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Kleine Anfrage
Polizei und soziale Netzwerke - Welche Nutzung existiert oder ist geplant?
Die Ständige Konferenz der Innenminister und –senatoren der Länder (IMK) tagte vom 30. Mai bis zum 1. Juni im mecklenburgischen Land Fleesensee. Unter den bei diesem Treffen besprochenen Themen befand sich auch "Polizei und soziale Netzwerke": Die Innenminister und -senatoren der Länder sähen in der Nutzung von sozialen Netzwerken, wie zum Beispiel Facebook, durch die Polizei eine sinnvolle Ergänzung ihrer Informations-, Ermittlungs- und Fahndungsarbeit. Sie würden es daher, vor dem Hintergrund der auch für die polizeiliche Aufgabenerfüllung weiter zunehmenden Bedeutung der sozialen Netzwerke, für erforderlich halten, sich weiter intensiv mit dieser Thematik zu befassen. Die Innenminister und -senatoren der Länder würden es in diesem Sinn für ebenfalls erforderlich halten, möglichst bald bundesweite Standards, insbesondere in Bezug auf die Nutzung sozialer Netzwerke, festzulegen. Dies geht aus der Pressemeldung Nr. 78 vom 1.6.2012 des Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Mecklenburg-Vorpommern hervor.
Ich frage daher die Landesregierung:
1. In welchem Umfang, auf welche Art und Weise und auf welchen gesetzlichen Grundlagen werden bereits zu diesem Zeitpunkt soziale Netzwerke zur Informationsgewinnung, Ermittlung oder Fahndung durch die Polizei oder den Verfassungsschutz genutzt?
2. Welche darüber hinausgehende Nutzungen durch die Polizei oder den Verfassungsschutz sind zukünftig geplant?
3. Durch welche Maßnahmen wird aktuell und zukünftig sichergestellt, dass bei diesem Vorgehen die Persönlichkeits-, Datenschutz-, Zeugen- und Beschuldigtenrechte der Bürger gewahrt bleiben?
4. Gibt es landesweite Richtlinien oder solche einzelner KPB für die Tätigkeit der Polizei in sozialen Netzwerken?
5. Existieren bereits Entwürfe für die genannten, angestrebten bundesweiten Standards zur Nutzung sozialer Netzwerke durch die Polizei und wer hat daran mitgewirkt?
Anfrage in der Landtags-Datenbank (PDF) [1]
Antwort der Landesregierung: [2]