NDS:Osterholz/Kreismitgliederversammlung/SÄA

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Antrag 1 Frist zur Einreichung eines Satzungsänderungsantrag

Änderungsantrag Nr.
S001
Beantragt von
Ole
Betrifft
Satzung / 9
Beantragte Änderungen

Erweitern von §9 :

(1) Änderungen der Kreisverbandssatzung oder des Grundsatz- bzw. Wahlprogramms können nur von einer Kreismitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden
(2) Das Grundsatz- und Wahlprogramm wird vom Landes- und Bundesverband überneommen und kann um kommunale Themen ergänzt werden.

um:

(3) Die Frist für das Einreichen von Satzungsänderungsanträgen beträgt 2 Wochen und muss in Textform erfolgen
Begründung

Der neue Absatz 3 gewährleistet, dass sich jeder im Vorfeld mit den Anträgen beschäftigen kann und somit informiert bei der Versammlung auftritt.

  • Ergebnis: angenommen


Antrag 2 Veto-Recht für den Schatzmeister

Änderungsantrag Nr.
S002
Beantragt von
Ole
Betrifft
Satzung / 10
Beantragte Änderungen

Erweitern von §10 :

§ 10 Finanzen

(1) Der/die Schatzmeister/in und der/die Vorsitzende sind gegenüber  Kreditinstituten 
einzelvertretungsberechtigt. Sie können weiteren Mitgliedern des Vorstandes   Bankvollmacht erteilen.
(2) Der Kreisverband ist zu einer ordnungsgemäßen Finanzführung nach dem  Zufluss- und 
Abflussprinzip gemäß der Landes- und Bundessatzung verpflichtet.
(3) Der Kreisvorstand ist berechtigt, Finanzbeschlüsse bis zu einem von der 
Kreismitgliederversammlung festzulegenden jährlichen Gesamtbetrag, ohne  gesonderte Beschlüsse der 
Kreismitgliederversammlung zu fassen. Hierzu besteht Protokoll- und  Informationspflicht auf der 
nächsten Kreismitgliederversammlung.
(4) Jedes Mitglied, das mit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung  personenbezogener Daten 
beschäftigt oder beauftragt ist, muss eine schriftliche  Datenschutzverpflichtung gegenüber dem 
Kreisvorstand abgeben.
(5) Der Schatzmeister ist verpflichtet regelmäßig die vom LV Nds  angeforderten  Unterlagen zeitnah 
einzureichen.

um:

(6) Der Schatzmeister hat bei Ausgabenbeschlüssen, außerplanmäßigen Ausgaben oder solchen, die nicht durch entsprechende Einnahmen gedeckt sind, zu widersprechen. Diese Ausgaben dürfen dann nicht getätigt werden. Das Veto ist zu begründen.
Begründung

Der neue Absatz 6 gewährleistet, dass wir nicht mehr Geld ausgeben, als zur Verfügung steht. Der Schatzmeister erhält diese außerordentlich starke Position nur, da er für gewöhnlich über die Ein- und Ausgaben der nächsten Monate Bescheid weiß. Sollten wir hier in Liquiditätsprobleme rutschen, kannd er Schatzmeister mit seinem Veto Schaden abwenden.

  • Ergebnis: abgelehnt