NRW:Bielefeld/Kreisverband/Satzung

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Satzung des Kreisverbandes Bielefeld der Piratenpartei Deutschland

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Kreisverband Bielefeld der Piratenpartei Deutschland ist ein Gebietsverband der Piratenpartei Deutschland gemäß deren Bundessatzung. Der Kreisverband Bielefeld des Landesverbandes NRW der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Kreisebene.

(2) Der Kreisverband führt den Namen „Piratenpartei Deutschland Kreisverband Bielefeld“ und die Kurzbezeichnung „PIRATEN Bielefeld“.

(3) Der Sitz des Kreisverbandes und der Kreisgeschäftsstelle ist Bielefeld.

(4) Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes ist die kreisfreie Stadt Bielefeld.

(5) Diese Satzung regelt die Besonderheiten im Kreisverband Bielefeld. Bei Regelungslücken gilt die jeweils ranghöhere Satzung.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Kreisverbandes kann jede natürliche Person werden, die sich zu den Grundsätzen der Piratenpartei Deutschland bekennt und ihren Wohnsitz in Bielefeld hat. Gemäß § 3 Absatz 2a der Bundessatzung können auch Piraten ohne Wohnsitz in Bielefeld nach schriftlichem Antrag an den Landesverband NRW Mitglied des Kreisverbandes werden.

(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Kreisvorstand innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnisnahme durch den KV Vorstand. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags muss dem/der AntragstellerIn gegenüber schriftlich begründet werden.

(3) Stimmberechtigte Mitglieder sind diejenigen Mitglieder des Kreisverbandes, die mit ihrem Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr nicht länger als drei Monate im Rückstand sind.

(4) Die im Kreisverband organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als "Piraten" bezeichnet.

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2) Der Austritt ist gegenüber dem Kreisvorstand schriftlich zu erklären.

(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis an den Kreisvorstand zurückzugeben.

§ 4 Ordnungsmaßnahmen

(1) Alle Regelungen der Bundessatzung zu Ordnungsmaßnahmen gelten entsprechend.

(2) Ordnungsmaßnahmen werden vom Kreisvorstand ausgesprochen. Das Prozedere und die Regeln legt der Vorstand in seiner Geschäftsordnung fest.

(3) Die folgenden Ordnungsmaßnahmen können ausgesprochen werden:

  • Ermahnung
  • Verwarnung
  • Verweis von Mailinglisten, Stammtischen und/oder anderen Veranstaltungen
  • Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden
  • Enthebung von einem Parteiamt
  • Der Vorstand kann den Ausschlusses eines Mitglieds aus der Piratenpartei Deutschland beim zuständigen Schiedsgericht beantragen. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand das Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen.

Ergänzend können folgende Ordnungsmaßnahmen vom Kreisvorstand angeordnet werden:

  • temporärer oder dauerhafter Entzug der Schreibrechte auf den Mailinglisten des Kreisverbandes
  • temporärer oder dauerhafter Entzug der Schreibrechte in den Internetforen des Kreisverbandes
  • temporärer oder dauerhafter Entzug der freien Schreibrechte auf den Mailinglisten des Kreisverbandes
  • temporärer oder dauerhafter Entzug der freien Schreibrechte in den Internetforen des Kreisverbandes

Der Maßnahmenkatalog hat keine steigernde Ordnung. Die Maßnahmen können ohne Rangfolge vergeben werden, so wie der Vorstand entscheidet.

§ 5 Gliederung

Die Untergliederung in Ortsverbände richtet sich nach der Landes- und Bundessatzung.

§ 6 Organe des Kreisverbandes

(1) Organe des Kreisverbandes sind der Kreisparteitag und der Kreisvorstand.

(2) Der Kreisverband überträgt schiedsgerichtliche Angelegenheiten an das Landesschiedsgericht.

§ 7 Der Kreisvorstand

(1) Der Kreisvorstand besteht aus:

a) Einem Vorsitzenden,
b) Einem Stellvertreter,
c) Einem Schatzmeister,
d) Einer vom Kreisparteitag festzulegenden, geraden Anzahl an Beisitzern

(2) Der Vorsitzende vertritt den Kreisverband gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Der Kreisvorstand führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Kreisparteitag in geheimer Wahl, einzeln mit einfacher Mehrheit und für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages. Davon abweichend endet die Amtszeit von durch Nachwahlen gewählten Vorstandsmitgliedern am Tag der nächsten regulären Vorstandswahlen.

(5) Eine Neuwahl des Kreisvorstandes oder eventuelle Nachwahlen finden auf Beschluss des Kreisparteitages statt. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Wahl des neuen Vorstandes kommissarisch im Amt.

(6) Ämterkumulation ist nicht zulässig. Übt ein Kandidat bereits ein Amt oder ein Mandat in einer Volksvertretung aus, muss der Kreisparteitag die Zulässigkeit seiner Kandidatur für ein Vorstandsamt für jeden Einzelfall ausdrücklich mit absoluter Mehrheit beschließen.

