NDS:Suedheide/Satzung

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Satzung der Piratenpartei Deutschland Kreisverband Südheide

(Stand 28.06.2015)

§ 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
(1) Der Kreisverband Südheide (Kreisverband) der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Kreisebene gemäß der Satzung der Piratenpartei Deutschland (Bundessatzung).
(2) Der Kreisverband führt den Namen gemäß der Bundessatzung und eine Kurzbezeichnung.
Der Name lautet: Piratenpartei Deutschland Kreisverband Südheide. Die offizielle Abkürzung des Kreisverbandes lautet: PIRATEN Südheide
(3) Der Sitz des Kreisverbandes ist xxx.
(4) Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes Südheide umfasst die Landkreise Celle/Heidekreis.
(5) Die im Kreisverband organisierten Mitglieder werden im Folgenden auch als “Piraten” bezeichnet.

§ 2 – Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Kreisverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz in den Landkreisen Celle/Heidekreis. Die Einzelheiten und Ausnahmen werden in der Bundes- und Landessatzung geregelt.

§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Der Erwerb der Mitgliedschaft der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundes- und Landessatzung geregelt. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand des Kreisverbands mittels geschlossener Sitzung oder vertraulichem Umlaufbeschluss. Soweit innerhalb des Kreisverbandes untergeordnete Gliederungen im Sinne dieser Satzung bestehen, entscheiden die Vorstände dieser Gliederungen über die Aufnahme von Mitgliedern in Ihrem Gebiet. Hiervon ausgenommen ist die Wiederaufnahme von ehemaligen Mitgliedern der Piratenpartei Deutschland. Deren Wiederaufnahme wird durch Landes- und Bundessatzung geregelt.

§ 4 – Rechte und Pflichten der Piraten
(1) Die Rechte und Pflichten der Piraten des Kreisverbands werden durch die Bundes- und die Landessatzung geregelt.
(2) Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn alle Mitgliedsbeiträge gemäß Bundessatzung entrichtet wurden und die Ausübung des Stimmrechts nicht durch Ordnungsmaßnahmen eingeschränkt wurde.
(3) Ein genehmigter Antrag auf verminderten Beitrag ist so lange gültig, bis die Gründe für die Gewährung des verminderten Beitrags nicht mehr gegeben sind. In der Folge ist das Mitglied verpflichtet, die Mitgliederverwaltung des Bundes oder des Landes Niedersachsen zu informieren und von sich aus den normalen Beitrag ab dem Zeitpunkt des Wegfalls der Gründe für die Beitragsminderung zu zahlen. Diese Regelung gilt, solange Landes- oder Bundessatzung nichts anderes regeln. Folgen aus einem festgestellten Verstoß gegen dieses Regelungen regelt der Landesvorstand bzw. die Bundessatzung.

§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Beendigung der Mitgliedschaft wird durch die Bundes- und Landessatzung geregelt.

§ 6 – Ordnungsmaßnahmen
(1) Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in der Landessatzung getroffen werden, gelten entsprechend im Kreisverband. Der Kreisvorstand kann somit alle Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder oder Untergliederungen verhängen, die nicht durch Bundes- oder Landessatzung ausdrücklich einem übergeordneten Gremium vorbehalten sind. Der Kreisvorstand hat das Recht, an ihn gerichtete Anträge auf Ordnungsmaßnahmen direkt und im Namen des Antragstellers an den Landesvorstand zur Entscheidung weiterzuleiten.

§ 7 – Gliederung
§ 7.1 – Verbände
(1) Der Kreisverband kann sich gemäß der Landessatzung in Gemeindeverbände untergliedern. Die Einzelheiten werden durch Landes- und Bundessatzung geregelt. Die Satzung dieser Gliederungen soll sich an der Satzung des Kreisverbands ausrichten.
(2) Die Außendarstellung im Internet hat sich am allgemeinen Auftritt von Piratenwebsites(Piratenkleider) zu orientieren. Hinsichtlich der Gestaltung ist sie von der übergeordneten Gliederung zu genehmigen. Inhaltlich hat sie sich an den Vorgaben aus Bundessatzung § 4 Rechte und Pflichten von Mitgliedern zu orientieren. Die rechtliche Verantwortung liegt ausschließlich beim jeweiligen Verband, auch nur der Anschein der rechtlichen Verantwortung durch einen Dritten ist untersagt.

