NRW:Dortmund/AK-Kommunalpolitik-dortmund/antragstextentwurf teil 2

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Stand Pad zum 1.12.2013 zwecks dauerhafter Archivierung

Willkommen zum Pad Bereich der AK Kommunalpolitik in Dortmund 1) Umsetzung von Ratsbeschlüssen Antrag von Andrea & Stan

Der Kreisparteitag möge beschließen, den folgenden Antrag an geeigneter Stelle in sein Kommunalwahlprogramm aufzunehmen.

Wir fordern die Stadt Dortmund dazu auf, die von den Bezirksvertretungen gestellten und vom Rat beschlossenen Anträge zeitnah umzusetzen.

Begründung. Die Bezirksvertretungen beklagen, dass ihre an den Rat gestellten Anträge nach Jahren (oft 3-5 Jahre) noch nicht umgesetzt werden, obwohl ein entsprechender Ratsbeschluss vorliegt. Bevor ein Antrag aus der Bezirksvertretung dem Rat zur Entscheidung vorliegt, wird er in dem entsprechenden Ausschuss auf Durchsetzung und Finanzierung vorgeprüft. Erst wenn der Ausschuss zu dem Ergebnis kommt, dass der Antrag sinnvoll, durchsetzbar und finanzierbar ist und keine Rechtsvorschriften dem Antrag entgegenstehen, wird er dem Rat zur Entscheidung vorgelegt. Wird der Antrag dann so von dem Rat beschlossen, muss der Antrag auch zeitnah umgesetzt werden. Ein Zuwarten bezüglich der Durchsetzung über mehrere Jahre hinweg ist nicht hinnehmbar.


2) Blumen-und Insektenwiese Antrag von Andrea & Stan

Der Kreisparteitag möge beschließen, den folgenden Antrag an geeigneter Stelle in sein Kommunalwahlprogramm aufzunehmen.

Wir fordern die Stadt Dortmund auf, Flächen im Raum Dortmund, insbesondere in Naturschutzgebieten und Parkanlagen, zur Verfügung zu stellen, auf denen Blumen –und Insektenwiesen entstehen können.

Begründung. Seit einigen Jahren wird ein enormes Insektensterben, insbes. Bienensterben beobachtet, mit schwerwiegenden Folgen für Natur und Wirtschaft. Sollte die Biene aussterben, würde die Ergiebigkeit unserer Kulturpflanzen bis zu 75 % zurückgehen, schätzungsweise wären 1/3 Drittel unserer Lebensmittel davon betroffen. Ca. 80% aller einheimischen Blüten werden von der Westlichen Honigbiene bestäubt, ohne Bestäubung können die Pflanzen keine Früchte bilden.

Nach Angaben von div. Naturschutzgruppen (u.a. der Naturlehrpfad) und Imkern in Dortmund ist die Population von verschiedenen Insekten in Dortmund stark zurückgegangen. Die Experten schlagen daher vor, Flächen im Raum Dortmund, insbesondere in Naturschutzgebieten und Parkanlagen aufzuarbeiten, um dort Blumen –und Insektenwiesen entstehen zu lassen. So werden keine Nutzflächen betroffen und die Tiere bekommen die nötige Ruhe. Die Kosten für die Bodenaufbereitung sowie für das Saatgut sind relativ gering.

Eine Blumenwiese in einem Park oder einem Naturschutzgebiet ist auch eine optische Bereicherung und erhöht den Naherholungswert für den Menschen.

Die Stadt Dortmund kann durch derartige Wiesen einen kostengünstigen und erheblichen Beitrag leisten, das Insekten-und Bienensterben zu bekämpfen. Was die Umweltbelastung für die Tiere angeht, so leben Bienen in Städten sogar gesünder, denn Pestizide werden nicht (offiziell) versprüht.

In Städten wie Dortmund mit den vielen Balkonen, Gärten und Parks finden die Bienen ein reichhaltigeres und abwechselungsreicheres Nahrungsangebot als in den umliegenden Feldern mit den diversen Monokulturen. Ein Einzugsgebiet eines Bienenvolkes ist in etwa so groß wie das Stadtgebiet von Köln. Daher kann man den Tieren nicht genug von diesen Blumen-und Insektenwiesen zur Verfügung stellen.


