NRW:BTW2013-Wahlkreis91/GO

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Geschäftsordnung

§1 Akkreditierung

(1) Akkreditierungspiraten sind jene Piraten, die vom zuständigen Vorstand als solche beauftragt wurden oder der zuständige Vorstand selbst.

(2) Die Akkreditierungspiraten betreuen die Anwesenheitsliste, kontrollieren die Wahlberechtigung und teilen Stimmkarten aus. Sie überprüfen hierbei insbesondere, ob zum Zeitpunkt der Akkreditierung

  1. eine Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland besteht,
  2. das Mitglied volljährig ist,
  3. das Mitglied im fraglichen Wahlkreis seine Hauptwohnung (sog. Erstwohnsitz) innehat. Mitglieder ohne Hauptwohnung (Wohnungslose, Deutsche mit Hauptwohnung im Ausland, o.ä.) versichern vor Aushändigung der Stimmkarte schriftlich gegenüber den Akkreditierungspiraten, dass sie im fraglichen Wahlkreis wahlberechtigt zum Deutschen Bundestag sind.
  4. Das Mitglied versichert durch Eintragung in die Anwesenheitsliste schriftlich, dass es das aktive Wahlrecht zum deutschen Bundestag hat.

(3) Eine Wahlberechtigung liegt auch dann vor, wenn das Mitglied wegen Rückständen bei der Beitragszahlung oder wegen Ordnungsmaßnahmen sein Stimmrecht bei anderen Parteiversammlungen nicht ausüben darf.

(4) Die Akkreditierungspiraten legen eine ausreichende Anzahl an

  • a) Erklärungsformularen für die vorgeschlagenen Bewerber nach dem Muster der Anlage 15 Bundeswahlordnung, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und für keinen anderen Kreiswahlvorschlag ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben haben, sowie eine Versicherung an Eides statt gegenüber dem Kreiswahlleiter, dass sie nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei sind
  • b) Bescheinigungsformularen nach dem Muster der Anlage 16 BWahlO, dass die vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind

aus.

(5) Die Akkreditierung ist auch nach Beginn der Versammlung möglich.

(6) Bei Verlust, Zerstörung oder starker Beschädigung der Stimmkarte kann der Akkreditierungspirat eine weitere Stimmkarte als Ersatz zur Verfügung stellen. Sofern die ursprüngliche Stimmkarte noch vorhanden ist, wird sie vom Akkreditierungspiraten eingezogen.

§2 Eröffnung der Versammlung

(1) Bis die Versammlungsleitung gewählt ist, leitet der Vorsitzende der zuständigen Gliederung die Aufstellungsversammlung; ist er verhindert oder lehnt er die Versammlungsleitung ab, richtet sich seine Vertretung nach der Vertretungsregelung im Vorstand. Steht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen kein Stellvertreter zur Verfügung und ist auch kein Beauftragter bestellt, dann leitet bis zur Wahl des ersten Versammlungsleiters das Mitglied der Aufstellungsversammlung die Versammlung, das am längsten Mitglied der Partei ist. Im Zweifel entscheidet die Reihenfolge der Mitgliedsnummer.

(2) Der vorläufige Versammlungsleiter fragt, ob von einem Teilnehmer die Mitgliedschaft, die Vollmacht oder das Wahlrecht eines anderen, stimmkartenbesitzenden Teilnehmers angezweifelt wird.

(3) Der vorläufige Versammlungsleiter schlägt einen Versammlungsleiter vor. Er fordert die Versammlung auf, weitere Vorschläge zu machen. Sodann führt er die Wahl zum Versammlungsleiter durch.

(4) Nach der Wahl des Versammlungsleiters übernimmt dieser die weitere Leitung der Versammlung.

(5) Die Versammlung legt Redezeitbegrenzungen für die Vorstellungen von Kandidaten und die Zeit, die Kandidaten zur Beantwortung dieser Fragen gegeben wird, fest. Die Redezeit soll etwa 10 Minuten betragen.

(6) Die Versammlung wählt einen Schriftführer, 2 Zeugen und einen Wahlleiter.

(7) Die Versammlung beschließt auf Vorschlag des zuständigen Vorstands die weitere Tagesordnung.

§3 Ämter der Aufstellungsversammlung

(1) Die Ämter der Aufstellungsversammlung sind: Die Versammlungsleitung, die Wahlleitung, die Schriftführer und die Zeugen.