§ 7.2 – Bezirks- und Ortsgruppen
(1) In Gebieten, die sich geografisch an der Verwaltungsgliederung Niedersachsens orientieren sollen, können sich Bezirks- oder Ortsgruppen gründen. Diese Gruppen sind kein Gebietsverband im Sinne des Gesetzes über die politischen Parteien, sondern ein Zusammenschluss von Piraten in einem räumlich abgegrenzten Gebiet. Gruppen in aneinander angrenzenden Gebieten der gleichen Verwaltungsebene können nach § 14 zu einer einzigen Gruppe verschmelzen. Gruppen können sichauch dann auf einer Verwaltungsebene gründen, ohne dass auf der nächsthöheren Ebene ein Gebietsverband oder eine Gruppe besteht. Bezirks- oder Ortsgruppen werden mit den ihnen aus Bundessatzung zustehenden Mitteln ausgestattet. Weitere Details über Aufbau, Rechte und Pflichten der Bezirks- und Ortsgruppen kann der Kreisvorstand in einer Geschäftsordnung für Bezirks- und Ortsgruppen festlegen.

§ 7.3 - Auflösung, Teilung und Verschmelzung
(1) Die Auflösung, Teilung oder Verschmelzung des Kreisverbandes wird durch die Landessatzung geregelt.
(2) Die Auflösung, Teilung oder Verschmelzung von Unterverbänden regelt § 7.4 der Kreissatzung.

§ 7.4 - Auflösung, Teilung und Verschmelzung von Unterverbänden
(1) Die Auflösung eines Gliederungsverbandes unterhalb des Kreisverbandes kann nur durch einen Beschluss der jeweiligen Gliederungsmitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der zur Gliederungsversammlung stimmberechtigten akkreditierten Piraten beschlossen werden.
(2) Die Verschmelzung des Kreisverbandes mit einem anderen Gliederungsverband kann nur durch einen Beschluss der Gliederungsmitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der zur Gliederungsmitgliederversammlung stimmberechtigten akkreditierten Piraten beschlossen werden.
(3) Ein Beschluss über Auflösung oder Verschmelzung muss durch eine Urabstimmung unter den stimmberechtigten Piraten des Gliederungsverbandes bestätigt werden.
Beides ist nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes (Handlungsunfähigkeit, grober Verstoß gegen die Richtlinien der Partei oder ähnlichem) möglich. Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Grundes trifft der Vorstand des Kreisverbandes. Die stimmberechtigten Piraten der Untergliederung äußern ihren Willen im Zusammenhang mit der Urabstimmung schriftlich.
Die Dauer der Urabstimmung wird auf nicht unter 4 Wochen ab dem Zeitpunkt der Aussendung von Abstimmungsunterlagen festgelegt. Der Versand erfolgt über die Mitgliederverwaltung des Kreisverbandes, die Rücksendung der Abstimmungsunterlagen erfolgt an die Kreisgeschäftsstelle bzw. die ladungsfähige Adresse des Kreisverbandes. Für eine erfolgreiche Auflösung, Teilung oder Verschmelzung ist eine 2/3-Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder notwendig.
(4) Über einen Antrag auf Auflösung oder Verschmelzung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn der Gliederungssmitgliederversammlung beim Gliederungsvorstand eingegangen und unabhängig von Fristen für sonstige Anträge mindestens drei Wochen vor Beginn der Gliederungssmitgliederversammlung den Mitgliedern in Textform zur
Kenntnis gebracht ist.
(5) Die Verschmelzung mit einem Gliederungsverband einer anderen Partei ist nicht möglich.

