NDS:Reisekostenordnung

Aus Piratenwiki
Wechseln zu: Navigation, Suche

Reisekostenordnung des Landesverband Niedersachsen

Beschlossen wie folgt am 04.12.2022 rückwirkend zum 01.03.2022. Zu finden im Niedersächsischen Redmine Ticket #7041

A. Erstattungsfähig sind Kosten, die Mitgliedern oder anderen beauftragten Personen der Piratenpartei Deutschland entstehen bei der Wahrnehmung von

1. Ämtern, in die sie von einem Bundes- oder Landesparteitag oder einem anderen, satzungsgemäß berechtigten Organ der Piratenpartei gewählt wurden, oder

2. Mandaten, die ihnen von einem Bundes- oder Landesparteitag oder einem anderen, satzungsgemäß berechtigten Organ der Piratenpartei erteilt wurden, oder

3. Aufgaben, mit denen sie von einem Bundes- oder Landesparteitag oder einem anderen, satzungsgemäß berechtigten Organ der Piratenpartei betraut wurden.

B. Das Reiseanliegen ist dem Vorsitzenden des betreffenden Gebietsverbands, dessen Stellvertreter oder dem zuständigen Schatzmeister unter Angabe von Ziel und Zweck der Reise vorab anzuzeigen. Abfahrtsort und Rückfahrtsziel sind nur dann anzuzeigen, wenn sie vom Wohnort abweichen. Reisekosten sind nur mit Zustimmung des Vorsitzenden, seines Stellvertreters oder des Schatzmeisters erstattungsfähig. Diese achten auf eine angemessene und wirtschaftliche Ausübung von Dienstreisen. Reisekosten die als Spende deklariert werden müssen nicht gesondert genehmigt werden.

C. Erstattungen erfolgen nur auf Antrag. Für die Erstattung ist nur das vorliegende Standard-Formular zu verwenden. Für nicht im Formular berücksichtigte Sachverhalte und Belege sind dem Formular Anlagen beizufügen.

D. Abrechnungen können nur bei den zuständigen Schatzmeistern eingereicht und von diesen erstattet werden.

E. Mit Rücksicht auf die Kassenlage werden die erstattungsberechtigten Mitglieder der Piratenpartei Deutschland darum gebeten, den erstattungsfähigen Betrag oder einen Teilbetrag der Piratenpartei als Spende zur Verfügung zu stellen. Die entsprechende Spendenbescheinigung erstellt der jeweilige Schatzmeister oder ein mit Finanzangelegenheiten Beauftragter.

F. Die Kostenerstattung sollte grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Entstehung der Ansprüche auf dem dafür vorgesehenen Standard-Formular beantragt werden. Pro Reise ist ein Formular einzureichen. Ausnahmen hiervon sind nur mit Zustimmung des zuständigen Schatzmeisters zulässig.

G. Erstattung von Kosten

1. Fahrtkosten werden wie folgt erstattet:

a) Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die nachgewiesenen Kosten entsprechend Beleg/Fahrkarte. Bei Bahnreisen die Kosten in Höhe der Kosten der II. Klasse. Besitzer von Bahncards nutzen bitte ihre Ermäßigungen. Zum Wohle der wirtschaftlichen Lage der Piratenpartei sollten Bahnreisen immer unter Ausschöpfung aller Sparangebote durchgeführt werden. Sofern ein Mitglied sich eine Bahncard angeschafft hat, kann dieses Mitglied bei jeder erforderlichen Reise die fiktiven Kosten einer normalen Bahnfahrkarte der II.Klasse in Anrechnung bringen, bis die Eigenkosten der Bahncard 25 abgerechnet wurden. Die Rechnung für die Bahncard ist im Original an den Schatzmeister zu übergeben. Kosten für Bahncards, die bereits an anderer Stelle steuerlich berücksichtigt werden (beispielsweise vom Arbeitgeber finanziert) können nicht abgerechnet werden. Mitgliedern des Landesvorstands werden abweichend zum oben genannten maximal die Kosten für eine Bahncard 50 angerechnet.

b) Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Benutzung von PKW vorzuziehen. Wird zur Wahrnehmung der Aufgaben ein eigener, privater PKW benutzt, so beträgt die Erstattungspauschale 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer. Zum Nachweis ist der Reisekostenabrechnung eine Routenplanung der tatsächlich gefahrenen Strecke beizufügen

c) Bei Benutzung eines Motorrades werden 0,20 Euro/km erstattet. Die Regelungen des Absatzes b) gelten entsprechend.

d) Flugreisen können nur erstattet werden wenn das Ziel außerhalb Deutschlands liegt, der Vorsitzende oder sein stellvertreter zu gestimmt haben und es keine andere Alternative gibt.

2. Der Verpflegungsmehraufwand beträgt:

a) bei eintägiger Reise und einer Mindestabwesenheit von > 8 Stunden 14 Euro

b) bei mehrtägigen Reisen am An- und Abreisetag jeweils 14 Euro und an den Zwischentagen jeweils 28 Euro

3. Übernachtungsaufwendungen: Die Kostenerstattung erfolgt nach Beleg und die Rechnung muss auf die Piratenpartei ausgestellt sein. Die ausgewiesenen Kosten für das Frühstück sind abzuziehen. Pauschal können ohne Nachweis maximal 20,00 Euro abgerechnet werden. Ist das Frühstück bereits pauschal im Übernachtungspreis enthalten, so wird der Erstattungsbetrag um 5,60 Euro reduziert. Das entsprechende Frühstücksentgelt wird bei der Berechnung des Verpflegungsaufwands berücksichtigt.

4. Sonstige Aufwenden werden nur gegen Vorlage von Belegen erstattet, wenn sie im ursächlichen Zusammenhang mit der abzurechnenden Tätigkeit stehen. Ohne Belegnachweis werden sonstige Aufwendungen nicht erstattet.

5. Im Falle von Parteiveranstaltungen bei denen Verpflegung gestellt wird, kann kein Verpflegungsmehraufwand gewährt werden.

H. Reisen in Orte außerhalb des Tätigkeitsgebiets des betroffenen Gebietsverbandes und deren Abrechnung, benötigen einen Beschluss des Vorstands des betroffenen Gebietsverbands.

I. Alle Kostenerstattungen, die nach dem 15. Februar des Folgejahres geltend gemacht werden, sind nicht mehr erstattungsfähig.