NRW:Bottrop/Neue GO (KMV)

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Allgemeines

(1) Nimmt ein Pirat gar nicht oder nicht an der gesamten Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich daraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen.

(2) Ämter und Befugnisse der Versammlung enden mit dem Ende der Versammlung.

(3) Das Protokoll der Versammlung, das mindestens

  • gestellte Anträge (nicht GO-Anträge) im Wortlaut,
  • Ergebnisse aller Abstimmungen über die Anträge (nicht GO-Anträge) und
  • das Wahlprotokoll (falls eines vorhanden ist)

zu enthalten hat, wird durch Unterschrift des Versammlungsleiters, des Wahlleiters und des am Ende der Versammlung amtierenden Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters, oder von mindestens einem anwesenden Verwaltungspiraten beurkundet. Es ist den Piraten (im Sinne der Satzung) durch Veröffentlichung als Wikiseite im Piratenwiki, auf der Mailingliste ankuendigungen@lists.piratenpartei.de und im Piratenforum binnen einer Woche nach Ende der Mitgliederversammlung zugänglich zu machen. Dabei reichen für die Mailingliste und das Piratenforum ein Verweis auf das Wiki.

(4) Gäste haben kein Rederecht. Der Kreisparteitag kann Gästen jedoch die Redeerlaubnis erteilen.

Akkreditierung

(1) Akkreditierungspiraten sind jene Piraten, die vom Landesvorstand als solche beauftragt wurden oder nach der Piratenbüro GO gewählte Verwaltungspiraten, oder der Landesvorstand selbst.

(2) Die Anzahl anwesender Piraten mit Stimmrecht ist auf Anfrage des Wahlleiters oder des Versammlungsleiters oder durch GO-Beschluss durch die Akkreditierungspiraten mitzuteilen. Sie gilt als Grundlage für eine Zweidrittelmehrheit. Nur Piraten, bei denen ein Stimmrecht festgestellt wurde, werden als Piraten im Sinne dieser Geschäftsordnung bezeichnet, es sei denn, es ist im Einzelfall ausdrücklich anders bestimmt. (GO-Antrag auf Nennung der Anzahl anwesender Stimmberechtigter)

(3) Die Akkreditierungspiraten erstellen vor Beginn der Versammlung eine Anwesenheitsliste, kontrollieren die Wahlberechtigung und teilen Stimmkarten aus. Dabei erhält jeder stimmberechtigte Pirat eine Stimmkarte. Ein Mitglied der Piratenpartei, welches erst nach Beginn der Versammlung hinzustößt, hat ebenfalls das Recht akkreditiert zu werden.

Verlassen der Versammlung

(1) Möchte ein Pirat die Teilnahme an der Versammlung unterbrechen oder die Versammlung komplett verlassen, so gibt er seine Stimmkarte bei den Akkreditierungspiraten ab und verliert somit sein Stimmrecht.

Betreten der Versammlung

(1) Ein Mitglied der Piratenpartei, welches die Versammlung verlassen hat, kann sich erneut akkreditieren lassen, um seine Stimmkarte und das damit verbundene Stimmrecht wiederzuerlangen.

Versammlungsämter

Versammlungsleiter

(1) Die Versammlung wird durch einen Versammlungsleiter geleitet, der zu Beginn von dieser gewählt wird. Bis zu dessen Wahl fungiert der Vorstand als vorläufiger Versammlungsleiter, sofern er nicht einen anderen Piraten mit dieser Aufgabe beauftragt.

(2) Dem Versammlungsleiter obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inkl. Zeitplan. Dazu teilt er Rederecht inkl. Redezeit zu bzw. entzieht diese, wobei eine angemessene inhaltliche wie personale Diskussion und Beteiligung der einzelnen Piraten sichergestellt werden muss. Jedem stimmberechtigten Pirat ist auf Verlangen eine angemessene Redezeit einzuräumen. Sind Gäste zugelassen, so kann der Versammlungsleiter diesen ein Rederecht einräumen, sofern ein stimmberechtigter Pirat das Rederecht für den Gast beantragt hat und es entweder keinen Widerspruch gegen den Antrag gibt oder die einfache Mehrheit der stimmberechtigten Piraten dem Antrag zustimmt. (GO-Antrag auf Zulassung des Gastredners XY)

(3) Der Versammlungsleiter kündigt Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen sowie den Zeitpunkt der Neuaufnahme der Versammlung nach einer Vertagungen an. Sind noch nicht alle Tagesordnungspunkte der Einladung behandelt worden, so kann der Versammlungsleiter nur eine Vertagung oder Unterbrechung der MV ankündigen, nicht jedoch die Schließung.

(4) Der Versammlungsleiter kann freiwillige Piraten dazu ernennen, ihn bei seiner Arbeit zu unterstützen. Diese sind der Versammlung durch den Versammlungsleiter sofort bekannt zu machen.

