NRW:Bielefeld/Kreisverband/KPT 2018.3/Antraege

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Folgende Satzungsänderungs- und Sonstige Anträge sind zur KMV2018.3 fristgerecht am 17.06.2018 beim Vorstand eingegangen:

Sonstiger Antrag: Finanzbeschluss Vorstandsbudget

Die Mitgliederversammlung beschließt, den Gesamtbetrag, über den der Vorstand entsprechend § 11 Abs. 3 der Satzung des Kreisverbandes jährlich ohne gesonderten Mitgliederbeschluss verfügen kann, auf die Summe der verfügbaren Mittel zu erhöhen. Der Vorstand wird damit berechtigt, Finanzbeschlüsse in beliebieger Höhe selbstständig ohne gesonderten Beschluss der Mitgliederversammlung zu fassen, sofern die Ausgaben durch vorhandene Mittel gedeckt sind. Für regelmäßige zu tätigende Ausgaben ist dabei eine ausreichende Rücklage vorzuhalten. Die Protokoll- und Informationspflicht besteht weiter.

Begründung: Die geringe Anzahl an aktiven Mitgliedern führt dazu, dass eine Begrenzung der Vorstandsbudgets im Wesentlichen eine nicht notwendige Einschränkung der Handlungsfreiheit bedeutet.

Geänderte Version/Vorschlag vom 01.07.2018: Autor: Balli

Sonstiger Antrag: Finanzbeschluss Vorstandsbudget

Die Mitgliederversammlung beschließt, den Gesamtbetrag, über den der Vorstand entsprechend § 11 Abs. 3 der Satzung des Kreisverbandes jährlich ohne gesonderten Mitgliederbeschluss verfügen kann, auf die Summe von 50% der verfügbaren Mittel zu erhöhen. Der Vorstand wird damit berechtigt, Finanzbeschlüsse in der beschränkten Höhe selbstständig ohne gesonderten Beschluss der Mitgliederversammlung zu fassen. Die Protokoll- und Informationspflicht besteht weiterhin.

Begründung: Die geringe Anzahl an aktiven Mitgliedern führt dazu, dass eine Begrenzung des Vorstandsbudgets im Wesentlichen eine nicht notwendige Einschränkung der Handlungsfreiheit bedeutet und kurzfristig zu tätigende Ausgaben oder Einkäufe zu Ungunsten der Piratenpartei Bielefeld blockiert sind. --

Satzungsänderungsantrag: Verringerung der Quorums für Mitgliederversammlung - Antrag auf Änderung §8 Abs. 8 der Satzung

Die Mitgliederversammlung beschließt, den §8 Abs 8 wie folgt zu ändern:

Aktuelle Fassung: Der Kreisparteitag ist beschlussfähig, wenn 10 von Hundert der stimmberechtigten Mitglieder, jedoch mindestens sieben stimmberechtigte Mitglieder des Kreisverbandes, anwesend sind. Sofern die Beschlußfähigkeit nicht erreicht wurde, kann zu einer Wiederholungsversammlung mit gleicher Tagesordnung eingeladen werden, die ohne Quorum beschlußfähig ist. Auf diesen Umstand ist in dieser Einladung hinzuweisen.

Neue Fassung: Der Kreisparteitag ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.

Begründung: Die Anzahl der Mitglieder und Aktiven ist so niedrig, dass das Quorum von 7 Mitgliedern leicht zu einer nicht beschlussfähigen Versammlung führen kann. Die Intention des Paragraphen war, die Legitimation der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu stärken und Beschlüsse von wenigen Mitgliedern im Namen aller zu verhindern. Bei der aktuellen Zahl von Mitgliedern und Aktiven bedeutet eine Beibehaltung des Quroums dagegen eine unnötige bürokratische Hürde, da im Zweifelsfall zu einer zweiten Versammlung ohne Quorum geladen werden müsste.


Geänderte Version/Vorschlag vom 01.07.2018: Autor: Balli

Satzungsänderungsantrag: Verringerung der Quorums für Mitgliederversammlung - Antrag auf Änderung §8 Abs. 8 der Satzung

Die Mitgliederversammlung beschließt, den §8 Abs 8 wie folgt zu ändern:

Aktuelle Fassung: Der Kreisparteitag ist beschlussfähig, wenn 10 von Hundert der stimmberechtigten Mitglieder, jedoch mindestens sieben stimmberechtigte Mitglieder des Kreisverbandes, anwesend sind. Sofern die Beschlussfähigkeit nicht erreicht wurde, kann zu einer Wiederholungsversammlung mit gleicher Tagesordnung eingeladen werden, die ohne Quorum beschlußfähig ist. Auf diesen Umstand ist in dieser Einladung hinzuweisen.