3)Straßenprostitution in Dortmund Antrag von Andrea & Stan

Der Kreisparteitag möge beschließen, den folgenden Antrag an geeigneter Stelle in sein Kommunalwahlprogramm aufzunehmen.

3a) Variante 1(mit Bezug zum Urteil des VG GE): Die Stadt Dortmund wird aufgefordert, in Anlehnung an das vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erlassene Urteil vom 21.03.2013 (Az.: 16 K 2082/11) einen Ort im Stadtgebiet von Dortmund zu benennen, an dem die Straßenprostitution ohne abstrakte Gefahr für die Jugend und/oder den öffentlichen Anstand ausgeübt werden kann.

3 b) Variante 2: (ohne Bezug zum Urteil des VG GE) Die Stadt Dortmund wird aufgefordert, einen Ort im Stadtgebiet von Dortmund zu benennen, an dem die Straßenprostitution ohne abstrakte Gefahr für die Jugend und/oder den öffentlichen Anstand ausgeübt werden kann.


Begründung:

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat in seinem Urteil vom 21.03.2013 (Az.: 16 K 2082/11) festgestellt, dass Straßenprostitution nur dann im gesamten Gebiet einer Gemeinde (hier der Stadt Dortmund) verboten werden kann, wenn dort ausnahmslos an jedem Ort eine abstrakte Gefahr für die Schutzgüter des Art 297 Abs. 1 EGStGB besteht. Die Stadt Dortmund kann somit kein vollständiges Verbot der Straßenprostitution für das ganze Stadtgebiet aussprechen. Sie kann die Straßenprostitution in einzelne Straßen oder Gebieten gemäß Art 297 Abs.3 EGStGB zum Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstandes verbieten, sofern dies die eigentliche Prostitutionstätigkeit betrifft. Die mit der bloßen Wohnsitznahme von Straßenprostituierten in einem bestimmten Ortsteil u.U. einhergehende Folgeproblematik (Kriminalität, Verwahrlosung, entstehen einer „negativen Infrastruktur“) rechtfertigen kein Verbot der Straßenprostitution in diesem Ortsteil oder gar an anderen Stellen im Gemeindegebiet.

Gegen dieses Urteil hat die 16. Kammer des VG Gelsenkirchen die Berufung zum OVG Münster nicht zugelassen.

Die von der Stadt Dortmund beim Oberverwaltungsgericht Münster eingelegte und begründete Beschwerde gegen dieses Urteil des VG Gelsenkirchen soll die Umsetzung desselben nur künstlich verzögern. Da das Urteil des VG Gelsenkirchen nur hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar ist (§167 VwGO iVm. §§ 708 Nr.11,711 ZPO), versucht die Stadt Dortmund mit der Nichtzulassungsbeschwerde Zeit zu gewinnen, um die Straßenprostitution in Dortmund zu verhindern. Der Stadt Dortmund dürfte der Beschluss des 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts vom 3.November 2004 in einem ähnlich gelagerten Fall bekannt sein, in dem das BVerwG eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung zurückgewiesen hat.


_________________________________________________________________ Art 297EGStGB - Verbot der Prostitution (1) Die Landesregierung kann zum Schutz der Jugend oder des öffentlichen Anstandes 1.für das ganze Gebiet einer Gemeinde bis zu fünfzigtausend Einwohnern, 2.für Teile des Gebiets einer Gemeinde über zwanzigtausend Einwohner oder eines gemeindefreien Gebiets, 3.unabhängig von der Zahl der Einwohner für öffentliche Straßen, Wege, Plätze, Anlagen und für sonstige Orte, die von dort aus eingesehen werden können, im ganzen Gebiet oder in Teilen des Gebiets einer Gemeinde oder eines gemeindefreien Gebiets durch Rechtsverordnung verbieten, der Prostitution nachzugehen. Sie kann das Verbot nach Satz 1 Nr. 3 auch auf bestimmte Tageszeiten beschränken.

(2) Die Landesregierung kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf eine oberste Landesbehörde oder andere Behörden übertragen.

