NRW:Arbeitskreis/Innenpolitik/Themensammlung/Ausländerrecht

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Ausländer-, Asyl- und Flüchtlingswesen

  • In die Kompetenz des Landes fällt im Wesentlichen die Umsetzung des Bundesrechts.
  • Das Aufenthaltsgesetz sieht ausdrücklich eine Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden aus humanitären Gründen vor (§23). Hierbei ist allerdings das Einvernehmen mit dem Bundesinnenministerium erforderlich.
  • Die Ausgestaltung der Übergangs- bzw. Altfallregelungen in §104 wird durch die Landesbehörden in Form von Erlassen geregelt. Hierbei werden z.B. die Anforderungen an die eigenständige Lebensunterhaltssicherung definiert.
  • Einflußmöglichkeiten der Länder im Bundesrat und in der Innenministerkonferenz.

Programmpunkt 2012

Die PIRATEN NRW setzen sich für einen menschenwürdigen Umgang mit Flüchtlingen und Migranten ein. Aus diesem Grund wollen wir eine Erleichterung der Anforderungen für den Übergang in einen dauerhaften Aufenthaltsstatus. Hierbei ist die Situation von langjährig geduldeten Flüchtlingen und solchen Flüchtlingen, die ihren Lebensunterhalt nicht eigenständig sichern können, besonders zu berücksichtigen. Langfristig ist auf ein dauerhaftes Bleiberecht für geduldete Flüchtlinge, die sich länger als fünf Jahre in Deutschland aufhalten, hinzuarbeiten.

Die PIRATEN NRW verstehen Integration als gesamtstaatliche Aufgabe. Die PIRATEN NRW unterstützen aus diesem Grund landes- und kommunalpolitische Anstrengungen zum Erhalt und Optimieren der bestehenden Integrationsstrukturen des Landes. Ziel der PIRATEN NRW ist es, die soziale, gesellschaftliche und politische Teilhabe von und mit Menschen mit Migrationshintergrund unabhängig von sozialer Lage, Herkunft, Geschlecht, sexueller Identität oder Religion auf Basis der freiheitlichen demokratischen Grundordnung voranzutreiben. Wir setzen uns für eine generelle Aussetzung von Abschiebungen und Abschiebehaft ein, soweit es die rechtlichen Befugnisse des Landes zulassen. Abschiebung ist ein staatliches Zwangsmittel, welches oft nur mit Hilfe von Maßnahmen durchgeführt werden kann, die mit den Grundrechten und Menschenrechten in Konflikt stehen und somit eines freiheitlichen Rechtsstaates unwürdig sind. Die Konsequenzen einer Abschiebung führen für den betroffenen Menschen fast immer zu einer aussichtslosen Situation und oft auch zu Gefahr für Leib und Leben. Generell halten wir das Asyl- und Ausländerrecht Deutschlands für überarbeitungsbedürftig, da es die Menschenrechte nicht effizient schützt. Hierzu gehört auch die Gestaltung einer humanen Einwanderungspolitik.


  • Anmerkung Krella (Markus Wetzler): Die Migration muss entbürokratisiert werden. Wir brauchen Fachkräfte. Wenn schon die Bildung vernachlässigt wird, dann wenigstens die Leute rein lassen und Arbeitserlaubnis erteilen. Fertig.

Erläuterungen

  • Die Differenzierung zw. "langjährig geduldeten Flüchtlingen" und "Flüchtlingen, welche ihren Lebensunterhalt nicht eigenständig sichern können" halte ich für notwendig, da es sich hier um zwei völlig verschiedene Problemfelder handelt.
  • Die ursprüngliche Formulierung "... da derzeit der tatsächliche Asylantenstatus zu schwer erreichbar ist." greift m.E. zu kurz.
  • Die Duldung ist gemäß § 60a Aufenthaltsgesetz eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung. Sie ist kein rechtmäßiger Aufenthalt; der „Aufenthalt“ wird lediglich hingenommen, weil die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht durchgesetzt werden kann.
  • Rechtlich unmöglich kann eine Abschiebung sein, wenn beispielsweise der Schutz der Ehe und Familie Priorität hat (Art. 6 GG), ein Petitionsverfahren läuft oder Abschiebungsverbote nach § 72 (4) oder § 60 (1)–(7) AufenthG vorliegen. Dies sind z.B. Abschiebungshindernisse aufgrund verschiedener nationaler, europäischer und internationaler Abkommen.
  • Die tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung besteht, zum Beispiel beim Fehlen eines geeigneten Reisedokuments, bei Staatenlosigkeit oder bei fehlender Transportmöglichkeit oder Übernahmebereitschaft des Herkunftsstaates.
  • Geduldete Ausländer befinden sich in einem Schwebezustand zwischen erlaubtem und illegalem Aufenthalt. Einerseits erhält diese Gruppe kein Recht zum weiteren Aufenthalt in Deutschland, andererseits wird ihre Ausreiseverpflichtung nicht zwangsweise durchgesetzt, denn die Abschiebung ist ausgesetzt. Ihre Situation lässt sich kennzeichnen als ein Zwischenstadium des unrechtmäßigen, nicht sanktionierten Aufenthalts.