ein weiterer  Wahlgang statt. Die Versammlung kann beschließen, die Wahlliste wieder zu öffnen. 

(5) Werden getrennte Wahlgänge durchgeführt, bestimmt der Wahlleiter  die Abstimmungsreihenfolge. Die Versammlung kann eine davon abweichende Reihenfolge bestimmen. {GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge}

(6) Gibt es nur einen Kandidaten, so wird mit "Ja" oder "Nein" abgestimmt. Der Kandidat ist gewählt, falls mehr Ja- als Nein-Stimmen  abgegeben wurden.          

Anträge

§ 14 Allgemeine Anträge an die Versammlung

(1) Anträge, die während der Mitgliederversammlung gestellt werden, können nur behandelt werden, wenn sie schriftlich gestellt und der Versammlungsleitung übergeben werden. Ausgenommen sind Anträge zur Geschäftsordnung und zur Tagesordnung.

(2) Zu Beginn der Beratung eines neuen Antrags hat der Antragsteller eines jeden aufgerufenen Antrags das Recht, seinen Antrag in kompakter Rede vorzustellen (Antragsbegründung). Alternativ kann dies von der Versammlungsleitung getan werden. Anschließend folgt die Aussprache. Die Reihenfolge der Wortbeiträge in der Aussprache wird von der Versammlungsleitung festgelegt.

(3) Redebeiträge können zeitlich begrenzt werden wobei dem Antragsteller relativ zu einzelnen weiteren Redebeiträgen mehr Zeit einzuräumen ist.

(4) Fragen an einen Redner können im Anschluss an den Wortbeitrag gestellt werden. Sie müssen deutlich als solche gestellt werden und den Adressaten enthalten. Auf Fragen kann der Adressat antworten, Fragen dienen nicht der Erörterung oder der Darstellung der Meinung des Fragenden.

§ 15 Abstimmungen über Anträge 

    (1) Gibt es drei oder mehr Anträge, die sich gegenseitig ausschließen, so wird mittels Auswahl durch Zustimmung  (Akzeptanzverfahren) die Zahl der Anträge zunächst auf zwei reduziert. Dabei werden alle konkurrierenden Anträge zur Abstimmung gestellt und nur die Zahl der Ja-Stimmen für jeden Antrag gezählt, wobei jeder Berechtigte beliebig vielen Anträgen zustimmen kann. Für die zwei Anträge mit den höchsten Stimmanteilen gilt dann das Verfahren nach Absatz 2. Bei Stimmengleichheit an der Schwelle wird unter Ausschluss der sicher weiterkommenden und sicher auszuschließenden Anträge das Verfahren nach den Absätzen 1 oder 2 erneut angewandt. bei wiederholter Stimmengleichheit sind beide Anträge abgelehnt. 

(2) Gibt es zwei Anträge, die sich gegenseitig ausschließen, so wird zuvor in einer Stichwahl ermittelt, welcher Antrag ausscheidet und welcher einzig zur Abstimmung stehen soll. Es wird nacheinander über die beiden Anträge abgestimmt, jeder Pirat hat nur eine Stimme. Der Antrag mit weniger Stimmen gilt als abgelehnt und scheidet aus. Bei  Stimmengleichheit wird die Abstimmung wiederholt, bei erneuter Stimmengleichheit sind beide Anträge abgelehnt.

(3) Steht nur ein Antrag zur Abstimmung oder ist durch die Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 ein Antrag zur Gesamtabstimmung ausgewählt worden, so wird entsprechend § 5 dieser Geschäftsordnung abgestimmt. Bei dieser Abstimmung müssen die gegebenenfalls durch diese Geschäftsordnung, die Bundessatzung, die Landessatzung oder ein Gesetz geforderten Mehrheiten erreicht werden. 

§ 16 Anträge auf Änderung des Programms

(1) Es gelten die Regelungen aus § 14 [allgemeine Anträge an die Versammlung] entsprechend. 

(2) Abgelehnte oder zurückgezogene Programmanträge können auf Wunsch des Antragstellers sofort als Positionspapier abgestimmt werden.

