NRW:Arbeitskreis/Innenpolitik/Themensammlung/Verfassungsschutz
Inhaltsverzeichnis
Verfassungsschutz
Kernthema: Mehr/ verbesserte Kontrolle des Verfassungsschutzes
Gesetze
Programmpunkt 2010
Systeme und Methoden, die der Staat gegen seine Bürger einsetzen kann, müssen der ständigen Bewertung und genauen Prüfung durch gewählte Mandatsträger unterliegen. Dementsprechend ist es wichtig, dass an Stellen, die für die Grundrechte des Bürgers möglicherweise fatal sind, so offen, transparent und sorgfältig geprüft wird, wie es möglich ist.
Wir erkennen an, dass ein Geheimdienst naturgemäß nicht dazu in der Lage ist, seine Tätigkeiten umgehend und in vollem Umfang kontrollierbar und transparent zu gestalten. Dennoch wollen wir die Kontrolle und Transparenz so weit erhöhen, wie es im Rahmen der Handlungsfähigkeit des Verfassungsschutzes möglich ist. Die Fristen, innerhalb derer über die Tätigkeiten der Verfassungsschutzbehörde berichtet wird, müssen angepasst werden. Jede Tätigkeit, die potentiell die Grundrechte verletzt, muss noch vor Durchführung dem Kontrollgremium gemeldet und spätestens drei Monate nach ihrem Abschluss der demokratischen Kontrolle des Parlaments unterzogen werden. Nach geltendem Recht könnte dies im ungünstigsten Fall erst nach eineinhalb Jahren stattfinden.
Die Arbeit der G10-Kommission muss enger an die Arbeit des parlamentarischen Kontrollgremiums angebunden werden. Wir halten eine Prüfung, ob diese beiden Einrichtungen zum Zwecke eines schnelleren Informationsflusses kombiniert werden können, für sinnvoll. Ebenso sollte in diesem Zuge die Einhaltung nicht nur des Fernmeldegeheimnisses sondern sämtlicher Grundrechte zeitnah überprüft werden.
- Anmerkung Krella (Markus Wetzler): Wozu ein Geheimdienst? Braucht kein Mensch.
- Claus Palm: Da gebe ich dir Recht. Aber bis wir die nötigen Mehrheiten haben, um die Geheimdienste abzuschaffen, müssen wir daran arbeiten, die parlamentarische Kontrolle erheblich zu veressern.
Erläuterung
Die Verfassungsschutzbehörde hat besondere Befugnisse, wonach sie auf Bank- und Telekommunikationsdaten zugreifen darf. Da dies ein schwerer Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Einzelnen ist, darf sie dies nur bei schwerwiegenden Gefahren, und muss die geplanten Maßnahmen beim Innenminister beantragen. Der Innenminister entscheidet, ob dieser Eingriff rechtens ist. Seine Entscheidung teilt er, sofern nicht Gefahr im Verzug gegeben ist vor der Durchführung, der G10-Kommission mit, bevor die Maßnahme durchgeführt wird. Hat die G10-Kommission keine Einwände, wird die Maßnahme durchgeführt.
Nach spätestens 6 Monaten informiert der Innenminister ebenfalls das parlamentarische Kontrollgremium, welches seinerseits einmal jährlich das Landesparlament über die Tätigkeiten des Verfassungsschutzes informiert. Dies bedeutet, dass eine vom demokratisch gewählten Parlament durchgeführte Bewertung der unter Umständen grundrechtlich höchst bedenklichen Maßnahmen im schlimmsten Fall erst nach 1 1/2 Jahren durchgeführt wird.
Die G10-Kommission wird vom parlamentarischen Kontrollgremium eingesetzt. Sie ist in ihren Entscheidungen ungebunden und soll juristisch bewerten, ob Artikel 10 des Grundgesetzes (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis) bei der geheimdienstlichen Arbeit der Verfassungsschutzbehörde ausreichend zur Anwendung kommt. Gegebenenfalls kann sie auch geplante Maßnahmen untersagen. Die Wahrung anderer Grundrechte wird allerdings erst mit geraumer Verzögerung durch das Kontrollgremium überprüft.
Dementsprechend erscheint es sinnvoll, ein größeres Kontrollorgan zu schaffen. Dieses sollte in der Lage sein, sowohl zeitnah die geheimdienstlichen Maßnahmen der Verfassungsschutzbehörde juristisch auf ihre Vereinbarkeit mit der geltenden Rechtslage zu überprüfen, als auch die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen zu überprüfen und sie im Kontext der freiheitlich-demokratischen Prinzipien und Grundrechte zu bewerten.