NRW:Arbeitskreis/Kommunalpolitik Hilden-Haan/Geschäftsordnung

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Geschäftsordnung des AK Kommunalpolitik Hilden/Haan NRW

  • Beschlossen am: 12.06.2012
  • Änderungen: 10.07.2012 in §1 Abs.1, §3 Abs.4, §4 Abs.2 und §5 Abs.3
  • Letzte Änderung: 13.11.2012 in §3 Abs.4

§ 0 Verbindlichkeit

  • Mit Beschluss der Mitglieder des AK Kommunalpolitik Hilden/Haan NRW für diese Ordnung gilt diese als anerkannt und wird durchgesetzt.

§ 1 AK Kommunalpolitik Hilden/Haan NRW

  • (1) Der AK Kommunalpolitik Hilden/Haan NRW trifft sich mindestens einmal alle zwei Monate.
  • (2) Entscheidungen und Beschlüsse sollten generell im Konsens getroffen werden. Im Zweifel werden Beschlüsse nach der Beschlussordnung § 3 geregelt.

§ 2 AK Kommunalpolitik Hilden/Haan NRW Treffen

  • (1) Treffen sind generell öffentlich abzuhalten. Gäste sind dabei grundsätzlich erwünscht.
  • (2) Bei jedem Treffen werden der Termin und der Ort für das nächste Treffen festgesetzt. In begründeten Einzelfällen, kann die Sitzung als "nicht-öffentlich" festgelegt werden, was begründet werden muss und über die AK-Sprecherliste veröffentlicht wird.
  • (3) Treffen des Arbeitskreises dienen der Diskussion und dem Informationsaustausch innerhalb des Arbeitskreises und den ggf. anwesenden Gästen.
  • (4) Bei jedem Treffen ist Protokoll zu führen. Dies obliegt den Protokollpiraten.
  • (5) Bei jedem Treffen ist das vorherige Protokoll auf die Korrektheit zu prüfen.
  • (6) In begründeten Einzelfällen kann ein außerordentliches Treffen einberufen werden, was im Protokoll begründet vermerkt werden muss und adäquat veröffentlicht wird.

§ 3 Beschlussordnung

  • (1) Eine einfache Mehrheit ist erreicht, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen übersteigt.
  • (2) Eine Zweidrittelmehrheit ist erreicht, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen wenigstens doppelt so groß ist wie die der Nein-Stimmen.
  • (3) Wahlprogramm- und Parteiprogrammmodule benötigen eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  • (4) Positionspapiere benötigen eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  • (5) Der Arbeitskreis ist beschlussfähig ab 3 Mitgliedern.

§ 4 Protokoll

  • (1) Das Protokoll muss folgendes enthalten:
    • a) Ort und Termin des aktuellen Treffens,
    • b) Namen der anwesenden, entschuldigt und unentschuldigt fehlenden Mitglieder,
    • c) Genehmigung des letzten Protokolls,
    • d) Aufnahme neuer Mitglieder,
    • e) Austritt von Mitgliedern,
    • f) Ort, Termin des nächsten Treffens,
    • g) die Begründung eines nicht-öffentlichen Treffens.
  • (2) Das Protokoll muss innerhalb von 7 Werktagen in vorläufiger Version veröffentlicht werden.
  • (3) Die finale Version eines Protokolls ist durch den Arbeitskreis beim nächsten Treffen zu bestätigen und durch den Protokollführer zu veröffentlichen.
  • (4) Die Veröffentlichung von Protokollen hat im Wiki nach Vorgaben der AG Wiki zu erfolgen.

§ 5 Mitgliedschaft im AK Kommunalpolitik Hilden/Haan NRW

  • (1) Jeder kann die Mitgliedschaft in diesem Arbeitskreis beantragen.
  • (2) Der Arbeitskreis entscheidet auf ihrem nächsten AK-Treffen über diesen Antrag und teilt das Ergebnis dem Antragsteller ohne Begründung mit.
  • (3) Der Eintritt in einen Arbeitskreis wird mit sofortiger Wirkung gültig.
  • (5) Jedes Mitglied kann durch Willensbekundung auf einem AK-Treffen aus diesem Arbeitskreis austreten.
  • (6) Durch dreimaliges aufeinanderfolgendes unentschuldigtes Fehlen bei AK-Treffen bekundet ein Mitglied seinen Willen zum AK-Austritt. Dieser ist ihm zu gewähren.
  • (7) Der Austritt aus einem Arbeitskreis wird mit sofortiger Wirkung gültig.

§ 6 Auflösung des AK Kommunalpolitik Hilden/Haan NRW

  • (1) Der Arbeitskreis kann sich durch einen Beschluss mit einer 2/3-Mehrheit auflösen
  • (2) Fällt die Mitgliederzahl eines Arbeitskreises für drei Monate in Folge unter 3 Mitglieder, so gilt der Arbeitskreis als aufgelöst.
  • (3) Ein Arbeitskreis gilt ferner als aufgelöst, falls sie 3 Monate in Folge keine Protokolle veröffentlicht.
  • (4) Die Regeln zu einem Arbeitskreis-Austritt werden auf die noch verbliebenen Mitglieder des aufgelösten Arbeitskreises angewandt.

Schlussbestimmung

  • In Zweifelsfällen gelten die Regelungen der Landessatzung der Piratenpartei NRW und der Bundessatzung der Piratenpartei Deutschland.