_________________________________________________________________ Auszüge aus der Resprechung:

In dem Urteil des OVG Lüneburg vom 24. 10. 2002 finden sich Ausführungen zur Verfassungsmäßigkeit von Artikel 297 EGStGB. Das Gericht stellte fest, Art.297 EGStGB sei eine Berufsausübungsregelung, die vom Regelungsvorbehalt des Art.12 I 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) gedeckt sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts könne in die Freiheit der Berufsausübung eingegriffen werden, wenn vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls dies zweckmäßig erscheinen lassen. Die Einschränkung der Prostitution durch Sperrbezirksverordnungen entspreche diesen Anforderungen. An dieser Einschätzung habe sich auch durch das Prostitutionsgesetz nichts geändert. ( Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten vom 20. Dezember 2001 (Prostitutionsgesetz - ProstG, BGBl I S. 3983)

Das ProstG verfolge nach Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte allein bestimmte zivil-, sozialversicherungs- sowie strafrechtliche Ziele, ohne weitere bisher bestehende gesetzgeberische Wertungen zu verändern. Ein Verstoß gegen Artikel 14 GG liege schon deshalb nicht vor, weil es sich bei Art.297 EGStGB um eine gesetzliche Konkretisierung der Sozialbindung des Eigentums handele, die mit Art.14 GG im Einklang stehe. Ohne weitere Begründung stellte das OVG Lüneburg fest, dass Art.297 EGStGB auch vom Gesetzesvorbehalt des Art.2 Abs. 1GG gedeckt sei.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hatte sich mit der Rechtmäßigkeit einer Sperrbezirksverordnung für Darmstadt zu befassen. Er stellte in der Entscheidung vom 31. 10. 2003 die Vereinbarkeit von Art. 292 EGStGB mit höherrangigem Recht fest. Zur Begründung wurde auf ein Urteil des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes aus dem Jahr 1982 sowie auf das zuvor erläuterte Urteil des OVG Lüneburg verwiesen. Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hatte über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des hessischen Verwaltungsgerichtshofs zu entscheiden. Mit Beschluss vom 3.November 2004 wurde die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsnorm Art. 297 EGStGB befasste sich die Entscheidung nicht. Offenbar wurde diese Frage vom Antragsteller nicht in zulässiger Weise zum Gegenstand des Nichtzulassungsverfahrens gemacht.


4) Frühe Bürgerbeteiligung Antrag von Andrea & Stan

Der Kreisparteitag möge beschließen, den folgenden Antrag an geeigneter Stelle in sein Kommunalwahlprogramm aufzunehmen.

Die Bürger müssen früher als bisher in die Planung von Projekten eingebunden werden. Insbesondere bei öffentlichen Bauvorhaben werden die Bürger oft erst in den wenigen Wochen der Einspruchsfrist im Planfeststellungsverfahren informiert. Die Piraten fordern von der Stadtverwaltung die aktive Bürgereinbindung ab Beginn der Planungen. Bürgerbefragungen könnten ein Mittel dieser Bürgerbeteiligung sein und kostengünstig über ein Meinungstool im Internet realisiert werden.


Begründung:

Es gibt zahlreiche Beispiele aus jüngster Zeit, die verdeutlichen, dass die Stadt Dortmund ihre politischen Ziele an den Bürgern vorbei verfolgt.

1) So stimmte der Stadtrat in Dortmund beispielsweise gegen eine Bürgerbeteiligung, in Form einer Bürgerbefragung als es um des TOP Weiterentwicklung der DEW21 ging.

Tagesordnungspunkt: Weiterentwicklung DEW21 / Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt beauftragt den Vorstand der Dortmunder Stadtwerke AG (DSW21) Bezugnehmend auf § 19 des Gesellschaftsvertrags der Dortmunder Energie- und Wasserversorgung GmbH (DEW21) Verhandlungen mit der RWE Deutschland AG aufzunehmen. Eine Beteiligung der Öffentlichkeit an der weiteren strategischen Entwicklung von DEW21 in Dortmund erfolgt durch die Verwaltung im Rahmen des derzeit bereits laufenden Prozesses zur Aufstellung eines Masterplans Energiewende gem. Ratsbeschluss vom 29.03.2012 (Ds. Nr. 06685-12).

