NRW:Bielefeld/Kreisverband/KPT 2012.2/Antraege/GO2012.2

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Der Kreisparteitag des KV Bielefeld möge beschließen:

Art. 6 der Geschäftsordnung wird wie folgt gefasst:

Art. 6 Wahlordnung

6.1 Wahlen und Abstimmungen

  1. Alle Wahlen und Abstimmungen finden öffentlich statt, sofern nicht ein Gesetz etwas anderes bestimmt. Bei öffentlichen Abstimmungen und öffentlichen Wahlen wird durch Zeigen der Stimmkarte abgestimmt. Auf Wunsch eines einzelnen stimmberechtigten Teilnehmers muss eine Abstimmung geheim durchgeführt werden. Dies ist nicht möglich für Anträge zur Geschäftsordnung.
  2. Alle Piraten, insbesondere jedoch die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, welche die Rechtmäßigkeit der Abstimmung oder Wahl in Frage stellen könnten, dem Wahlleiter sofort bekannt zu machen.
  3. Bei begründetem Verdacht auf Unregelmäßigkeit findet auf Verlangen des Wahlleiters oder auf Wunsch der Versammlung (absolute Mehrheit) eine Wiederholung der Abstimmung oder Wahl statt.
  4. Bei Wahlen und Abstimmungen ergibt sich, gemäß der Satzung, die Zahl der stimmberechtigten Piraten aus der Anzahl der derzeit Akkreditierten.
  5. Die Versammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit absoluter Mehrheit, soweit die Satzung, Gesetze oder die Geschäftsordnung nicht Anderes fordert.

6.2 Modalitäten zu Wahlen und Abstimmungen

  1. Bei einer Zustimmungswahl hat jeder Wähler maximal so viele Stimmen, wie es Kandidaten gibt, wobei der Wähler jedem Kandidaten nur maximal eine Stimme geben darf.
  2. Bei einer Stichwahl hat jeder Wähler nur eine Stimme pro zu besetzendes Amt.

6.3 Stimmzettel

  1. Jeder Stimmzettel muss eindeutig einem Wahlgang zugeordnet werden können.

6.4 Wahlen zu Parteiämtern

  1. Wahlen zu Parteiämtern haben geheim zu erfolgen.
  2. Der erste Wahlgang erfolgt per Zustimmungswahl oder Mehrheitswahl. Alle Kandidaten müssen mindestens 50% der abgegebenen Stimmen erhalten, um im ersten Wahlgang gewählt zu sein.
  3. Ergibt der erste Wahlgang kein eindeutiges Ergebnis, so erfolgt eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den meisten Stimmen. Die Anzahl der zur Stichwahl zugelassenen Kandidaten ist um bis zu eins höher als die Anzahl der zu besetzenden Ämter.
  4. Ergibt die Stichwahl zu einem Amt eine Stimmgleichheit, folgt eine zweite Stichwahl.
  5. Ergibt auch die zweite Stichwahl zu einem Amt eine Stimmgleichheit, entscheidet das Los über den oder die Amtsinhaber.

6.5 Wahlen zur Listenaufstellung für Volksvertretungen

  1. Es gilt der zu Beginn der Mitgliederversammlung verabschiedete Wahlordnungszusatz.