Neue Fassung: Der Kreisparteitag ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

Begründung: Die Anzahl der Mitglieder und Aktiven ist so niedrig, dass das Quorum von 7 Mitgliedern leicht zu einer nicht beschlussfähigen Versammlung führen kann. Die Intention des Paragraphen war, die Legitimation der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu stärken und Beschlüsse von wenigen Mitgliedern im Namen aller zu verhindern. Bei der aktuellen Zahl von Mitgliedern und Aktiven bedeutet eine Beibehaltung des Quroums dagegen eine unnötige bürokratische Hürde, da im Zweifelsfall zu einer zweiten Versammlung ohne Quorum geladen werden müsste. Nach der Bereinigung der Mitgliederdaten wären wir – Stand 01.07.18 - bei 4 notwendigen Stimmberechtigen --

Satzungsänderungsantrag: Anpassungen der regelmäßigen Mitgliederversammlung / Entfernung des Wochentages aus der Satzung / Anpassung der Fristen - Antrag auf Änderung von §8 Abs. 4 der Satzung des Kreisverbandes

Die Mitgliederversammlung beschließt: Der Satz

"Abweichend von § 8 Abs. 3 tagt die Mitgliederversammlung regelmäßig am 1. und 3. Donnerstag im Monat. Ort und Zeit dieser Versammlungen werden mindestens 14 Tage vorher, die vorläufige Tagesordnung spätestens 2 Stunden vor der Versammlung auf der Wiki-Seite des Kreisverbandes veröffentlicht. Eine Einladung zu diesen Versammlungen erfolgt nicht, alle Mitglieder des Kreisverbandes sind jedoch in regelmäßigen Abständen auf diese Versammlungen und ihre Besonderheiten hinzuweisen. Soweit sie den Bestimmungen dieses Absatzes nicht widersprechen, gelten für die regelmäßigen Mitgliederversammlungen die Bestimmungen von § 8. "

wird wie folgt geändert:

"Abweichend von § 8 Abs. 3 tagt die Mitgliederversammlung jeweils im Vorfeld des Stammtisches. Für diese regelmäßige Mitgliederversammlung (rMV) gilt Folgendes a) Ort und Zeit dieser Versammlungen werden mindestens 7 Tage vorher, die vorläufige Tagesordnung spätestens am Vortag der Versammlung auf der Wiki-Seite des Kreisverbandes veröffentlicht. b) Sind nicht genügend akkreditierbare Mitglieder anwesend oder sind bis zum Vortag keine Anträge beim Vorstand eingereicht worden, entfällt die Mitgliederversammlung. c) Anträge, die auf der regelmäßigen Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen spätestens am Vortag der Versammlung beim Vorstand eingegangen und von diesem veröffentlicht werden." d) Eine Einladung zu diesen Versammlungen erfolgt nicht, alle Mitglieder des Kreisverbandes sind jedoch in regelmäßigen Abständen auf diese Versammlungen und ihre Besonderheiten hinzuweisen. Soweit sie den Bestimmungen dieses Absatzes nicht widersprechen, gelten für die regelmäßigen Mitgliederversammlungen die Bestimmungen von § 8.

Begründung: Die Verankerung des Donnerstags in der Satzung steht einer Verlagerung des Stammtisches an andere Wochentage entgegen. Die Frist von 14 Tagen bedeutet, dass Ort und Zeit in den meisten Fällen bereits vor dem vorhergehenden Stammtisch veröffentlicht werden müssen. Um eine zu spontane Beschlussfassung und Überraschungen zu vermeiden, muss die Tagesordnung frühzeitiger veröffentlicht werden. Zudem kann die MV automatisch entfallen, wenn keine Anträge vorliegen oder nicht genügend Mitglieder zum Akkreditieren vor Ort sind. Eine spontane Einreichung von Anträgen vor Ort soll nicht möglich sein, um dem Vorstand Planungssicherheit und die Möglichkeit zu geben, bei Bedarf noch die für die Akkreditierung notwendige Mitgliederliste anfordern zu können. Zudem sollen Anträge, die auf der rMV behandelt werden, auch im Vorfeld veröffentlicht werden, um allen Mitgliedern die Möglichkeit zu geben, auf eventuelle Beschlüsse noch Einfluss zu nehmen.