NDS Diskussion:Hildesheim/Ratsfraktion/Transparenzsatzung

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Anmerkungen/Fragen

Vorbemerkung

Der Entwurf basiert auf einem veralteten Entwurf des Gesetzes. Einige Teile sind im Rahmen der Beratunen mit den Fraktionen durchaus verbessert worden. Eine Übersicht über die meisten Änderungen gibt es hier [1].

§ 2 Ziff. 5

Welchen Sinn hat §2 Ziff 5, wenn er mit Ziff 3 identisch ist? Wenn ich keine Unterscheidung treffe, dann brauche ich keine zwei Begriffsdefinitionen. Im HmbTG ist §2 Abs. 5 als eine Art Notfalllösung kontipiert. Wenn irgendwer nicht unter den Behördenbegriff (§ 2 Abs 3 HmbTG) fällt, dann aber immernoch unter die Auskunfstpflicht. Darüber hinnaus würde ich dringend empfehlen die Ziff. 3 zu formatieren um sie lesbarer zu machen.

§ 3 Abs. 1

Auch hier würde ich eine übersichtlichere Darstellung durch Ziffern vorschlagen. Ich halte es nicht für sinnvoll die unveröffentlichten Gerichtsentscheidungen zu veröffentlichen. Eine Anonymisierung ist (gerade in kleinen Gemeinden) häufig schwierig und der Ertrag rechtfertigt den Aufwand nicht. Daher sind sie in Hamburg im finalen Gesetz nicht enthalten.

Datenschutz (§ 4)

Hier hat sich im weiterentwickelten Gesetz einiges verändert. Ich halte eine 'können'-Regelung für nicht ausreichend.

§ 5

Warum sind die Gerichte aus den Ausnahmen rausgeflogen? Ich halte das für einen Eingriff in die Gewaltenteilung, wenn die Exekutive so in die Judikative eingreift. Im HmbTG sind Gerichte ausgenommen.

Es fehlt der Schutz einer Meinungsbildung. Ich halte es für Fatal, wenn eine Regierung keinen Rückzugsraum hat, in dem Ideen und Entwürfe diskutiert werden, ohne dass eine Öffentlichkeit herrscht. Dies ist im Flick-Urteil des BVerfG (BVerfGE 67,100 (139)) als Kerbereich exekutiver Eigenverantwortung als ein expliziter Schutzbereich definiert.

§ 6 Abs. 1

Dies wurde im beschlossenen HmbTG deutlich ausführlicher definiert und schafft so mehr Rechts- und Verfahrenssicherheit (vgl. § 7 Abs. 1 HmbTG)

§ 8

Die 100.000€ würde ich senken. Ich glaube in Hildesheim reichen auch 10.000€. Alternativ könnte die Vertragsveröffentlichung auf einen Bereich (vgl. § 2 Abs. 10 HmbTG) eingeschränkt werden und dann auf eine Bagatellgrenze verzichtet werden. Es sollte ein schutz privater Daten bei der reinen Wohnbebauung eingezogen werden, damit der Fahrstuhl für den Rollstuhl nicht im Register auftaucht (vgl. § 9 Abs. 2 Ziff. 3 HmbTG).

§ 9: Rechtsanspruch

Es bietet sich an den Rechtsanspruch an den Anfang zu stellen, vgl. § 1 Abs. HmbTG. Es ist nicht ersichtlich, warum der berechtigten Kreis auf Bewohner*innen eingeschränkt wird. Der Journalist aus Hannover oder Berlin soll doch genauso Informationen benutzen können wie der Stadtrat aus Wolfsburg, oder nicht? Vgl. auch § 11 Abs 3.

§ 10

Abs. 2: Wir sind auf eine Monatsfrist gewechselt, dies ist für die Verwaltung leichter zu handhaben. Abs. 3: Urheberrechte können nicht abbedingt werden, sondern nur Nutzungsrechte. Abs. 4: Ergänzende Verpflichtung der Stadt einbauen einen Zugang in öffentlichen Räumen anzubieten. Abs. 6: Um Unklarheiten bei Verträgen zu vermeiden würde ich hier ergänzen: 'Bei Verträgen gilt die Frist nach vollständiger Erbringung der entsprechenden Leistung:'

Gebühren (§ 13)

Warum wollt ihr Gebühren erheben? Informationen sind ein Grundrecht. In Hamburg konnten sie nicht abgeschafft werden, da Initiativen kein Recht haben über Gebühren abstimmen zu lassen.