NRW:Arbeitskreis/Kommunalpolitik Wuppertal/Satzung

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Eckdaten

Was: Satzung des Arbeitskreis Kommunalpolitik Wuppertal
Erstmals erstellt am: 24.05.2012, letzte Änderung am 05.12.2013
Index: SP-NRW-AK-Kommunalpolitik Wuppertal-20120524-1

Text

Satzung des AK Kommunalpolitik Wuppertal

§ 1 Namen

(1) Der Arbeitskreis nennt sich „Arbeitskreis Kommunalpolitik Wuppertal“, im folgenden AK genannt. (2) Im Landesverband NRW trägt der AK den Namen "AK Kommunalpolitik Wuppertal NRW".

§ 2 Aufgaben

(1) Der AK beschäftigt sich inhaltlich mit der Kommunalpolitik in Wuppertal und soweit von kommunalpolitischem Belang mit der Politik übergeordneter Gebietskörperschaften.
(2) Der AK strebt die enge Kooperation und Vernetzung mit kommunal arbeitenden Piraten in den Nachbarkommunen an.
(3) Der AK kann Arbeitsgruppen für bestimmte Themen oder Bereiche bilden, die innerhalb des AK eigenständig arbeiten.
(4) Der AK erarbeitet Positionen und kann unter seinem Namen Pressemitteilungen veröffentlichen. Die Veröffentlichungen sollen über den oder die Wuppertaler Pressepiraten erfolgen.
(5) Aufgabe des Arbeitskreises ist a) die Erarbeitung kommunalpolitischer Positionen für die anstehenden Kommunalwahlen (Kommunalwahlprogramm)
b) die Vernetzung mit interessierten Bürgern
c) die Unterstützung von Bewerbern auf Listenplätzen und von Direktmandaten

§ 3 Kommunikation

(1) Die Kommunikation findet außerhalb der Treffen auf der öffentlichen Mailingliste des AKs statt. Alle stimmberechtigten Mitglieder müssen Schreibrechte erhalten.
(2) Die Öffentlichkeitsarbeit via E-Mail soll über ein Ticketsystem des Landesverband erfolgen. Die offizielle E-Mailadresse des AK ist kommunales@piratenpartei-wuppertal.de

§ 4 Koordinatoren

Der AK wählt mit einfacher Mehrheit Koordinatoren. Diese bereiten die Arbeit des AK organisatorisch vor und nach.

§ 5 Moderatoren

Am Anfang des Treffens wählen die anwesenden Mitglieder des AK mit einfacher Mehrheit mindestens einen Moderator. Der jeweilige Moderator leitet die Sitzung nach eigenem Ermessen, die Teilnehmer der Sitzung können mit einfacher Mehrheit einen anderen Moderator für die jeweilige Sitzung benennen.

§ 6 Stimmrecht

(1) Stimmberechtigt ist jedes Mitglied des AK.
(2) Mitglied des Arbeitskreis ist jeder, der im Rahmen der Gründung dem Arbeitskreis beigetreten ist oder später per Beschluss mit einfacher Mehrheit aufgenommen wurde. Die Mitgliederliste wird offen geführt.
(3) Als Umlaufbeschlüsse können Abstimmungen über die Mailingliste innerhalb von drei Tagen erfolgen. Ein Umlaufbeschluss ist angenommen, wenn folgendes zutrifft: Pro-Stimmen > Contra-Stimmen + nicht abgegebene Stimmen.

§ 7 Treffen

(1) Die Treffen des AK sollen soweit möglich regelmäßig stattfinden und im Voraus bekannt gemacht werden. Tagesordnungspunkte werden vor den Treffen von den Koordinatoren über die Mailingliste geschickt. Bei Themen, die nicht im voraus bekannt gemacht wurden, entscheiden die Sitzungsteilnehmer mit einfacher Mehrheit über die Dringlichkeit.
(2) Alle Sitzungen des AK sind öffentlich.
(3) Die Protokolle der Treffen sollen im Wiki der Piratenpartei Deutschland auf der Seite des AK, beziehungsweise deren Unterseiten, veröffentlicht werden.
(4) Das Rederecht kann vom jeweiligen Moderator oder von einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des AK entzogen werden.
(5) Der AK kann mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder, Anwesende wegen unangemessenem Verhalten von einzelnen Treffen ausschließen.
(6) Der AK kann den begründeten Ausschluss eines Mitglieds beschließen, dafür müssen sich mindestens zweidrittel der anwesenden Mitglieder des AK dafür aussprechen. Diese Entscheidung ist namentlich zu protokollieren und auf der Internetpräsenz sowie auf der NRW-Organisationsliste zu veröffentlichen. Der Antrag hierzu muss mindestens zwei Wochen vor der Abstimmung öffentlich bekannt gemacht werden. Der Weg zum Schiedsgericht bleibt dem ausgeschlossenen Mitglied offen.
(7) Die einzelnen TOPs werden auf 30 Minuten begrenzt. Nach Ablauf der Zeit, stimmen die anwesenden Mitglieder darüber ab, ob der TOP um 15 Minuten verlängert wird.
(8) Einzelne Redebeiträge sind auf 3 Minuten begrenzt.

§ 8 Beschlüsse

(1) Anträge über Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern des AK. Diese Zweidrittelmehrheit muss mindestens eindrittel der stimmberechtigten Mitglieder des AK umfassen. Satzungsänderungsanträge müssen mit einer Frist von 2 Wochen über die Mailingliste bekannt gegeben werden.
(2) Sonstige Anträge bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder des AK.
(3) Definition der
(a) Zweidrittelmehrheit: Mindestens doppelt so viele Pro- wie Contra-Stimmen.
(b) Einfache Mehrheit: Mehr Pro- als Contra-Stimmen.

§ 9 Auflösung

(1) Der AK kann sich auf Antrag mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder auflösen. Der Antrag hierzu muss mindestens zwei Wochen vor der Abstimmung öffentlich bekannt gemacht werden.
(2) Der AK löst sich automatisch auf, wenn in fünf aufeinander folgenden Monaten keine Sitzung zustande gekommen ist.


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