NRW:Duisburg/Wahlkampf 2012 Regeln

Archiv: Kreisverband Duisburg bis 2022 | Crew Pottpiraten (inaktiv)
Weiterhin wird die Erlaubnis mit folgenden Auflagen verbunden:
1. Werbeträger dürfen an Beleuchtungsmasten nur nach vorheriger Gestattung durch den Eigentümer, hier Stadtwerke Duisburg AG, angebracht werden. Die Reparaturöffnungen der Beleuchtungsmasten müssen jederzeit zugänglich bleiben.
2. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dürfen durch das Vorhandensein der Werbeträger nicht gefährdet werden. Die Werbeträger sind standsicher aufzustellen. Keinesfalls dürfen Plakate direkt an Bäume geklebt, gebunden oder durch direkten Eingriff in die Baumsubstanz befestigt werden.
3. Es muss eine Restgehwegbreite von 1,20 m, an verkehrlich kritischen Stellen 1,50 m verbleiben.
4. Der Sichtwinkel im Bereich von Straßenkreuzungen und Einmündungen, Bahnübergängen und am Innenrand von Kurven sowie an Grundstücksein- und -ausfahrten ist freizuhalten.
5. Die Werbeträger dürfen nicht in der Laufrichtung unmittelbar vor oder neben Fußgängerüberwegen aufgestellt werden.
6. Ein Sicherheitsabstand von 0,70m zur Fahrbahn und von 0,50 m zum Radweg ist einzuhalten.
7. Die Sicht auf Fußgänger - insbesondere Kinder! - und Radfahrer, Verkehrsanlagen, Verkehrszeichen und amtliche Hinweisschilder darf nicht verdeckt werden. Fußgänger und Radfahrer dürfen nicht behindert werden. Kreisverkehre und Fußgängerüberwege sind frei zu halten!
8. Die Plakatwerbung/Transparente darf nach Ort und Art der Anbringung sowie nach Form und Farbe nicht zu Verwechselungen mit amtlichen Verkehrszeichen und Einrichtungen Anlass geben oder deren Wirkung beeinträchtigen (vgl. auch § 33 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung)
9. Schächte dürfen nicht überdeckt werden.
10. Soweit die Standorte nicht genau bestimmt sind, müssen die für die einzelnen Straßenzüge vorgesehenen Stellplätze ohne störende Häufung auf die vorhandenen Befestigungsmöglichkeiten verteilt werden.
11. Es sind regelmäßige Kontrollen durchzuführen und gegebenenfalls beschädigte oder in ihrer Standfestigkeit beeinträchtigte Werbeträger erneut zu befestigen, zu ersetzen oder zu beseitigen.
12. Sofern die Stadt Duisburg einzelne Standorte hinsichtlich ihrer Verpflichtung zur Pflege des Ortsbildes oder aufgrund berechtigter Interessen Dritter beanstandet, müssen Sie Ihre Werbeträger nach Absprache mit dem Amt für Bauberatung unverzüglich umsetzen bzw. entfernen.
13. Die Plakatträger sind spätestens bis zum 20.05.2012 restlos zu entfernen.
14. Der Erlaubnisnehmer haftet der Stadt für die Schäden, die ihr im Zusammenhang mit der Ausübung der Sondernutzung entstehen und durch den Erlaubnisnehmer, seine Mitarbeiter oder die von ihm mit der Durchführung von Arbeiten im Zusammenhang mit der Ausübung der Sondernutzung beauftragen Unternehmen und deren Arbeitnehmer schuldhaft verursacht worden sind. Der Erlaubnisnehmer stellt die Stadt von allen Ansprüchen frei, welche Dritte im Zusammenhang mit der Ausübung der Sondernutzung die Stadt erheben, soweit nicht der Schaden durch die Stadt bzw. ihre Mitarbeiter grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde. § 18 Abs. 3 und § 18 Abs. 4 StrWG NW bleiben unberührt.
15. Die Werbeträger aus Holz, Metall oder anderen Materialien sind mit Namen, Anschrift und Telefonnummer des Aufstellers so zu kennzeichnen, dass bei Störungen der Aufsteller sofort informiert werden kann. Diese Angaben sind durch geeignete Maßnahmen an den Werbeträgern dauerhaft aufzubringen.
Die Sondernutzungserlaubnis bezieht sich nur auf öffentliche Verkehrsflächen.