NDS:Osterholz/Kreismitgliederversammlung/SÄA
Antrag 1 Frist zur Einreichung eines Satzungsänderungsantrag
- Änderungsantrag Nr.
- S001
- Beantragt von
- Ole
- Betrifft
- Satzung / 9
- Beantragte Änderungen
Erweitern von §9 :
(1) Änderungen der Kreisverbandssatzung oder des Grundsatz- bzw. Wahlprogramms können nur von einer Kreismitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden (2) Das Grundsatz- und Wahlprogramm wird vom Landes- und Bundesverband überneommen und kann um kommunale Themen ergänzt werden.
um:
(3) Die Frist für das Einreichen von Satzungsänderungsanträgen beträgt 2 Wochen und muss in Textform erfolgen
- Begründung
Der neue Absatz 3 gewährleistet, dass sich jeder im Vorfeld mit den Anträgen beschäftigen kann und somit informiert bei der Versammlung auftritt.
- Ergebnis: angenommen
Antrag 2 Veto-Recht für den Schatzmeister
- Änderungsantrag Nr.
- S002
- Beantragt von
- Ole
- Betrifft
- Satzung / 10
- Beantragte Änderungen
Erweitern von §10 :
§ 10 Finanzen
(1) Der/die Schatzmeister/in und der/die Vorsitzende sind gegenüber Kreditinstituten einzelvertretungsberechtigt. Sie können weiteren Mitgliedern des Vorstandes Bankvollmacht erteilen.
(2) Der Kreisverband ist zu einer ordnungsgemäßen Finanzführung nach dem Zufluss- und Abflussprinzip gemäß der Landes- und Bundessatzung verpflichtet.
(3) Der Kreisvorstand ist berechtigt, Finanzbeschlüsse bis zu einem von der Kreismitgliederversammlung festzulegenden jährlichen Gesamtbetrag, ohne gesonderte Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung zu fassen. Hierzu besteht Protokoll- und Informationspflicht auf der nächsten Kreismitgliederversammlung.
(4) Jedes Mitglied, das mit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten beschäftigt oder beauftragt ist, muss eine schriftliche Datenschutzverpflichtung gegenüber dem Kreisvorstand abgeben.
(5) Der Schatzmeister ist verpflichtet regelmäßig die vom LV Nds angeforderten Unterlagen zeitnah einzureichen.
um:
(6) Der Schatzmeister hat bei Ausgabenbeschlüssen, außerplanmäßigen Ausgaben oder solchen, die nicht durch entsprechende Einnahmen gedeckt sind, zu widersprechen. Diese Ausgaben dürfen dann nicht getätigt werden. Das Veto ist zu begründen.
- Begründung
Der neue Absatz 6 gewährleistet, dass wir nicht mehr Geld ausgeben, als zur Verfügung steht. Der Schatzmeister erhält diese außerordentlich starke Position nur, da er für gewöhnlich über die Ein- und Ausgaben der nächsten Monate Bescheid weiß. Sollten wir hier in Liquiditätsprobleme rutschen, kannd er Schatzmeister mit seinem Veto Schaden abwenden.
- Ergebnis: abgelehnt