§ 8 – Organe des Verbands
(1) Organe sind die Gründungsversammlung, die ordentliche und außerordentliche Kreismitgliederversammlung sowie der Vorstand

§ 8.1 – Die Gründungsversammlung
(1) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 28.06.2015

§ 8.2 – Die Kreismitgliederversammlung
(1) Die Kreismitgliederversammlung ist die Mitgliederversammlung auf Ebene der Region Südheide, bestehend aus den Kreisgebieten Celle und Heidekreis.
(2) Die ordentliche Kreismitgliederversammlung tagt einmal jährlich, mindestens einmal alle 14 Monate.
(3) Der Vorstand lädt jedes Mitglied aufgrund Vorstandsbeschluss elektronisch (E-Mail) oder schriftlich (Brief oder Fax) mindestens zwei Wochen. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens eine Woche vor der Kreismitgliederversammlung sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.
(4) Die Einberufung einer außerordentlichen Kreismitgliederversammlung erfolgt entweder aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder wenn 10 % der Verbandsmitglieder die Einberufung beim Vorstand schriftlich beantragen. Auf Antrag von 10% der Verbandsmitglieder muss der Vorstand zwei Wochen alle Mitglieder befragen, ob sie die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung wünschen. Die Ladungsfrist beträgt ebenfalls zwei Wochen.
(5) Die Kreismitgliederversammlung wird von einem Versammlungsleiter geleitet und durch einen Protokollführer dokumentiert, die durch die Kreismitgliederversammlung gewählt werden.
(6) Die Wahlen der Kreismitgliederversammlung werden von einem Wahlleiter geleitet, der von der Versammlung gewählt wird.
(7) Die Kreismitgliederversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet daraufhin mit einfacher Mehrheit der anwesenden Verbandsmitglieder über die Entlastung des Vorstandes.
(8) Über die Kreismitgliederversammlung, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung, dem Wahlleiter und dem amtierenden Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird.
(9) Die Kreismitgliederversammlung wählt mindestens zwei Kassensprüfer. Unmittelbar vor der Wahl oder Nachwahl eines neuen Kreisvorstands ist der finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird der Mitgliederversammlung verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion zu entlassen. Werden keine Kassenprüfer gewählt, wird die Rechnungsprüfung durch den LV Niedersachsen durchgeführt. Die nachfolgenden Aufgaben gehen auf den LV Niedersachsen über.

