NRW:2010-11-18 - Protokoll KMV Bochum Satzung

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Satzungsentwurf für den Kreisverband Bochum

Vorbemerkungen (nicht Teil der Satzung)

Was gehört in eine Satzung? Was nicht?

Unsere Satzung soll nicht alle Details regeln, sondern nur die wirklich grundlegenden Dinge festlegen, die uns vom Prinzip her wichtig sind. Außerdem braucht eine Satzung nichts enthalten, was bereits in der LV-Satzung, der BV-Satzung, dem PartG oder dem BGB geregelt ist. Diese Dinge »erben« wir einfach und brauchen uns nicht selbst darum zu kümmern. Das macht unsere Satzung schön kurz – es sei denn, wir wollen jeweils eine eigene Regelung, die sich natürlich mit den übergeordneten Satzungen und den Gesetzen vertragen muss.

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Satzungsentwurf der Piratenpartei Deutschland, Kreisverband Bochum

§ 1 Name und Tätigkeitsgebiet

  • (1) Der Kreisverband Bochum der Piratenpartei Deutschland ist ein Gebietsverband der Piratenpartei Deutschland gemäß deren Bundessatzung.
  • (2) Der Kreisverband Bochum der Piratenpartei Deutschland führt den Namen »Piratenpartei Deutschland, Kreisverband Bochum«. Die Kurzbezeichnung lautet: »PIRATEN Bochum« oder »Piratenpartei Bochum«.
  • (3) Tätigkeitsgebiet und Sitz der PIRATEN Bochum ist das Stadtgebiet Bochum.

§ 2 Organe des Kreisverbands

  • Organe sind die Hauptversammlung und der Vorstand.

§ 3 Die Hauptversammlung

  • (1) Die Hauptversammlung ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene. Die Hauptversammlung tagt grundsätzlich öffentlich. Stimmberechtigt sind nur die Mitglieder des Kreisverbands. Gäste haben kein Stimmrecht, die Hauptversammlung kann Gästen jedoch die Redeerlaubnis erteilen. Die Hauptversammlung kann beschließen, ganz oder teilweise nichtöffentlich zu tagen.
  • (2) Die Hauptversammlung tagt mindestens einmal pro Jahr. Die Berufung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder wenn ein Zehntel der Mitglieder der Piratenpartei Bochum es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied per Email oder auf dessen ausdrücklichen Wunsch schriftlich per Post mindestens 10 Tage vorher ein. Die Einladung enthält die Bezeichnung der zu beschließenden Gegenstände und weitere Einzelheiten wie Ort und Beginn der Hauptversammlung. Anträge zur Satzung oder zu Programmen sind im Wortlauf enthalten.
  • (3) Jedes Mitglied der PIRATEN Bochum ist antragsberechtigt. Anträge müssen dem Vorstand mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung vorliegen.
  • (4) Eine ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit ist nicht mehr gegeben, wenn die Hälfte der bei Beginn der Hauptversammlung festgestellten Anzahl der Stimmberechtigten unterschritten wird. In diesem Fall ist die Hauptversammlung vom Versammlungsleiter zu schließen.
  • (5) Über die Hauptversammlung und ihre Beschlüsse wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung und der Versammlungsleitung unterschrieben wird.
  • (6) Die Hauptversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und beschließt über dessen Entlastung.
  • (7) Die Hauptversammlung beschließt über die Finanzordnung, die Teil dieser Satzung ist. Es gilt die Finanzordnung des Bundesverbandes, bis der Kreisverband sich eine eigene gibt. Darüber hinaus können Einzelausgaben bis einschließlich 100 Euro durch einen Kreisverbandsvorstands-Beschluss legitimiert werden.

§ 4 Der Vorstand

  • (1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Verwaltungspiraten und einem Beisitzer.
  • (2) Die Hauptversammlung wählt die Mitglieder des Vorstands für eine Amtszeit von einem Jahr. Der Vorstand bleibt auch nach Überschreiten der Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
  • (3) Der Vorstand tagt grundsätzlich öffentlich. Er kann beschließen, Vorstandssitzungen im Einzelfall ganz oder teilweise nichtöffentlich durchzuführen. Ein solcher Beschluss ist in jedem Einzelfall öffentlich zu begründen.
  • (4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.
  • (5) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus seinem Amt aus, ist unverzüglich eine Hauptversammlung einzuberufen, um eine Nachwahl durchzuführen.
  • (6) Scheiden mehr als zwei Vorstandsmitglieder aus ihrem Amt aus oder erklärt sich der Vorstand selbst für handlungsunfähig, so führt der Landesvorstand die Geschäfte. Er beruft unverzüglich eine Hauptversammlung zur Wahl eines neuen Kreisverbandsvorstands ein.
  • (7) Der Vorstand erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht und veröffentlicht diesen.
  • (8) Ein ausgeschiedenes Vorstandsmitglied erstellt unverzüglich einen Bericht seiner eigenen Tätigkeiten und leitet ihn dem Vorstand zu.

§ 5 Rechenschaftsbericht

  • (1) Der Vorstand erstellt zum Ende jedes Kalenderjahres einen Rechenschaftsbericht gemäß §§ 24-28 PartG und der Satzungen des Bundes- und Landesverbandes. Dieser Rechenschaftsbericht geht als Teilbericht in den Rechenschaftsbericht des Landesverbandes ein.
  • (2) Die Hauptversammlung wählt jährlich mindestens zwei Rechnungsprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstands sein dürfen. Den Rechnungsprüfern obliegt die Vorprüfung des Rechenschaftsberichtes vor dessen Weiterleitung an den Landesverband. Zur Erfüllung ihrer Aufgabe haben sie Recht auf Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen. Auf Wunsch erhalten sie Kopien ausgehändigt.
  • (3) Der Vorstand veröffentlicht den Rechenschaftsbericht nach seiner Weiterleitung an den Landesverband.

§ 6 Ombudsmann

  • (1) Der Ombudsmann fungiert als Schlichter in Streitfällen und soll in geeigneter Weise zwischen streitenden Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern und Vorstand vermitteln. Er kann Schlichtungsvorschläge machen, ist jedoch nicht entscheidungsbefugt.
  • (2) Der Ombudsmann ist hinsichtlich seiner Verfahrens- und Amtsführung unabhängig und keinen Weisungen unterworfen.
  • (3) Die Mitgliederversammlung wählt den Ombudsmann für ein Jahr. Der Ombudsmann darf nicht dem Vorstand angehören.

§ 7 Satzungs- und Programmänderungen

  • (1) Beschlüsse zu Änderungen dieser Satzung und der Programme der PIRATEN Bochum bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der in der Hauptversammlung abgegebenen Stimmen.

§ 8 Verbindlichkeit dieser Satzung

  • (1) Die Satzungen untergeordneter Gliederungen müssen mit den grundsätzlichen Regelungen dieser Satzung und der Satzungen ihr übergeordneter Gliederungen übereinstimmen.