(5) Der Versammlungsleiter nimmt während der Versammlung Anträge entgegen, die er nach kurzer Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt macht. Es soll vermieden werden die Redezeit eines Redners durch GO-Anträge zu unterbrechen, weshalb GO-Anträge erst nach der Redezeit eines Redners bearbeitet werden, hiervon ausgenommen ist lediglich der Antrag auf Begrenzung der Redezeit.

(6) Grundsätzlich stellt der Versammlungsleiter die Ergebnisse von Abstimmungen fest, sofern dafür nicht der Wahlleiter ausdrücklich vorgesehen ist. Er kann den Wahlleiter grundsätzlich oder für konkrete Abstimmungen beauftragen, ihn bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu unterstützen.

Wahlleiter

(1) Die Versammlung wählt zur Durchführung von Wahlen zu Ämtern, die über das Ende der Versammlung hinaus bestehen einen Wahlleiter. Dieser darf nicht Kandidat für ein Amt sein, dessen Wahl er durchzuführen hat. Werden keine Ämter nach Satz 1 neu besetzt, so kann von der Ernennung eines Wahlleiters abgesehen werden.

(2) Die Durchführung umfasst

  • die Ankündigung einer Wahl,
  • Hinweise auf die Modalitäten der Wahl,
  • die Eröffnung und die Beendigung der Wahl,
  • das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlordnung und Satzung, insbesondere der geheimen Wahl.
  • das Entgegennehmen der Stimmzettel,
  • das Auszählen der Stimmen,
  • Feststellung der Anzahl abgegeben, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen und der daraus resultierenden Wahl,
  • Frage an die gewählten Kandidaten, ob diese jeweils ihre Ämter antreten und
  • Erstellung eines Wahlprotokolls.

(3) Zur Wahrung der Transparenz des Wahlvorgangs und der gegenseitigen Kontrolle ernennt der Wahlleiter mindestens einen freiwilligen Anwesenden zum Wahlhelfer. Wahlhelfer unterstützen den Wahlleiter in seiner Arbeit und dürfen nicht für ein Amt kandidieren, bei dessen Wahl sie den Wahlleiter unterstützen. Die Versammlung kann einzelne Wahlhelfer ablehnen. (GO-Antrag auf Ablehnung eines Wahlhelfers)

(4) Der Wahlleiter fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an, das von ihm selbst und mindestens zwei Wahlhelfern zu unterschreiben und somit zu beurkunden ist.

Kandidatur

(1) Für die Wahlen kann sich jeder Pirat aufstellen oder aufstellen lassen, sofern nicht Gesetze oder die Satzung anderes vorschreiben.

(2) Der Wahlleiter ruft vor der Wahl zur Kandidatenaufstellung auf und gibt den Kandidaten Zeit, sich zu melden.

(3) Vor der Schließung der Kandidatenaufstellung ist diese vom Wahlleiter bekannt zu geben. Daraufhin ist ein letzter Aufruf durchzuführen. Meldet sich innerhalb angemessener Zeit kein neuer Kandidat, so wird die Liste geschlossen.

(4) Wurde die Kandidatenliste geschlossen, so kann sich niemand mehr aufstellen oder seine Kandidatur zurückziehen.

Wahlordnung

(1) Alle Abstimmungen und Wahlen finden mit relativer und einfacher Mehrheit und grundsätzlich öffentlich statt, sofern nicht die Satzung oder ein Gesetz etwas anderes bestimmt.

(2) Jeder Stimmberechtigte kann eine geheime Abstimmung bzw. Wahl fordern. (GO-Antrag auf geheime Abstimmung); abweichend hiervon wird über Geschäftsordnungsanträge immer öffentlich abgestimmt.

(3) Wird geheim gewählt, so wird der Versammlung nach Abschluss der Auszählung das vollständige Ergebnis der Wahl oder Abstimmung durch den Wahlleiter mitgeteilt. Dieses besteht aus der Anzahl der Stimmberechtigten für diese Wahl oder Abstimmung, die Anzahl der ungültigen Stimmen und Enthaltungen und die Anzahl der auf jede mögliche Option entfallenen Stimmen.

(4) Alle Piraten, insbesondere jedoch die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl oder Abstimmung in Frage stellen, sofort dem Wahlleiter bekannt zu machen, der unverzüglich die Versammlung darüber in Kenntnis zu setzen hat.

(5) Auf Verlangen der Versammlung findet eine Wiederholung der Wahl oder Abstimmung statt. (GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung) Die Wiederholung der Wahl oder Abstimmung ist nur einmal möglich.

Abstimmungen

Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge

(1) Über Geschäftsordnungsanträge wird durch Zeigen einer Stimmkarte abgestimmt.

