NRW:2012-11-21 - Satzung Arbeitskreis Kommunalpolitik Dinslaken

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§1 Name

  • Der Name des Arbeitskreis lautet: "Arbeitskreis Kommunalpolitik Dinslaken NRW"

§2 Aufgaben

  • Der AK beschäftigt sich inhaltlich mit den kommunalpolitischen Themen innerhalb Dinslakens, bzw. im Falle komunal übergreifender Themen auch mit denen angrenzender Komunen.
  • Der AK beschäftigt sich inhaltlich mit den kommunalpolitischen Themen innerhalb von Dinslaken.

§3 Kommunikation

  • Die Kommunikation innerhalb des AKs soll über nachfolgende Kommunikationskanäle stattfinden:

    §3.1

    • Kommunikation via E-Mail
    • und über die dinslakener Mailingliste (nrw-dinslaken@lists.piratenpartei.de)

    §3.2     

            §3.2.1             

      • Admins dürfen ausschließlich aus dem AK Dinslaken stammen
      • Die Arbeitspads für Kommunalpolitik sollen geschlossen bleiben und sind nur für AK Mitglieder zugängig


    §3.3     

    •     Via Telefon

    §3.4     

    • Mumble    

§4 Koordinator und Pressesprecher

    §4.1     

    • Der AK wählt einen Koordinator, einen Pressesprecher sowie jeweils einen Vertreter für diese Posten.

    §4.2

§5 Angehörigkeit und Mitgliedschaft im AK

    §5.1     

    • Alle noch aktiven, außer ausgeschlossene oder ausgetretenen Gründungsmitglieder sind automatisch Mitglieder des Arbeitskreises.

    §5.2 Neuaufnahe von Mitgliedern     

    • Neu aufzunehmende AK-Mitglieder müssen folgende Kriterien / Vorraussetzungen erfüllen:

                 §5.2.1         

      • Die aufzunehmende Person muss das 18 Lebensjahr vollendet haben

        §5.2.2     

      • Neuaufnahmen sind erst möglich, wenn die aufzunehmende Person mindestens an 4 aufeinanderfolgenden AK-Treffen anwesend und produktiv war.
      • Ausfallzeiten, Krankheit, Urlaub et cetera werden berücksichtigt.

        §5.2.3         

      • Das aufzunehmende Mitglied hat der aktuellen Satzung des AKs im vollen Umfang zuzustimmen.
      • Dabei wird die Zustimmung zur Satzung schriftlich dokumentiert und beim Koordinator eingereicht.

    §5.3 Ausschluss von Mitgliedern              §5.3.1         

      • Anträge auf den Ausschluss eines AK-Mitglieds können von jedem Mitglied des AKs gestellt werden.
      • Nach einem Antrag findet eine interne AK-Abstimmung statt, die laut §5.3.4 zu verlaufen hat.

        §5.3.2         

      • Ausgeschlossen werden können Personen, die nach Prüfung und befinden des AKs
        • Parteischädigend
        • AK-Schädigend
        • et cetera
      • agieren / sich verhalten.

       §5.3.3 Ausschluss durch unentschuldigtes Fernbleiben         

      • Bleibt ein AK-Mitglied 4 AK-Treffen unentschuldigt fern, so hat dies den Ausschluss des Mitglied zur Folge.

        §5.3.4 Abstimmung auf Ausschluss     

      • Ausschlüsse von AK-Mitgliedern sind ausschliesslich mit einer 2/3 Mehrheit aller Stimmberechtigten des AKs möglich.

    §5.4 Austritt von AK-Mitgliedern     

    • Der Austritt eines AK-Mitglieds erfolgt über eine Willenserklärung gegenüber dem AK.
    • Die Erklärung muss schriftlich eingereicht werden.

§6 Stimmberechtigung          §6.1     

    • Jedes AK-Mitglied im Sinne von §5 ist Stimmberechtigt.

§7 AK-Treffen

    §7.1     

    • Die AK-Treffen finden in der Regel wöchentlich statt.

    §7.2     

    • Ankündigungen der Treffen sind auf der dinslakener Wiki-Seite zu finden.
    • Im Wiki sind ebenfalls Informationen zum Treffpunkt und zur Uhrzeit zu finden.

    §7.3     

    • Alles AK-Treffen sind öffentlich und frei zugänglich.

§8 Beschlüsse und Beschlussfähigkeit

    §8.1     

    • Beschlüsse können nur auf AK-Treffen gefällt werden.

    §8.2Allgemeine,      

    • Allgemeinem nicht satzungsändernde Beschlüsse , bedürfen einer einfachen Mehrheit.

    §8.3     

    • Satzungsänderungen erfolgen ausschließlich durch eine 2/3 Mehrheit.
    • Bei Abstimmungen zur Satzungsänderung müssen alle AK-Mitglieder anwesend sein.

§9 Auflösung

    §9.1     

    • Eine Auflösung des AKs kann nur bei AK-Treffen mit allen AK-Mitgliedern erfolgen
    • Die Auflösung des AKs muss zwei Wochen zuvor bekannt gegeben werden.

    §9.2     Zur Auflösung bedarf es einer 2/3 Mehrheit

    • Eine Auflösung des AKs kann nur bei AK-Treffen mit allen AK-Mitgliedern erfolgen

    §9.3     

    • Die Auflösung des AKs muss zwei Wochen zuvor bekannt gegeben werden.
    • Zur Auflösung bedarf es einer 2/3 Mehrheit.
    • (Die Reihenfolge möchte ich ändern, sonst liest es sich, als würden wir die Auflösung bereits einplanen.)

§10 Weiteres

    §10.1     

    • Der AK gilt als aufgelöst, wenn die AK-Treffen nicht mindestens einmal im Quartal stattfanden.
    • Weitere Aufgaben und Maßnahmen obligen dann dem Landesverband.

          §10.2     

    • Alle Materialien, die von AK Mitgliedern innerhalb des AK Dinslakens für politische Zwecke erstellt wurden, gehen in das Copyright des AK Dinslaken über.
    • Diese Regelungen gelten ebenso für ausgeschiedene AK Mitgliedern.