(7) Wird ein Kreisvorstandsmitglied in seiner Eigenschaft als Mandatsträger in einer Volksvertretung zum Fraktionsvorsitzenden gewählt und nimmt er diese Wahl an, so hat der Kreisvorstand binnen einer Frist von zwei Wochen danach einen Kreisparteitag einzuberufen mit der Maßgabe, dass darüber abgestimmt wird, ob die parallele Tätigkeit als Kreisvorstandsmitglied und Fraktionsvorsitzender als zulässig erachtet wird. Wird dem nicht mit einer absoluten Mehrheit zugestimmt, so gilt dies zugleich als Beschluss zur Abhaltung von Neuwahlen, gemäß §7 (5), dieses Amt betreffend.

(8) Der Kreisvorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens einmal pro Quartal zusammen. Zur Vorstandssitzung wird von dem Vorsitzenden oder bei Verhinderung von dem Stellvertreter, schriftlich mit einer Frist von sechs Tagen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen. Einladungen dürfen auf elektronischem Weg versandt werden. Der Kreisvorstand tagt öffentlich. Auf Beschluss können Gäste ausgeschlossen werden. Der Vorstand kann Teile der Sitzung nicht-öffentlich abhalten. Dies ist öffentlich zu begründen und im Protokoll festzuhalten.

(9) Auf Antrag eines Zehntels der stimmberechtigten Mitglieder des Kreisverbandes, jedoch mindestens fünf Mitglieder, kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

(10) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst unter anderem Regelungen zu:

a) Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder,
b) Dokumentation der Sitzungen,
c) Virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen,
d) Form und Umfang des Tätigkeitsberichts,
e) Form und Hinterlegung von Beschlüssen des Vorstandes.

(11) Die Führung der Kreisgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.

(12) Der Kreisvorstand ist gegenüber dem Kreisparteitag rechenschaftspflichtig. Jedes Vorstandsmitglied verfasst fortlaufend einen Tätigkeitsbericht. Dieser ist in angemessener Form und mindestens jährlich zu veröffentlichen. Der Kreisparteitag kann dem Vorstand ergänzende Richtlinien für die Veröffentlichung geben.

(13) Der Kreisvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als die Hälfte der Kreisvorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder sie ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn die Ämter des Vorsitzenden oder des Schatzmeisters unbesetzt sind. In diesem Fall ist unmittelbar durch den Landesvorstand ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen. Bis zur Wahl eines neuen Kreisvorstandes bestellt der Landesvorstand unmittelbar einen kommissarischen Kreisvorstand.

§ 8 Der Kreisparteitag

(1) Der Kreisparteitag ist das höchste Organ des Kreisverbandes. Er berät und beschließt über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen.

(2) Der Kreisparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene. Jedes Mitglied hat auf dem Kreisparteitag das Recht der freien Rede.

(3) Die Mitgliederversammlung tagt aufgrund eines Kreisvorstandsbeschlusses oder wenn ein Zehntel, mindestens jedoch fünf stimmberechtigte Mitglieder des Kreisverbandes eine Einberufung schriftlich beim Kreisvorstand beantragen. Der Versammlungsort und die Tagesordnung werden mindestens 14 Tage vorher auf der Wiki-Seite des Kreisverbandes durch den Kreisvorstand bekanntgegeben. Die Einladungsfrist für die Mitgliederversammlung beträgt 14 Tage, Einladungen auf elektronischem Wege (per E-Mail) sind zulässig.

==(4) Abweichend von § 8 Abs. 3 tagt die Mitgliederversammlung regelmäßig am 1. und 3. Donnerstag im Monat. Ort und Zeit dieser Versammlungen werden mindestens 14 Tage vorher, die vorläufige Tagesordnung spätestens 2 Stunden vor der Versammlung auf der Wiki-Seite des Kreisverbandes veröffentlicht. Eine Einladung zu diesen Versammlungen erfolgt nicht, alle Mitglieder des Kreisverbandes sind jedoch in regelmäßigen Abständen auf diese Versammlungen und ihre Besonderheiten hinzuweisen. Soweit sie den Bestimmungen dieses Absatzes nicht widersprechen, gelten für die regelmäßigen Mitgliederversammlungen die Bestimmungen von § 8.==

(5) Die Einladung zum Kreisparteitag hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens fünf Tage vor dem Kreisparteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Kreisvorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen. Satzungsänderungsanträge zum Kreisparteitag sind mit einer Eingangsfrist von zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich oder durch ein anderes geeignetes Verfahren, das der Kreisvorstand in seiner Geschäftsordnung festlegt, beim Kreisvorstand einzureichen.

(6) Später aus aktuellen Anlässen zu neuen Gegenständen gestellte Anträge können nur mit der Zustimmung der Mehrheit der auf der Versammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder behandelt werden. Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit gestellt werden. Diese Fristen gelten nicht für Versammlungen mit verkürzter Einladungsfrist. Verkürzte Einladungsfristen werden in dringlichen Fällen durch den Kreisvorstand festgelegt. Die Mindestfrist beträgt drei Tage.

(7) Antragsberechtigt ist jedes stimmberechtigte Mitglied des Kreisverbandes.