(2) Die Mehrheitsverhältnisse werden grundsätzlich nach Augenmaß des Versammlungsleiters festgestellt, bei unklaren Verhältnissen oder auf Antrag der Versammlung erfolgt eine genaue Auszählung. (GO-Antrag auf Auszählung)

Abstimmungen über allgemeine Anträge

(1) Bei einer offenen Abstimmung gelten die Regeln aus §4.1.1 Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge entsprechend. (2) Bei einer geheimen Abstimmung wird mit einem nummerierten Stimmzettel gewählt. Die Nummer wird durch den Wahlleiter bekannt gegeben. Es gibt die Möglichkeit mit Ja, Nein oder Enthaltung zu stimmen. Eine Enthaltung wird als ungültige Stimme gewertet.

(3) Ein Antrag gilt als angenommen, wenn die laut Satzung notwendige Mehrheit der gültigen Stimmen „Ja“ lautet.

Abstimmungen über eine Änderung der Satzung oder des Parteiprogramms

(1) Es gelten die Regelungen aus §4.1.2 Abstimmungen über allgemeine Anträge entsprechend.

Wahlen

(1) Ein Kandidat wird mit der Mehrheit der sich nicht enthaltenden Abstimmenden gewählt, sofern keine andere Regelung vorliegt.

(2) Getrennte Wahlgänge sind zugelassen, sofern keine andere Regelung vorliegt. (GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge)

(3) Werden getrennte Wahlgänge durchgeführt, bestimmt der Wahlleiter die Abstimmungsreihenfolge. Die Versammlung kann eine davon abweichende Reihenfolge bestimmen. (GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge)

Wahlen zu Parteiämtern

(1) Es wird grundsätzlich entsprechend der Regelungen aus §4.1.2 Abstimmungen über allgemeine Anträge gewählt.

(2) Stehen mindestens zwei Kandidaten für die Wahl zu einem Amt zur Verfügung, und erhalten beide die erforderliche Mehrheit, so ist Wahlsieger derjenige, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat, ohne eine Gegenstimme zu erhalten; Falls alle in Frage kommenden Kandidaten mindestens eine Gegenstimme erhalten haben, ist Wahlsieger derjenige, bei dem das Verhältnis aus zustimmender Stimmen und ablehnender Stimmen am größten ist; ist das Verhältnis bei mehreren Kandidaten identisch, so ist Wahlsieger derjenige, der die meisten zustimmenden Stimmen erhält. Bleiben so mehreren Wahlsieger übrig, so ist eine Stichwahl durchzuführen.

Wahlen zu Mitgliederversammlungsämtern

(1) Vor Beginn der öffentlichen Wahl hat der Wahlleiter die Versammlung zu befragen, ob eine geheime Abstimmung erwünscht ist.

(2) Im übrigen gelten die Regelungen aus §4.2.1 Wahlen zu Versammlungsämtern.

Wahlen zu Vorstand und Schiedsgericht

(1) Es gelten die Regelungen aus §4.2.2 Wahlen zu Mitgliederversammlungsämtern mit der Maßgabe, das in jedem Fall geheim abzustimmen ist.

Wahlen zur Aufstellung von Kandidaten und Kandidatenlisten

(1) Ein Kandidat für die/das Liste/Mandat gilt als gewählt, sofern er die mehrheitliche Zustimmung der Versammlung erhält.

(2) Die Rangfolge in einer Liste wird durch die Stimmenzahl festgelegt.

(3) Die Versammlung entscheidet über die maximale Anzahl der Stimmen, die pro Kandidat vergeben werden kann und über die Gesamtzahl der maximal zu vergebenden Stimmen pro Wähler, die entweder exakt der Anzahl der Kandidaten entsprechen muss, oder mindestens dem doppelten. Entscheidet die Versammlung, dass maximal eine Stimme pro Kandidat vergeben werden darf oder dass die Maximalzahl der Stimmen gleich der Anzahl der Kandidaten ist, so muss die Abstimmung über den Listenplatz der Kandidaten in einem zweiten Wahlgang erfolgen.

(4) Zwischen Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl wird in einem weiteren Wahldurchgang eine Stichwahl durchgeführt. Abweichend von Abs 3 erhält jeder Wähler eine Stimme, die er einem der Kandidaten geben kann. Abs 2 gilt entsprechend.

Anträge

Allgemeine Anträge an die Versammlung

(1) Der Antragsteller hat das Recht, seinen Antrag in kompakter Rede vorzustellen. Einer geringen Anzahl an Wortmeldungen, die keine inhaltliche Wiederholung darstellen, ist ebenfalls angemessene Redezeit zu gewähren.

Anträge auf Änderung der Satzung

(1) Es gelten die Regelungen aus §5.1 Allgemeine Anträge an die Versammlung entsprechend.

