NDS:Verden/Geschäftsordnung Gründungsversammlung

Aus Piratenwiki
Wechseln zu: Navigation, Suche

Dies ist eine veraltete Seite. Bitte gehen die auf diese [hier].



Erster Abschnitt: Regelungen zur Geschäftsordnung

§ 1 Allgemeines zur Geschäftsordnung

  1. Alle Positionen werden in maskuliner Form geführt. Dies soll einer Besetzung durch weibliche Personen nicht hindern oder widersprechen, sondern dient einer vereinfachten, vereinheitlichten und übersichtlicheren Schreibweise.

§ 2 Mehrheiten

  1. Mehrheiten sind wie folgt definiert:
    1. relative Mehrheit: die meisten positiven Stimmen (zum Beispiel auch nur 20 Prozent)
    2. einfache Mehrheit: mehr als 50 Prozent der gültigen, abgegebenen Stimmen
    3. absolute Mehrheit: mehr als 50 Prozent der möglichen Stimmen
    4. 2/3-Mehrheit: mehr als 66,6 Prozent der gültigen abgegebenen Stimmen
    5. qualifizierende Mehrheit: mehr als 75 Prozent der gültigen abgegebenen Stimmen

Zweiter Abschnitt: Gründungsversammlung

§ 3 Allgemeines zur Gründungsversammlung

  1. Zur Zulassung zur Gründungsversammlung wird vor Ort eine Registrierung eingerichtet. Sie besteht aus dem Beauftragten der Bundespartei bzw. der Landespartei und aus Piraten, die von diesem hierfür beauftragt wurden. Es wird anhand der einschlägigen Informationen geprüft, ob die Person Pirat mit Stimmrecht, Pirat ohne Stimmrecht oder Gast ist und entsprechendes Material ausgegeben. Es wird festgehalten und auf Anfrage dem Wahlleiter mitgeteilt, wie viele Piraten zu jeder Wahl bzw. Abstimmung stimmberechtigt sind.
  2. Nimmt ein Pirat nur an Teilen der Gründungsversammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte, insbesondere ist keine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Entscheiden möglich.
  3. Ämter und Befugnisse der Gründungsversammlung enden, wenn nicht explizit anders bestimmt, mit Ende der Gründungsversammlung.
  4. Das Protokoll der Gründungsversammlung inklusive der gefassten Beschlüsse und des Wahlprotokolls wird durch Unterschrift des Versammlungsleiters, des Wahlleiters und des neu gewählten Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden beurkundet. Es ist den Piraten durch angemessene Veröffentlichung durch den Vorstand zugänglich zu machen.
  5. Zu Beginn der Gründungsversammlung wird eine Tagesordnung beschlossen. Sie kann im weiteren Verlauf per Antrag geändert werden.

§ 4 Wahlgrundsätze

  1. Alle Entscheidungen der Gründungsversammlung werden mit einfacher Mehrheit getroffen, außer es ist in der Satzung oder dieser Geschäftsordnung explizit anders bestimmt.
  2. Die Wahl zum Vorstand ist geheim. Wahlen zu Ämtern des Parteitages sind nach Nachfrage durch den Wahlleiter auf Verlangen eines Piraten geheim durchzuführen. Über Satzungs- und Programmänderungen und allgemeine Anträge der Gründungsversammlung wird in der Regel offen abgestimmt. Jeder Pirat kann mündlich beim Wahlleiter eine geheime Abstimmung beantragen. Die Gründungsversammlung entscheidet sofort und offen über diesen Antrag.
  3. Wird geheim gewählt, so werden der Gründungsversammlung durch den Wahlleiter die Anzahl der Stimmberechtigten für diese Wahl, die Anzahl der abgegeben Stimmen, der gültigen und der jeweils auf den Kandidaten entfallenen Stimmen und hieraus resultierend das Ergebnis der Wahl mitgeteilt. Bei offenen Abstimmungen werden nach Augenmaß des Wahlleiters die Mehrheitsverhältnisse festgestellt, bei unklaren Verhältnissen erfolgt eine genaue Auszählung.
  4. Jeder Pirat, insbesondere der Wahlleiter und die Wahlhelfer, ist verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl in Frage stellen, sofort dem Versammlungsleiter bekannt zu machen. Dieser ist verpflichtet, der Gründungsversammlung hiervon sofort zu berichten. Auf Antrag eines Piraten beschließt die Gründungsversammlung über eine Neuwahl. Zwischen dem Antrag des Piraten und der Neuwahl darf nur soviel Zeit vergehen, wie zur organisatorischen Arbeit nötig ist. Eine größtmögliche Beteiligung der Stimmberechtigten an der Neuwahl ist durch angemessene Information durch den Versammlungsleiter zu gewährleisten.
  5. Kandidieren für ein Amt kann nur, wer sich bis zum Aufruf durch den Wahlleiter vor der Wahl hierfür meldet. Jeder Pirat hat das Recht, vor der Wahl zurückzutreten oder auf Nachfrage durch den Wahlleiter die Annahme der Wahl zu verweigern.

