NRW:Arbeitskreis/Kommunalpolitik Consolidation/Satzung

Aus Piratenwiki
Wechseln zu: Navigation, Suche
Wappen Stadt Gelsenkirchen.png
Piratenpartei Gelsenkirchen (last edit: Goxy)

Satzung des AK Consolidation

Zuletzt inhaltlich geändert am: 4.09.2012


§ 1 Namen

(1) Der Arbeitskreis nennt sich „AK Consolidation“ im folgenden AK genannt.
(2) Der AK ist eine Organisationseinheit im Sinne der Satzung der Piratenpartei NRW §1 Abs. 1c der Strukturordnung. (Stand 09/2012)


§ 2 Aufgaben

(1) Der AK beschäftigt sich inhaltlich mit der Kommunalpolitik in Gelsenkirchen und soweit von kommunalpolitischem Belang mit der Politik übergeordneter Gebietskörperschaften.
(2) Der AK strebt die Kooperation und Vernetzung mit kommunal arbeitenden Piraten in den Nachbarkommunen an.
(3) Der AK arbeitet für eine verstärkte Kenntnisnahme und Akzeptanz der Piratenpartei in Gelsenkirchen. Bevorzugt mit öffentlichkeitswirksamen Projekten.


§ 3 Kommunikation

(1) Die Kommunikation findet außerhalb der Treffen auf der öffentlichen Mailingliste der Gelsenkirchener Piraten statt. Eine abweichende Kommunikationsplattform oder Mailingliste kann in der Geschäftsordnung benannt werden. Alle stimmberechtigten Mitglieder müssen Schreibrechte erhalten.
(2) Weitere Kommunikationsschnittstellen werden in der Geschäftsordnung festgelegt.


§ 4 Koordinatoren / Sprecher

(1) Der AK wählt mindestens einen Koordinator.
(2) Die Koordinatoren bereiten die Arbeit des AK organisatorisch vor und nach. Sie sind verantwortlich für den Informationsfluss innerhalb der Partei, also auch zum Landesverband.
(3) Die Koordinatoren müssen nicht die Versammlung leiten. Versammlungsleitung und Ergebnisprotokoll sind in der Geschäftsordnung organisiert.


§ 5 Mitgliedschaft / Stimmrecht

(1) a) Mitglied des Arbeitskreises ist jeder Pirat, der im Rahmen der Gründung dem Arbeitskreis beigetreten ist.
b) Dem AK kann jeder interessierte Bürger beitreten. Dieser Wunsch ist zu Beginn eines AK- Treffen zu bekunden. Sofern keine Formelle Gegenrede bis zum folgenden AK- Treffen vorgebracht wird, gilt die Person als aufgenommen. Wird eine Gegenrede vorgebracht, so ist der Beitritt mit einfacher Mehrheitsentscheidung der Anwesenden zu bestätigen oder zurückzuweisen.
(2) Die Koordinatoren führen eine offene Mitgliederliste.
(3) Stimmberechtigt ist jedes Mitglied des AK.


§ 6 Treffen

(1) Die Treffen des AK sollen soweit möglich eine Woche im Voraus bekannt gemacht werden. Bei der Bekanntgabe sind die bereits bekannten Themen kenntlich zu machen. Bei Themen, die nicht im Voraus bekannt gemacht wurden, entscheiden die Sitzungsteilnehmer mit einfacher Mehrheit über die Dringlichkeit.
(2) Alle Sitzungen des AK sind öffentlich. Das Rederecht wird in der Geschäftsordnung geregelt.
(3) Ergebnisse des Treffens sollen im Wiki der Piratenpartei Deutschland auf der Seite des AK veröffentlicht werden.
(4) Reale Treffen sollten zweimal pro Monat angestrebt werden. Hiervon sollte je ein Treffen in Buer und eines in Gelsenkirchen Zentrum statt finden.


§ 7 Beschlüsse

(1) Anträge über Satzungsänderungen müssen mit einer Frist von 2 Wochen öffentlich über die Mailingliste bekannt gegeben werden und bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern des AK.
(2) Mitglieder des AK können mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden aus dem AK ausgeschlossen werden.
(3) Sollten Mitglieder des AK mehr als 6 Monate keinem Realen Treffen des AK beiwohnen und sich von diesen Treffen auch nicht entschuldigen, dann kann eine Bereinigung der Mitgliederliste mit einfacher Mehrheitsentscheidung durch die Anwesenden durchgeführt werden.
(4) Sonstige Anträge bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern des AK.


§ 8 Auflösung

(1) Der AK kann sich auf Antrag mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder auflösen. Der Antrag hierzu muss mindestens zwei Wochen vor der Abstimmung öffentlich über die Mailingliste bekannt gemacht werden.
(2) Der AK löst sich automatisch auf, wenn in fünf aufeinander folgenden Monaten keine Sitzung zustande gekommen ist.


§ 9 Salvatorische Klausel

(1) Sollten einzelne Punkte der Satzung ungültig sein, so bleibt die Satzung in den anderen Punkten davon unabhängig bestehen. Eine Heilung der Satzung hat in angemessenem Zeitrahmen zu geschehen.

NRW-AK für landespolitische Themen