(8) Der Kreisparteitag ist beschlussfähig, wenn zehn von Hundert der stimmberechtigten Mitglieder, jedoch mindestens sieben stimmberechtigte Mitglieder des Kreisverbandes, anwesend sind. Sofern die Beschlussfähigkeit nicht erreicht wurde, kann zu einer Wiederholungsversammlung mit gleicher Tagesordnung eingeladen werden, die ohne Quorum beschlussfähig ist. Auf diesen Umstand ist in dieser Einladung hinzuweisen.

(9) Der Kreisparteitag tagt öffentlich, sofern er nicht einen Ausschluss der Öffentlichkeit beschließt. Ein Stimmrecht haben Gäste nicht.

(10) Der Kreisparteitag wählt zu Beginn mindestens eine versammlungsleitende, eine protokollierende, und bei Bedarf eine wahlleitende Person.

(11) Der Kreisparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Kreisvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.

(12) Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Rechnungsprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstands sein dürfen. Die Amtszeit der Rechnungsprüfer ist deckungsgleich mit der Amtszeit der Mitglieder des Kreisvorstandes. Den Rechnungsprüfern obliegt die Vorprüfung des Rechenschaftsberichtes vor dessen Weiterleitung an den Landesverband. Sie haben das Recht, kurzfristig Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen, die ihnen dann vollständig zu übergeben sind. Vor der Entlastung des Vorstandes nach § 8 Abs 11 erstatten die Rechnungsprüfer der Mitgliederversammlung Bericht über den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichts.

(13) Über den Kreisparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das allen zugänglich im Netz veröffentlicht wird. Veröffentlichungstermin ist spätestens zwei Wochen nach dem Kreisparteitag.

(14) Der Kreisparteitag beschließt insbesondere über Satzung, Beitrags- und Kassenordnung und den Haushalt des Kreisverbandes.

(15) Der Kreisparteitag gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 9 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen bis zur Kreisebene

(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen im Kreisgebiet erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Bundes- und Landessatzung. Bewerber sollen ihren Wohnsitz im Wahlkreis haben und Mitglied im Kreisverband sein.

(2) Die Aufstellung findet im Rahmen einer Mitgliederversammlung des Wahlgebietes statt, zu der der Kreisvorstand in angemessener Zeit und Form alle stimmberechtigten Mitglieder einladen muss. Die Einladung muss ausdrücklich auf die Bewerberaufstellung hinweisen.

(3) Die Kreismitgliederversammlung kann sich eine Wahlordnung geben.

§ 10 Satzungs- und Programmänderung

(1) Änderungen der Kreissatzung, des Grundsatz- bzw. Wahlprogramms oder der Wahlordnung können nur von einem Kreisparteitag mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung, Grundsatz- bzw. Wahlprogrammänderung oder Wahlordnungsänderung auf einem Kreisparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn des Kreisparteitages schriftlich oder durch ein anderes geeignetes Verfahren, das der Kreisvorstand in seiner Geschäftsordnung festlegt, beim Kreisvorstand eingegangen ist.

§ 11 Finanzen

(1) Der Schatzmeister und der Vorsitzende sind gegenüber Kreditinstituten einzelvertretungsberechtigt. Sie können weiteren Mitgliedern des Vorstandes Bankvollmacht erteilen.

(2) Der Kreisverband ist zu einer ordnungsgemäßen Finanzführung verpflichtet.

(3) Der Kreisvorstand ist berechtigt, Finanzbeschlüsse ohne gesonderte Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu fassen. Es besteht die Pflicht zur Information auf der Mitgliederversammlung im Kassenbericht.

(4) Jedes Mitglied, das mit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten beschäftigt oder beauftragt ist, muss eine schriftliche Datenschutzverpflichtung abgeben. Den Inhalt bestimmt die verantwortliche Stelle.

§ 12 Auflösung des Kreisverbandes

(1) Die Auflösung oder Verschmelzung regeln die Satzungen übergeordneter Gliederungen.

(2) Darüber hinaus bedürfen Beschlüsse über eine Auflösung oder Verschmelzung zur Rechtskraft der Zustimmung eines Landesparteitages.

§ 13 Inkrafttreten

(1) Nach Beschluss durch den Gründungsparteitag tritt diese Satzung sofort in Kraft.

(2) Änderungen treten am Tag nach dem beschließenden Kreisparteitag in Kraft.

§ 14 Hausordnung

Für alle Veranstaltungen des Kreisverbands der Piratenpartei Bielefeld gilt folgende Hausordnung:

Die verherrlichende Darstellung von rechtsextremistischem, antisemitischem oder anderweitig diskriminierendem Gedankengut ist verboten. Darunter fällt u. a. die Beleidigung von Personen aufgrund ihrer Herkunft, ihres Geschlechts, ihrer Hautfarbe, ihrer religiösen Überzeugung oder ihrer sexuellen Orientierung, das Tragen oder Mitführen entsprechender Symbole und Kleidungsstücke, deren Herstellung, Vertrieb oder Zielgruppe nach allgemein anerkannter Ansicht im rechtsextremen Feld anzusiedeln sind, das Mitführen entsprechender Materialien und deren Verbreitung.