§ 8.3 – Der Vorstand
(1a) Dem Vorstand gehören mindestens vier Piraten an: Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und ein Beisitzer. Weitere Beisitzer werden optional gewählt. Die Anzahl der Beisitzer wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(1b) Das passive Wahlrecht beschränkt sich auf stimmberechtigte Piraten der Landkreise Celle und Heidekreis.
(1c) Alle Mitglieder des Kreisvorstandes sind voll stimmberechtigt gemäß Parteiengesetz und Bundessatzung.
(2.1) Der Vorstand vertritt den Verband und führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung. Die Mitglieder des Vorstandes werden in geheimer Wahl von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt.
(2.2) Sollten im gewählten Vorstand nicht alle Landkreise vertreten sein, bestimmt die Kreismitgliederversammlung einen regionalen Ansprechpartner, welcher zusammen mit dem Vorstand seine Region Betreffendes bespricht. Die Anwesenheit bei der Vorstandssitzung ist erwünscht, jedoch besitzt der regionale Ansprechpartner dort kein Stimmrecht.
(3.1) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister werden von der Kreismitgliederversammlung oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl und in getrennten Wahlgängen mit absoluter Mehrheit (mehr als 50% der abgegebenen Stimmen auf einen Kandidaten lauten „JA“) gewählt.
Erreicht kein Kandidat die absolute Mehrheit, erfolgt eine Stichwahl unter den beiden Kandidaten mit den meisten abgegebenen gültigen Ja-Stimmen. Bei der Stichwahl entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen.
(3.2) Für die Beisitzer wird in einem gemeinsamen Wahlgang in geheimer Wahl für jeden Kandidaten maximal eine Stimme (Ja, Nein oder Enthaltung) abgegeben. Diejenigen, bei denen im ersten Wahlgang jeweils mehr als 50% der für sie abgegebenen Stimmen auf „JA“ lauten, sind gewählt. Sollten bei keinem Kandidaten im ersten Wahlgang mehr als 50% der auf ihn abgegebenen Stimmen JA-Stimmen sein, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den jeweils besten Ergebnis statt, um die Beisitzerposten zu besetzen. Bei der Stichwahl entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen.
(3.3) Ist der Vorstand bei der Tagung einer Kreismitgliederversammlung länger als 23 Monate im Amt, muss er neu gewählt werden.
(4.1) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese auf den parteiüblichen Kanälen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:
Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
Dokumentation der Sitzungen
Art der Vorstandssitzungen (z.B. Treffen, Telefonkonferenz)
Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
Die Geschäftsordnung kann einem oder mehreren Beisitzern die Aufgaben des Stellvertreters zuordnen.
(4.2) Der Vorstand kann mittels eigenen Beschluss die Geschäftsordnung oder Teile davon während seiner Amtszeit ändern.
(4.3) Die Geschäftsordnung oder Teile dürfen nicht im Widerspruch zu geltenden Satzungsregularien stehen. Falls sich diese Widersprüche durch Satzungsänderungen ergeben, muss die Geschäftsordnung diesen Änderungen angepasst werden.
(5.1) Der Vorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens viermal zusammen.(5.2) Auf Antrag von mindestens drei stimmberechtigten Mitgliedern des Kreisverbandes kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.
(5.3) Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen Fragen im Sinne der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
(5.4) Der Vorstand kann eine Kreisgeschäftsstelle gründen, deren Führung er beauftragt und beaufsichtigt.
(5.5) Der Schatzmeister und der Vorsitzende sind gegenüber Kreditinstituten einzelvertretungsberechtigt. Sie können weiteren Mitgliedern des Vorstandes Bankvollmacht erteilen. Bei Geldangelegenheiten wird die Finanzordnung des Bundes- und des Landesverbandes beachtet.
(6) Der Vorstand liefert jährlich einen Tätigkeitsbericht in Textform ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des einzelnen Vorstandsmitgliedes erstellt werden. (7) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieses innerhalb von 30 Tagen einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.
(8) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist eine Mitgliederversammlung durch den Landesvorstand einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.
(9) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Vorstand des nächst höheren Verbandes kommissarisch die Geschäfte bis eine von ihm einberufene Mitgliederversammlung stattgefunden und einen neuen Vorstand gewählt hat.

§ 9 – Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt gemäß den anzuwendenden Wahlgesetzen und Wahlordnungen sowie den Vorgaben der Landes- und Bundessatzung.
(2) Die Einladung zur Bewerberaufstellung hat im Regelfall mit einer Frist von 2 Wochen zu erfolgen. In dringenden Fällen kann diese Frist auf eine Woche reduziert werden.

§ 10 – Satzungsänderung
(1) Änderungen der Kreissatzung können nur von einer Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit beschlossen werden.
(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einer Mitgliederversammlung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens eine Woche vor Beginn der Kreismitgliederversammlung in Textform beim Vorstand eingegangen ist. Die Kreismitgliederversammlung kann vor Abstimmung inhaltliche Veränderungen an rechtzeitig eingereichten Satzungsänderungsanträgen vornehmen, solange diese den Antrag nicht im Kern verändern.

§ 11 - Programmänderung
(1) Änderungen der Programmbeschlüsse können nur von einer Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit beschlossen werden.
(2) Über einen Antrag auf Programmänderung auf einer Mitgliederversammlung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens eine Woche vor Beginn der Kreismitgliederversammlung in Textform beim Vorstand eingegangen ist. Die Kreismitgliederversammlung kann vor Abstimmung inhaltliche Veränderungen an rechtzeitig eingereichten Satzungsänderungsanträgen vornehmen, solange diese den Antrag nicht im Kern verändern.

§12 - Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Satzung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahe kommende wirksame Regelung zu treffen.