§ 5 Versammlungsleiter

  1. Die Gründungsversammlung wird durch einen Versammlungsleiter geleitet, der zu Beginn von dieser gewählt wird.
  2. Dem Versammlungsleiter obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inklusive Zeitplan. Dazu teilt er Rederecht und Redezeit zu bzw. entzieht diese, wobei eine angemessene inhaltliche wie personale Diskussion und Beteiligung der einzelnen Piraten sichergestellt werden muss.
  3. Der Versammlungsleiter hat das Recht, der Gründungsversammlung vorzuschlagen, die Tagesordnung insoweit zu ändern, dass die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte, nicht aber deren grundsätzliche angemessene Behandlung, geändert wird. Die Gründungsversammlung hat darüber sofort zu entscheiden.
  4. Der Versammlungsleiter kündigt Beginn und Ende von Pausen bzw. Vertagungen an.
  5. Der Versammlungsleiter kann freiwillige Piraten dazu ernennen, ihn in seiner Arbeit zu unterstützen. Diese sind der Gründungsversammlung durch den Versammlungsleiter sofort bekannt zu machen.
  6. Der Versammlungsleiter nimmt während der Gründungsversammlung Anträge entgegen, die er nach kurzer Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Gründungsversammlung angemessen bekannt macht.

§ 6 Wahlleiter

  1. Die Gründungsversammlung wählt zur Durchführung von Wahlen einen Wahlleiter. Dieser darf nicht Kandidat für ein Amt sein, dessen Wahl er durchzuführen hat.
  2. Die Durchführung umfasst
    1. die Ankündigung einer Wahl inklusive Zeitpunkt des Beginns, Dauer und Ende,
    2. Hinweise auf die bzw. zu den Modalitäten der Wahl,
    3. die Feststellung der Stimmberechtigung,
    4. die Eröffnung und die Beendigung der Wahl,
    5. das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlgrundsätze insbesondere der geheimen Wahl,
    6. das Entgegennehmen der Wahlzettel,
    7. das Auszählen der Stimmen,
    8. die Feststellung der Anzahl der Stimmberechtigten, der abgegebenen, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen und der daraus resultierenden Wahl sowie
    9. die Frage an den gewählten Kandidaten, ob dieser die Wahl annimmt.
  3. Zur Wahrung der Transparenz des Wahlvorganges und der gegenseitigen Kontrolle ernennt der Wahlleiter mindestens einen weiteren freiwilligen Piraten zum Wahlhelfer, der ihn in seiner Arbeit unterstützt. Auf begründeten Antrag an die Versammlungsleitung kann die Gründungsversammlung entscheiden, einzelne Piraten abzulehnen.
  4. Der Wahlleiter fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Gründungsversammlung an, das von ihm selbst und dem Wahlhelfer zu unterschreiben und somit zu beurkunden ist.

§ 7 Anträge zur Geschäftsordnung

  1. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann nach jedem Redebeitrag einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen. Es zeigt dies durch doppelte Meldung an. Während eines Redebeitrages oder einer Abstimmung sind Geschäftsordnungsanträge nicht zulässig.
  2. Anträge zur Geschäftsordnung können u. a. sein:
    1. Antrag auf Schluss der Redeliste,
    2. Antrag auf Wiedereröffnung der Rednerliste,
    3. Antrag auf sofortige Abstimmung,
    4. Antrag auf Vertagung,
    5. Antrag auf Redezeitbegrenzung,
    6. Antrag auf Unterbrechung,
    7. Antrag für einen neuen Kandidaten für die Tagesleitung,
    8. Antrag auf Nichtbefassung eines Antrages,
    9. Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung, (wobei dieser Antrag nur mit einer qualifizierten Mehrheit angenommen werden kann).
  3. Über Geschäftsordnungsanträge ist gesondert und vor der weiteren Behandlung der Sache selbst zu beraten und abzustimmen.
  4. Der antragstellende Pirat begründet seinen Antrag in einem Redebeitrag von maximal drei Minuten. Daraufhin wird eine ebenso lange Gegenrede zugelassen. Danach wird über den Antrag mit einfacher Mehrheit entschieden. Meldet sich niemand zur Gegenrede, so gilt der Antrag als angenommen.

§ 8 Anträge

  1. Antragsberechtigt sind alle Piraten des Kreisverbandes PIRATEN Verden.
  2. Inhaltliche Anträge sollen nach Möglichkeit so rechtzeitig dem Kreisvorstand vorliegen, dass sie allen Mitgliedern mit der Einladung zugeleitet werden können.
  3. Anträge können bis zwei Tage vor Beginn der Gründungsversammlung eingereicht werden. Eine nachträgliche Annahme ist nur durch Änderung der Tagesordnung möglich. Änderungs-, Ergänzungs- und Alternativanträge sind immer möglich.
  4. Über Anträge wird mit einfacher Mehrheit beschlossen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
  5. Behandeln mehrere Anträge den gleichen Gegenstand bzw. das gleiche Thema, so soll der am weitesten reichende Antrag zuerst zur Abstimmung gebracht werden.

§ 9 Kandidaten

  1. Die Vorstellung der Kandidaten für den Vorstand wird auf drei Minuten beschränkt.

§ 10 Öffentlichkeit

  1. Der Kreisparteitag tagt grundsätzlich öffentlich. Auf Antrag von einem Zehntel der stimmberechtigten Piraten oder auf Antrag des Kreisvorstandes können mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen Öffentlichkeit und Presse für bestimmte Tagesordnungspunkte, insbesondere bei Personaldebatten, ausgeschlossen werden.

§ 11 Protokoll

  1. Über den Sitzungsverlauf ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die Anträge, Beschlüsse, Abstimmungs- und Wahlergebnisse enthalten. Sie ist vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter sowie dem Tagungsleiter zu unterzeichnen.