§3a Versammlungsleitung

(1) Die Aufstellungsversammlung wird durch den Versammlungsleiter geleitet, er kann bis zu 2 stellvertretende Versammlungsleiter vorschlagen. Die genaue Anzahl wird zu Beginn durch die Versammlung festgelegt.

(2) Der Versammlungsleiter und seine Stellvertreter werden einzeln von der Aufstellungsversammlung gewählt. Sie bilden gemeinsam die Versammlungsleitung.

(3) Der Versammlungsleitung obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inkl. Zeitplan. Dazu teilt sie Rederecht inkl. Redezeit zu bzw. entzieht diese, wobei eine angemessene Diskussion und Beteiligung der einzelnen Piraten sichergestellt werden muss.

(4) Die Versammlungsleitung hat das Recht, der Aufstellungsversammlung vorzuschlagen, die Tagesordnung in soweit zu ändern, dass die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte geändert wird. Die Versammlung hat darüber sofort zu entscheiden.

(5) Die Versammlungsleitung kündigt Beginn und Ende von Pausen bzw. Vertagungen an.

(6) Die Versammlungsleitung kann freiwillige Piraten dazu ernennen, sie in ihrer Arbeit zu unterstützen. Diese sind der Versammlung durch die Versammlungsleitung unverzüglich nach ihrer Ernennung bekannt zu machen. Auf begründeten Antrag an die Versammlungsleitung kann die Versammlung entscheiden, einzelne Piraten abzulehnen.

(7) Die Versammlungsleitung nimmt während der Aufstellungsversammlung Anträge entgegen, die sie nach kurzer Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt macht.

(8) Die Versammlungsleitung übt für die Dauer der Aufstellungsversammlung das Hausrecht aus, trägt für den ungestörten Ablauf der Versammlung Sorge und kann Personen, die den Fortgang der Versammlung erheblich und auf Dauer stören, von dieser ausschließen.

§3b Wahlleitung

(1) Die Aufstellungsversammlung wählt zur Durchführung von Wahlen eine Wahlleitung. Diese besteht aus bis zu drei Piraten. Sie dürfen nicht Kandidaten für den Kreiswahlvorschlag sein, deren Wahl sie durchzuführen haben.

(2) Die Durchführung umfasst:

  • a) die Ankündigung einer Wahl inkl. Zeitpunkt des Beginns, Dauer und Ende,
  • b) Hinweise auf die beziehungsweise zu den Modalitäten der Wahl,
  • c) die Feststellung der Stimmberechtigung
  • d) Öffnen und Schließen der Kandidatenliste
  • e) die Eröffnung und die Beendigung der Wahl
  • f) das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlgrundsätze insbesondere der geheimen Wahl.
  • g) das Entgegennehmen der Stimmzettel
  • h) das Auszählen der Stimmen
  • i) Feststellung der Anzahl der Stimmberechtigten, der abgegeben, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen und der daraus resultierenden Wahl.
  • j) Frage an den gewählten Kandidaten, ob dieser die Wahl annimmt.

(3) Zur Wahrung der Transparenz des Wahlvorgangs und der gegenseitigen Kontrolle muss die Wahlleitung mindestens eine weitere freiwillige Person zum Wahlhelfer ernennen, der sie in ihrer Arbeit unterstützt. Auf begründeten Antrag an die Versammlungsleitung kann die Aufstellungsversammlung entscheiden, einzelne Wahlhelfer abzulehnen.

(4) Die Wahlleitung fertigt die Wahlniederschrift über alle Wahlen der Aufstellungsversammlung an, das von ihr selbst und allen Wahlhelfern zu unterschreiben und somit zu beurkunden ist.

§3c Schriftführer

(1) Die Aufstellungsversammlung wählt mindestens einen Schriftführer, der über die Versammlung das Niederschrift anfertigt.

(2) Die Versammlungsleitung kann freiwillige Piraten dazu ernennen, die Schriftführer in ihrer Arbeit zu unterstützen. Diese Protokollhelfer sind der Aufstellungsversammlung durch die Versammlungsleitung unverzüglich nach ihrer Ernennung bekannt zu machen. Auf begründeten Antrag an die Versammlungsleitung kann die Versammlung entscheiden, einzelne Piraten abzulehnen.

§3d Zeugen

(1) Die Aufstellungsversammlung wählt 2 Zeugen.