(3) Anträge zum Programm müssen 14 Tage vor der Mitgliederversammlung über die OWL-Mailinglisten [1] oder im Wiki [2] eingereicht werden.

(4) Bei Abstimmungen über die Änderung des Parteiprogramms ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit (d.h. doppelt so viele Ja wie Nein Stimmen) erforderlich.

§ 17 Anträge zur Geschäftsordnung 

(1) Nur die in dem Abschnitt Geschäftsordnungsanträge benannten Geschäftsordnungsanträge sind als solche zulässig.

(2) Insofern in dieser Geschäftsordnung nicht anders geregelt, kann jeder Pirat jederzeit einen zulässigen GO-Antrag stellen. Dazu hebt er beide Hände. Die Wortmeldung zu einem GO-Antrag hat Vorrang vor anderen Wortmeldungen. Sie unterbricht weder einen laufenden Wortbeitrag noch eine eröffnete Wahl (also ab Beginn der vom Wahlleiters eröffneten Stimmabgabe bis zu deren Ende) oder Abstimmung.

(3) Versucht ein Teilnehmer, einen nicht zulässigen GO-Antrag oder einen GO-Antrag in einer nicht zulässigen Form zu stellen, entzieht ihm der Versammlungsleiter unverzüglich das Wort.

(4) Um Missverständnisse zu vermeiden, sollen komplexere GO-Anträge als Text beim Versammlungsleiter oder dem von ihm damit beauftragten Piraten eingereicht werden.

(5) Wurde ein GO-Antrag gestellt, so kann jeder Pirat entsprechend Abs. 2 einen GO-Alternativantrag stellen. {GO-Alternativantrag}. Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig. 

(6) Jeder Pirat kann daraufhin eine Für- oder Gegenrede für einen Antrag halten. Die Beendigung der Aussprache liegt einzig im Ermessen des Versammlungsleiters.

(7) Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt. Im letzteren Fall gilt § 15 [Abstimmungen über Anträge] Abs. 2 entsprechend; eine Gesamtabstimmung entsprechend § 15 [Abstimmungen über Anträge] Abs. 3 findet nicht statt.

(8) Äußerungen und Anträge zur Geschäftsordnung dürfen sich nur mit dem Gang der Versammlung befassen.

(9) ein identischer GO Antrag kann frühstens nach 5 Minuten erneut gestellt werden

Geschäftsordnungsanträge

§ 18 Rederecht für Gastredner entziehen

(1) Jeder Pirat kann beantragen das Rederecht für einen Gast zu entziehen. Der Gast ist namentlich zu benennen.

§ 19 Ablehnung eines Wahlhelfers 

(1) Wahlhelfer können von der Versammlung mit Mehrheit abgelehnt  werden. Der Wahlhelfer ist namentlich zu benennen und der Antrag zu begründen. 

(2) Dem Wahlhelfer ist das Recht einzuräumen sich angemessen zu verteidigen.          

§ 20 Geheime Wahl

(1) Ein GO-Antrag auf geheime Wahl ist ohne Abstimmung angenommen.

§ 21 Geheime Abstimmung

(1) Ein GO-Antrag auf geheime Abstimmung ist angenommen, wenn mindestens 5 Piraten zustimmen.         

§ 22 Wiederholung der Wahl/Abstimmung 

(1) Mit einem GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung kann von  mindestens 5 Piraten die Wiederholung der vorangegangen Wahl oder Abstimmung beantragt werden. Der Antrag ist zu begründen.

(2) Findet die Wiederholung einer Wahl oder Abstimmung nicht unmittelbar nach der ursprünglichen Wahl statt, so muss die Beteiligung an der Wahl oder Abstimmung  (gemessen an der Summe der zustimmenden und ablehnenden Stimmen) bei mindestens 90% der ursprünglichen Wahl oder Abstimmung liegen, damit das neue Ergebnis rechtskräftig wird.

§ 23 Getrennte Wahlgänge 

(1) Nach einem angenommenen GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge legt der Wahlleiter die Reihenfolge der Wahlgänge fest.          

§ 24 Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge 

(1) Finden getrennte Wahlgänge statt, so kann die Versammlung mit einem GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge eine abweichende Reihenfolge der Wahlgänge bestimmen.          