Eine aktive Bürgerbeteiligung läuft bei so wichtigen Fragen ins Leere.

2) Ein weiteres Beispiel findet man in der beabsichtigten Einziehung eines Teilabschnittes der Juchostraße in Dortmund-Wambel zum Zwecke der Nutzung durch die Firma KHS. Die Juchostraße teilt das Firmengelände, so dass die BV Brackel in Zusammenarbeit mit der BV Innenstadt-Ost, der Stadt Do und der KHS einen Teilabschnitt der Juchostr. von 300 Meter einzuziehen und der KHS zur Verfügung zu stellen. Nachdem die Angelegenheit seit mehreren Jahren diskutiert wird, hat man sich entschlossen, kurz vor der Abstimmung durch die BV Brackel am 12.09.13 eine Informationsveranstaltung für die Bürger am 10.09.13 durchzuführen und die Pläne öffentlich auszulegen. Es ist eine Farce, einen Bürgerinformationstermin durchzuführen, wenn man nur zwei Tage später abstimmt.


5) OpenAntrag Antrag von Andrea & Stan

Der Kreisparteitag möge beschließen, den folgenden Antrag an geeigneter Stelle in sein Kommunalwahlprogramm aufzunehmen. Für Piratenpartei Dortmund ist Bürgerbeteiligung nicht nur ein Wort. Die Piraten geben daher den Bürgern mit dem OpenAntrag online die Möglichkeit, auch auf kommunaler Ebene ihre Anliegen einzubringen. Die Piraten sind schon in vielen Parlamenten vertreten und praktizieren dort erfolgreich diese Form der Bürgerbeteiligung.

Begründung: Die Idee: Es gibt so wunderbare Ideen von wunderbaren Menschen, die es nie in irgendein Parlament schaffen; wir stellen uns die Frage warum. Piraten sind landauf und landab angetreten, um den Menschen zu mehr Mitbestimmungsrecht zu verhelfen. Dazu ist es notwendig, das Ohr ganz nah am Bürger und seinen Ideen zu haben. Nun gibt es in unserer repräsentativen Demokratie die Regel, dass nur Parlamentarier Anträge in die Versammlung einbringen können. Aber wer sagt denn, dass wir deswegen nicht zuhören sollten? Wir nehmen das Wort Volksvertreter wörtlich und geben Dir mit dieser Website die Möglichkeit, Deine Ideen in Dein Parlament zu bringen.

Das Verfahren: Dreh- und Angelpunkt sind die einzelnen Fraktionen oder Einzelabgeordneten der Piratenpartei. Sie dienen als Vermittler Deines Anliegens. Das grundlegende Prinzip ist recht einfach: Du bringst Dein Anliegen über diese Website ein. Anschließend wird es von uns geprüft und zu einem Antrag ausgearbeitet. Dieser wird dann ins Parlament oder einen Ausschuss eingebracht, bzw. eine Anfrage wird gestartet. Das Ablaufschema kann sich von Fraktion zu Fraktion ein wenig unterscheiden (je nach Gremium), aber der Status eines Antrags ist immer transparent und nachvollziehbar.

Die Regeln Natürlich braucht es ein paar Regeln, um der Idee eine Form zu geben, aber es sind nicht viele: Jeder Antrag wird geprüft. Wir behalten uns jedoch vor, nur solche Anträge weiterzuverfolgen, die unserem politischen Selbstverständnis entsprechen. Anträge werden grundsätzlich anonym behandelt, um die persönliche/ideologische Ebene außen vor zu lassen. Die Bearbeitung der Anträge erfolgt transparent auf dieser Seite. Eine Benachrichtigung des Antragsstellers erfolgt nicht. Alle Anträge sind öffentlich und können auch öffentlich kommentiert werden. Die Parlamente Wir können bzw. Du kannst bereits in 49 Parlamenten Anträge einbringen, weil wir dort Einzelabgeordnete oder eine Fraktion haben: Auch die Piratenfraktion im Landtag NRW arbeitet bereits mit diesem System und eröffnet somit dem Bürger die Möglichkeit, sich aktiv politisch zu beteiligen.

http://www.piratenfraktion-nrw.de 

http://www.piratenfraktion-nrw.de/antragsfabrik/