(2) Die Zeugen geben unmittelbar nach dem erfolgreichen Aufstellen des Kandidaten eine eidesstattliche Versicherung gegenüber dem Kreiswahlleiter ab, dass die Vorschriften des BWahlG §21 (3) Satz 1 bis 3 eingehalten wurden.

§4 Niederschrift

(1) Es wird vom Schriftführer eine Niederschrift über die Aufstellungsversammlung nach dem Muster der Anlage 17 der Bundeswahlordnung angefertigt. Es wird von der Versammlungsleitung und allen Schriftführern unterzeichnet.

(2) Zweifelt ein Mitglied der Versammlung die Mitgliedschaft, die Vollmacht oder das Wahlrecht eines anderen, stimmkartenbesitzenden Teilnehmers an, so ist hierüber und über die vom Versammlungsleiter getroffene Entscheidung eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist von der Versammlungsleitung und allen Schriftführern zu unterzeichnen und der Niederschrift beizufügen.

(3) Über jeden Wahlgang ist eine Niederschrift anzufertigen, welche

  • a) Wahlverfahren
  • b) Kandidaten
  • c) Anzahl der Akkreditierten
  • d) Anzahl der abgegeben, gültigen, ungültigen und enthaltene Stimmen
  • e) Anzahl der Stimmen; die für und gegen jeden der Kandidaten abgegeben wurden
  • f) Ergebnis des Wahlgangs
  • g) Annahme der Wahl durch den gewählten Kandidaten

beinhalten muss. Diese ist von der Wahlleitung und den Wahlhelfern zu unterzeichnen und der Niederschrift der Versammlung beizufügen.

(4) Über Einwendungen gegen Wahlergebnisse sowie ihre Annahme oder Zurückweisung durch die Versammlung wird jeweils eine Niederschrift angefertigt. Diese wird jeweils von der Versammlungsleitung und den Schriftführern unterzeichnet und der Niederschrift der Aufstellungsversammlung als Anlage beigefügt.

(5) Der Versammlungsleiter und die Zeugen unterzeichnen am Ende der Aufstellungsversammlung die Versicherung an Eides Statt nach dem Muster der Anlage 18 Bundeswahlordnung. Diese ist der Niederschrift beizufügen.

§5 Öffentlichkeit

(1) Die Versammlung tagt öffentlich.

(2) Bild- und Tonaufnahmen sind grundsätzlich während der Versammlung, aber nicht während laufender Wahlen, gestattet.

§6 Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Nur die in den Paragraphen §6a bis §6l benannten Geschäftsordnungsanträge (GO-Anträge) sind als solche zulässig.

(2) Insofern in dieser Geschäftsordnung nicht anders geregelt, kann jeder akkreditierte Pirat jederzeit einen zulässigen GO-Antrag stellen. Dazu hebt er beide Hände und wartet darauf, von der Versammlungsleitung das Wort erteilt zu bekommen. Die Wortmeldung zu einem GO-Antrag hat Vorrang vor anderen Wortmeldungen. Sie unterbricht weder einen laufenden Wortbeitrag noch eine eröffnete Wahl (also ab Beginn der vom Wahlleiters eröffneten Stimmabgabe bis zu deren Ende) oder Abstimmung.

(3) Versucht ein Teilnehmer, einen nicht zulässigen GO-Antrag oder einen GO-Antrag in einer nicht zulässigen Form zu stellen, entzieht ihm der Versammlungsleiter unverzüglich das Wort.

(4) Um Missverständnisse zu vermeiden, sollen komplexere GO-Anträge als Text beim Versammlungsleiter oder dem von ihm damit beauftragten Piraten eingereicht werden.

(5) Wurde ein GO-Antrag gestellt, so kann jeder Pirat entsprechend Abs. 2 einen GO-Alternativantrag stellen. Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig.

(6) Jeder Pirat kann daraufhin eine Für- oder Gegenrede für einen Antrag halten. Die Beendigung der Aussprache liegt einzig im Ermessen des Versammlungsleiters.

(7) Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt. Im letzteren Fall gilt §1 Abs. 5 der Wahlordnung entsprechend.

§6a Zulassung eines Gastredners

(1) Jeder Pirat kann das Rederecht für einen Gast beantragen. Der Gast ist namentlich zu benennen.