Anträge auf Änderung des Programms

(1) Es gelten die Regelungen aus §5.1 Allgemeine Anträge an die Versammlung entsprechend.

Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Durch das Heben beider Hände wird das Vorhaben angezeigt, einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen zu wollen. Solch einer Wortmeldung ist nach der aktuellen Wortmeldung Vorrang zu geben.

(2) Es sind nur die in dieser Geschäftsordnung genannten Geschäftsordnungsanträge zulässig. Dies sind im Einzelnen:


(3) Wurde ein Antrag gestellt, so kann jeder Pirat entsprechend Abs. 1 einen Alternativantrag stellen. (GO-Antrag auf Alternativantrag) Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig.

(4) Jeder Pirat kann daraufhin eine Für- oder Gegenrede zu einem Antrag halten.

(5) Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt. In letzteren Fall gilt §4.2.1 Wahlen zu Versammlungsämtern Abs 2 entsprechend.

Antrag auf Ende der Rednerliste

(1) Jeder Pirat kann einen Antrag auf Ende der Rednerliste stellen. (GO-Antrag auf Ende der Rednerliste)

(2) Der Antragsteller

  • darf sich selbst bisher nicht an der Diskussion zum aktuellen Thema beteiligt haben,
  • darf sich nicht auf die Rednerliste stellen lassen und
  • darf sich zum Thema auch dann nicht mehr äußern, wenn der GO-Antrag abgelehnt wird.

(3) Wurde ein Antrag auf Ende der Rednerliste angenommen, so müssen sich alle Redner unverzüglich melden.

Antrag auf Änderung der Tagesordnung

(1) Eine Änderung der Tagesordnung kann sein

  • das Hinzufügen eines Punktes,
  • das Entfernen eines Punktes,
  • das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung,
  • das Ändern der Reihenfolge von Punkten. (GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung)

(2) Dieser Antrag ist nur zulässig, während der Tagesordnungspunkt „Feststellung der Tagesordnung“ behandelt wird

Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung

(1) Eine Änderung der Geschäftsordnung muss die Änderungen im Wortlaut aufführen.

(2) Dieser Antrag ist nur zulässig, während der Tagesordnungspunkt „Geschäftsordnungsanträge und Feststellung der Geschäftsordnung“ behandelt wird. (GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung)

(3) Änderung der Geschäftsordnung erfordert eine 2/3 Mehrheit.

Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes

(1) Jeder Pirat hat das Recht, ein Meinungsbild einzufordern. Ein Meinungsbild muss einen unmittelbaren Bezug zu dem Tagesordnungspunkt haben, der zum Zeitpunkt des GO-Antrages behandelt wird. Meinungsbilder zu anderen Themen, als zum behandelten Tagesordnungspunkt, sind unzulässig. (GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes) §5.4 Anträge zur Geschäftsordnung Abs 3 bis 5 finden keine Anwendung, über den GO-Antrag wird nicht abgestimmt.

(2) Der Antragsteller formuliert eine Frage, woraufhin die anderen Piraten Bedenken gegen das Meinungsbild äußern können, bevor eine Abstimmung durchgeführt wird.

(3) Die Abstimmung wird auch bei knappen Ergebnis nicht ausgezählt. Im übrigen richtet sich die Abstimmung nach §4.1.1 Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge.

Antrag auf Vertagung der Sitzung

(1) Der Antrag muss den gewünschten Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) und den Ort der Fortsetzung enthalten.

(2) Der Antrag auf Vertagung der Sitzung ist während des Tagesordnungspunktes Wahlen unzulässig. (GO-Antrag auf Vertagung der Sitzung)

Antrag auf Unterbrechung der Sitzung

(1) Der Antrag muss die gewünschte Dauer (in Minuten) enthalten.

Antrag auf Schließung der Sitzung

(1) Dieser Antrag ist nur zulässig, wenn alle Tagesordnungspunkte der Einladung zum Kreisparteitag bzw. der Mitgliederversammlung behandelt wurden.

Antrag auf Begrenzung der Redezeit

(1) Der Antrag muss die gewünschte maximale Dauer (in Minuten) zukünftiger Redebeiträge enthalten und die Angabe machen, wie lange diese Beschränkung gelten soll (beispielsweise bis zur Beschlussfassung über oder Vertagung des aktuellen Antrages). Die Redezeit darf jedoch nicht auf weniger als drei Minuten begrenzt werden. Als Redezeit gilt die tatsächliche Redezeit des Redners, Unterbrechungen wie beispielsweise durch längere Zwischenrufe werden nicht gezählt.

Gültigkeitsdauer

(1) Diese Geschäftsordnung behält ihre Gültigkeit für folgende Kreisversammlungen, bis sie durch eine neue Geschäftsordnung ersetzt wird.

(Quelle KV:Köln)