§ 25 GO-Alternativantrag 

(1) Wurde ein GO-Antrag gestellt, so kann jeder Pirat einen GO-Alternativantrag stellen. Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig.      

§ 26 Schließung der Redeliste 

(1) Wurde ein GO-Antrag auf Schließung der Redeliste angenommen, so müssen sich alle Redner unverzüglich melden. 

(2) Der GO-Antrag auf Schließung der Redeliste ist nicht zulässig, wenn er von einem Piraten gestellt wurde der bereits eine Rede in der aktuellen Debatte gehalten hat oder selbst in der Redeliste eingereiht ist.

(3) Dieser Antrag kann erst nach dem ersten Redner gestellt werden.     

§ 27 Wiedereröffnung der Redeliste 

(1) Jeder Pirat kann einen begründeten GO-Antrag auf Wiedereröffnung der Redeliste stellen, falls die Redeliste geschlossen ist. 

(2) Ein GO-Antrag auf Wiedereröffnung der Redeliste wird erst abgestimmt, sobald alle Redner auf der geschlossenen Redeliste an der Reihe waren. 

(3) Wurde ein GO-Antrag auf Wiedereröffnung der Redeliste angenommen, so wird die Redeliste für einen kurzen Moment wiedereröffnet. Alle Redner müssen sich unverzüglich melden. Die Redeliste gilt danach wieder als geschlossen.

§ 28 Begrenzung der Redezeit

(1) Ein GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit muss die gewünschte maximale Dauer (in Minuten) zukünftiger Redebeiträge enthalten und die Angabe machen, wie lange diese Beschränkung gelten soll (z.B. bis zur Beschlussfassung über oder Vertagung des aktuellen Antrages). 

(2) Der GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit ist nicht zulässig, wenn er von einem Piraten gestellt wurde der bereits eine Rede in der aktuellen Debatte gehalten hat oder selbst in der Redeliste eingereiht ist.

(3) Die Redezeit darf nicht kürzer als 1 Minute sein.         

§ 29 Einholung eines Meinungsbildes

(1) Meinungsbilder sind ein Mittel zur Überprüfung der Meinung der Versammlung zum gerade behandelten Antrag. Meinungsbilder die inhaltlich keinen erkennbaren Zusammenhang mit dem gerade behandelten Antrag haben, werden nicht entgegengenommen.

(2) Ein GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes gilt ohne Abstimmung als angenommen.

(3) Ein Meinungsbild wird (auch bei knappem Ergebnis) nicht ausgezählt.         

§ 30 Unterbrechung der Sitzung 

(1) Ein GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung kann die Dauer der Unterbrechung beinhalten. Falls die Dauer nicht bestimmt ist, obliegt es dem Versammlungsleiter die Dauer zu bestimmen.         

§ 31 Änderung der Tagesordnung

(1) Eine Änderung der Tagesordnung kann sein  1. das Hinzufügen eines Punktes,  2. das Entfernen eines Punktes,  3. das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung,  4. das Ändern der Reihenfolge von Punkten. 5. das Vertagen eines Antrags auf die nächste Mitgliederversammlung 6. das Nichtbefassen eines Antrages

§ 32 Änderung der Geschäftsordnung

(1) Ein GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss schriftlich beim Versammlungsleiter oder dem von ihm beauftragten Piraten gestellt werden.

(2) Ein GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss eindeutig kenntlich machen, was an welcher Stelle in der Geschäftsordnung geändert werden soll. Ansonsten kann der Antrag aus  formalen Gründen abgelehnt werden.

Schlussbestimmungen

§ 33 Automatisches Verfallen von Anträgen 

(1) Die auf der OWL-Mitgliederversammlung nicht behandelten Anträge sollen verfallen, insofern die Versammlung nichts anderes bestimmt.

§ 34 Gültigkeit

(1) Diese Geschäftsordnung behält ihre Gültigkeit auch für folgende OWL  Mitgliederversammlungen, solange bis sie durch eine neue Geschäftsordnung ersetzt wird.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsordnung unwirksam oder undurchführbar sein oder unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Geschäftsordnung im Übrigen unberührt.