§6b Ablehnung eines Wahlhelfers

(1) Wahlhelfer können von der Versammlung mit relativer Mehrheit abgelehnt werden. Der Wahlhelfer ist namentlich zu benennen und der Antrag zu begründen.

(2) Dem Wahlhelfer ist das Recht einzuräumen sich angemessen zu verteidigen.

§6c Geheime Wahl

(1) Ein GO-Antrag auf geheime Wahl ist ohne Abstimmung angenommen.

§6d Geheime Abstimmung

(1) Ein GO-Antrag auf geheime Abstimmung ist angenommen, wenn mehr als 10% der anwesenden akkreditierten Piraten, aber mindestens 2 zustimmen.

§6e Wiederholung der Wahl/Abstimmung

(1) Mit einem GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung kann von mindestens 33% der anwesenden akkreditierten Piraten die Wiederholung der vorangegangen Wahl oder Abstimmung beantragt werden.

(2) Der Antrag ist zu begründen.

§6f Auszählung einer Abstimmung

(1) Der GO-Antrag auf Auszählung einer Abstimmung gilt als angenommen, wenn mehr als 33% der anwesenden akkreditierten Piraten zustimmen.

(2) Die vorangegangenen Abstimmung wird durch die Wahlleitung, mit Hilfe der Wahlhelfer ausgezählt.

§6g Schließung der Redeliste

(1) Wurde ein GO-Antrag auf Schließung der Redeliste angenommen, so müssen sich alle Redner unverzüglich melden und sich in die Rednerliste einreihen.

(2) Der GO-Antrag auf Schließung der Redeliste ist nicht zulässig, wenn er von einem Piraten gestellt wurde der bereits eine Rede in der aktuellen Debatte gehalten hat oder selbst in der Redeliste eingereiht ist.

(3) Der GO-Antrag auf Schließung der Redeliste ist nicht zulässig, wenn er einen Bewerber gegenüber einem anderen benachteiligen würde. Dies festzustellen liegt im Ermessen der Versammlungsleitung.

§6h Wiedereröffnung der Redeliste

(1) Jeder Pirat kann einen begründeten GO-Antrag auf Wiedereröffnung der Redeliste stellen, falls die Redeliste geschlossen ist.

(2) Ein GO-Antrag auf Wiedereröffnung der Redeliste wird erst abgestimmt, sobald alle Redner auf der geschlossenen Redeliste an der Reihe waren.

(3) Wurde ein GO-Antrag auf Wiedereröffnung der Redeliste angenommen, so wird die Redeliste für einen kurzen Moment wiedereröffnet. Alle Redner müssen sich unverzüglich melden. Die Redeliste gilt danach wieder als geschlossen.

§6i Begrenzung der Redezeit

(1) Ein GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit muss die gewünschte maximale Dauer (in Minuten) zukünftiger Redebeiträge enthalten und die Angabe machen, wie lange diese Beschränkung gelten soll.

(2) Der GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit ist nicht zulässig, wenn er von einem Piraten gestellt wurde der bereits eine Rede in der aktuellen Debatte gehalten hat oder selbst in der Redeliste eingereiht ist.

(3) Der GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit ist nicht zulässig, wenn er einen Bewerber gegenüber einem anderen benachteiligen würde. Dies festzustellen liegt im Ermessen der Versammlungsleitung.

§6j Unterbrechung der Sitzung

(1) Ein GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung kann die Dauer der Unterbrechung beinhalten. Falls die Dauer nicht bestimmt ist, obliegt es dem Versammlungsleiter, die Dauer zu bestimmen.

§6k Änderung der Tagesordnung

(1) Eine Änderung der Tagesordnung kann sein

  1. das Hinzufügen eines Punktes,
  2. das Entfernen eines Punktes,
  3. das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung, oder
  4. das Ändern der Reihenfolge von Punkten.

(2) Ein GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung muss schriftlich beim Versammlungsleiter oder dem von ihm beauftragten Piraten von mindestens 10% der anwesenden akkreditierten Piraten, aber mindestens 2 gestellt werden.

(3) Ein GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung muss sämtliche zur Änderung vorgesehenen Tagesordnungspunkte enthalten. Bei Hinzufügung, Verschiebung, Heraustrennung und der Änderung der Reihenfolge von Tagesordnungspunkten müssen eindeutige Angaben enthalten sein, wann die betreffenden Anträge behandelt werden sollen.

