NDS:Verden/Satzung

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Satzung der Piratenpartei Deutschland Kreisverband Verden

§1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

1. Der Absatz wird ersetzt durch: Der Verband der Piraten des Landkreises Verden ist ein untergeordneter Gebietsverband gemäß der Satzung des Landesverbandes Niedersachsen der Piratenpartei Deutschland.

2. Der Verband führt einen Namen und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: "Piratenpartei Deutschland Kreisverband Verden". Die offizielle Abkürzung des Verbands lautet: "Piraten Verden".

3. Der Sitz des Verbands ist Verden.

4. Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes Verden umfasst den Landkreis Verden. Untergliederungen können gemäß Bundes- und Landessatzung entstehen.

5. Die im Verband organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als "Piraten" bezeichnet.

§2 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Verbandes ist grundsätzlich jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz im Kreis Verden.

2. Gemäß § 3 Absatz 2a der Bundessatzung können auch Piraten mit erstem Wohnsitz außerhalb des Tätigkeitsbereiches nach schriftlichem Antrag Mitglied des Verbandes werden.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

Der Erwerb der Mitgliedschaft der Piratenpartei wird durch die Bundessatzung geregelt.

§4 Rechte und Pflichten der Piraten

Um eine Gleichbehandlung aller Piraten im Verband zu gewährleisten, werden die Rechte und Pflichten der Piraten des Verbands durch die Bundessatzung geregelt, sofern nicht im Kreisverband Verden anderweitig geregelt.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung geregelt und ist dem Kreisverband Verden anzuzeigen.

2. Die Beendigung der Mitgliedschaft im Verband erfolgt durch Wechsel des Wohnsitzes in einen anderen Kreis (es sei denn es liegt ein Antrag gem. §2.2 vor) oder durch Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland.

§6 Ordnungsmaßnahmen

Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in der Landessatzung getroffen werden, gelten entsprechend im Kreisverband Verden, sofern nicht im Kreisverband Verden anderweitig geregelt.

§7 Gliederung

Die Gliederung des Verbands regelt die Bundes- und Landessatzung.

§8 Verhältnis von Gliederungen

Der Kreisverband Verden sollte den Regelungen der übergeordneten Satzungen bezüglich des Verhältnisses der einzelnen Gliederungen zueinander Folge leisten und seine Mitglieder zu ebensolchem Verhalten anhalten.

§9 Organe des Verbandes

1. Organe sind der Vorstand, die ordentliche und außerordentliche Kreisversammlung sowie die Gründungsversammlung.

2. Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 22. Februar 2013.

§9.1 Der Vorstand

1. Dem Vorstand gehören mindestens drei Piraten an. Gewählt werden müssen die Posten des Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden. Schatzmeister und bis zu 4 Beisitzer sind optional.

2. Der Vorstand vertritt den Verband und führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Kreisversammlung.

3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Kreisversammlung oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit für ein Jahr gewählt. Gewählt ist, wer mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält und bei mehr als einem Kandidaten die meisten Ja-Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit oder sollte kein Kandidat die erforderliche Mehrheit erreichen, entscheidet die Versammlung, ob ein weiterer Wahlgang stattfindet. Für jeden Vorstandsposten findet eine separate Wahl statt. Jeder Wähler hat so viele Stimmen, wie sich Kandidaten zur Wahl stellen. Auf jeden Kandidaten darf höchsten eine Ja-Stimme pro Wähler entfallen.

4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

5. Die Einrichtung und Führung der Verbandsgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.

6. Der Vorstand liefert jährlich einen Tätigkeitsbericht ab. Der Bericht kann in schriftlicher Form vorliegen und umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des einzelnen Vorstandsmitgliedes vorgetragen und gegebenenfalls erstellt werden.

7. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, so kann auf der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Kreisversammlung ein Nachfolger für den vakant gewordenen Posten, bis zur nächsten regulären Vorstandswahl, gewählt werden.

8. Es gilt die Finanzordnung des Bundes- und des Landesverbandes, sofern nicht anders durch den Kreisverband geregelt ist.

§9.2 Die Kreisversammlung

1. Die Kreisversammlung ist die Mitgliederversammlung auf Ebene des Kreises Verden.

2. Die Anwesenden wählen einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer.

3. Die ordentliche Kreisversammlung tagt mindestens einmal im Jahr. Der Vorstand lädt jedes Mitglied unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem anberaumten Termin ein. Die Einladung muss einen Verweis auf vorliegende Satzungsänderungsanträge und Anträge auf Neuwahlen enthalten.

4. Die Einberufung einer außerordentlichen Kreisversammlung erfolgt entweder aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder wenn 10 Verbandsmitglieder, mindestens aber fünf Prozent der Verbandsmitglieder, die Einberufung beim Vorstand schriftlich beantragen. Eine Kreisversammlung kann auch zum Zweck der Neuwahl des Vorstands oder einzelner Vorstandsmitglieder einberufen werden. Auf Anträge auf Neuwahlen ist in der Einladung hinzuweisen.

5. Wenn der gesamte Vorstand neu gewählt wurde, nimmt die Kreisversammlung den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet daraufhin mit einfacher Mehrheit der anwesenden Parteimitglieder über die Entlastung des Vorstandes.

6. Über eine Kreisversammlung wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt.

7. Zur Prüfung der Kassenlage des Verbands wird ein Kassenprüfer für ein Jahr von der ordentliche Kreisversammlung gewählt. Das Ergebnis der Prüfung wird der ordentlichen Kreisversammlung verkündet und zu Protokoll genommen.

§10 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

1. Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien des Wahlgesetzes / Wahlordnung bzw. des Nds. Kom. Wahlgesetz / der Wahlordnung sowie den Vorgaben der Bundessatzung.

2. Die Aufstellung findet im Rahmen einer Versammlung der Mitglieder des Verbandes statt, zu der der Vorstand in angemessener Zeit und Form alle Mitglieder einlädt. Besteht ein Wahlkreis aus mehreren Verbänden, so sind entsprechend der Wahlkreise mit benachbarten Verbänden entsprechende Versammlungen zu organisieren. Die Einladung muss dabei explizit auf die Bewerberaufstellung hinweisen.

§11 Satzungsänderung

1. Änderungen dieser Satzung können nur von einer Kreisversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Auf Satzungsänderungsanträge muss in der Einladung hingewiesen werden.

§12 Auflösung, Teilung und Verschmelzung

1. Auf die Absicht, den Kreisverband aufzulösen, ist schriftlich hinzuweisen. Der Antrag auf Auflösung bedarf der Unterschriften von mindestens fünf Mitgliedern. Die Auflösung kann nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Bei einer Auflösung fällt das Vermögen des Kreisverbandes Verden dem Landesverband Niedersachsen zu.

2. Im Falle einer Auflösung des Kreisverbands zwecks Gründung eines übergeordneten Gebietsverbands der Piratenpartei fällt abweichend von Absatz 1 Satz 3 das Vermögen dem neu gegründeten Verband zu.