§6l Änderung der Geschäftsordnung

(1) Ein GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss schriftlich beim Versammlungsleiter oder dem von ihm beauftragten Piraten von mindestens 10% der anwesenden akkreditierten Piraten, aber mindestens 2 gestellt werden.

(2) Ein GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss eindeutig kenntlich machen, was an welcher Stelle in der Geschäftsordnung geändert werden soll.

§7 Rederecht, Stimmrecht, Antragsrecht und Vorschlagsrecht

(1) Jeder akkreditierte Anwesende hat Rede-, Stimm-, Antrags und Vorschlagsrecht.

(2) Die Versammlung kann weiteren Personen Rederecht gewähren. Dies wird auf Vorschlag eines Antragsberechtigten per Akklamation beschlossen.

(3) Jedem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, sich und sein Programm in angemessener Zeit vorzustellen.

(4) Die Ausübung des Stimm-, Antrag- und Vorschlagsrechts ist in der Wahlordnung geregelt.

§8 Vertrauenspersonen

(1) Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson wird von der Versammlung bestimmt. Näheres ergibt sich aus §22 BWahlG und §§35-37 BWO.

Wahlordnung

§1 Grundsätze

(1) Wahlen finden, mit Ausnahme der Versammlungsämter und der Vertrauenspersonen, geheim statt.

(2) Stimmen sind gültig, wenn der Wählerwille zweifelsfrei erkennbar ist.

(3) Ein Kandidat ist stets nur dann gewählt, wenn er von mehr als der Hälfte der stimmabgebenden Piraten gewählt wurde. Ungültige Stimmen zählen hierbei nicht mit.

(4) Bei Stimmgleichheit zwischen zwei Kandidaten entscheidet eine Stichwahl.

(5) Abstimmungen werden grundsätzlich offen durchgeführt. Abstimmungen werden grundsätzlich mit einer relativen Mehrheit entschieden.

§2 Wahl zu den Versammlungsämtern

(1) Jedes stimmberechtigte Mitglied der Versammlung ist berechtigt, Vorschläge zu Versammlungsämtern zu unterbreiten.

(2) Wählbar zu Versammlungsämtern ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.

(3) Versammlungsämter werden per Handzeichen gewählt. Stehen lediglich so viele Personen zur Wahl, wie auch gewählt werden können, so werden die Versammlungsämter per Akklamation gewählt. Jedes Mitglied der Versammlung kann eine geheime Wahl beantragen.

(4) Gewählt ist, wer

  • a) die meisten Ja-Stimmen und
  • b) mehr Ja- als Nein-Stimmen erhalten hat.

§3 Wählbarkeit zum Kreiswahlvorschlag

(1) Für einen Kreiswahlvorschlag kann nur vorgeschlagen werden, wer

  1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,
  2. am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat,
  3. nicht nach § 13 BWahlG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
  4. seiner Aufstellung durch Abgabe einer Zustimmungserklärung und Eidesstattlichen Versicherung nach Anlage 15 BWahlO bei der Versammlungsleitung zustimmt
  5. für keinen anderen Kreiswahlvorschlag seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben hat und
  6. nicht Mitglied einer anderen Partei als der Piratenpartei ist.

(2) Die Zustimmungserklärung und eidesstattliche Versicherung ist spätestens zu Beginn der Stimmabgabe abzugeben, ansonsten gilt sie als nicht erteilt und der Vorschlag als hinfällig.

(3) Die Wählbarkeitsbescheinigung dem Muster der Anlage 16 BWahlO ist nach dem Ende der Versammlung unverzüglich zu beschaffen und beim zuständigen Vorstand nachzureichen.

§4 Vorschlagsrecht zum Kreiswahlvorschlag

(1) Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung hat das Recht, Personen, welche im Sinne des §3 wählbar sind, zur Wahl vorzuschlagen.

(2) Ein stimmberechtigter Teilnehmer kann auch sich selbst vorschlagen.

§5 Vorstellung

(1) Die Vorgeschlagenen erhalten Gelegenheit, sich und ihr Programm in angemessener Zeit der Versammlung mündlich vorzustellen. Anmerkung: Mit 10 Minuten ist nichts falsch gemacht!

(2) Die Reihenfolge der Vorstellung wird bei mehr als einem Kandidaten von der Versammlungsleitung durch ein Losverfahren bestimmt.

(3) Der Versammlungsleiter fragt sodann, ob es Fragen an einzelne Kandidierende gibt. Fragen sind an einen einzelnen Kandidierenden zu richten.

§6 Wahlmodus für einen Kandidaten

(1) Der im Kreiswahlvorschlag zu benennende Bewerber wird in geheimer Wahl gewählt.

(2) Der Stimmzettel enthält den vollständigen Namen des Kandidaten, sowie die Möglichkeit, mit Ja oder Nein zu stimmen.

(3) Ein Stimmzettel ist gültig, wenn der Wählerwille vollständig und eindeutig erkennbar ist. Ist er nur teilweise erkennbar, so ist der Zettel ungültig.

(4) Der Kandidat gilt als gewählt, wenn er mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen bekommen hat.

§7a Wahlmodus bei mehreren Kandidaten

(1) Der im Kreiswahlvorschlag zu benennende Bewerber wird in geheimer Wahl gewählt.

(2) Die Wahl erfolgt durch das Wahlverfahren "Wahl durch Zustimmung" (sog. „Approval Voting“), bei dem der Stimmberechtigte die Möglichkeit hat, für beliebig viele Kandidaten zu stimmen.

(3) Der Stimmzettel enthält die vollständigen Namen jeglicher Kandidaten.

(4) Ein Stimmzettel ist gültig, wenn der Wählerwille vollständig und eindeutig erkennbar ist. Ist er nur teilweise erkennbar, so ist der Zettel ungültig. Leere Stimmzettel sind gültige Stimmzettel und zählen als Nein-Stimme für alle Kandidaten.

(5) Gewählt ist, wer

  • a) die meisten Stimmen auf sich vereint und
  • b) auf mehr als der Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmzettel eine Stimme erhalten hat

§7b Weitere Wahlgänge

(1) Erreicht in einem Wahlgang kein Kandidat das nötige Quorum, so wird ein weiterer Wahlgang durchgeführt.

(2) Der Wahlleiter fragt hierfür die Kandidierenden, ob sie für einen weiteren Wahlgang zur Verfügung stehen. Es werden keine weiteren Vorschläge für die Wahl zugelassen.

(3) Stehen hiernach genau so viele Kandidierende zur Wahl, wie im vorherigen Wahlgang, aber mehr als zwei, so wird der Kandidat, mit den wenigsten Stimmen von der Liste der wählbaren Kandidaten gestrichen. Bei Stimmgleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.

(4) Sollten nur noch zwei Kandidaten auf der Liste der wählbaren Kandidaten stehen und beide Kandidaten beim vorigen Wahlgang die Vorraussetzung nach §7a Abs. 5 b erfüllt haben, findet eine Stichwahl statt. Bei der Stichwahl hat jeder stimmberechtigte Teilnehmer eine Stimme. Es gilt weiterhin §7a insbesondere Abs. 5 b.

(5) Erbringt die Stichwahl zwischen den letzten beiden Kandidaten kein Ergebnis im Sinne des §7a Abs. 5, so kann die Versammlung erneut Fragen an die beiden Kandidaten stellen. Nach diesem erneuten Befragen ist eine weitere Stichwahl durchzuführen.

(6) Bleibt auch diese weitere Stichwahl ohne Ergebnis im Sinne des §7a Abs. 5, so stimmt die Versammlung darüber ab, ob sie sich entweder als gescheitert und für beendet erklärt, oder ob die Liste der wählbaren Kandidaten erneut eröffnet wird.

§8 Wahlniederschrift

(1) Der Wahlleiter, oder ein von ihm beauftragter Pirat, schreibt die Wahlniederschrift.

(2) Über jeden Wahlgang ist eine Niederschrift anzufertigen, welche

  • a) Wahlverfahren
  • b) Kandidaten
  • c) Anzahl der Akkreditierten
  • d) Anzahl der abgegeben, gültigen und ungültigen Stimmen
  • e) Anzahl der Stimmen; die für und gegen jeden der Kandidaten abgegeben wurden
  • f) Ergebnis des Wahlgangs
  • g) Annahme der Wahl durch den gewählten Kandidaten

beinhalten muss. Diese ist von der Wahlleitung und den Wahlhelfern zu unterzeichnen und der Niederschrift der Versammlung beizufügen.

§9 Gültigkeit

(1) Diese Geschäftsordnung gilt für die Aufstellungsversammlung zur Wahl des 18. Deutschen Bundestages.