NDS:NordWest/Satzung

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 Piraten NordWestedit

Die folgende Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 17.2.2024 beschlossen.

Satzung der Piratenpartei Deutschland KV NordWest

Teil 1 Grundlagen

§ 1 Name Sitz und Tätigkeitsgebiet

  1. Der Kreisverband NordWest ist ein untergeordneter Gebietsverband des Landesverbandes Niedersachsen der Piratenpartei Deutschland.
  2. Der Kreisverband führt den vollen Namen „Piratenpartei Deutschland Kreisverband Nordwest“ und wird im Folgenden kurz als „Kreisverband“ bezeichnet. Die Kurzbezeichnung bei Wahlen lautet „PIRATEN“. Die im Stadtverband organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als „Piraten“ bezeichnet.
  3. Der Kreisverband ist ein nicht eingetragener Verein.
  4. Sitz des Kreisverbandes ist die kreisfreie Stadt Oldenburg (Oldb.).

Teil 2 Mitglieder

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Kreisverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz in der Stadt Oldenburg oder dem Landkreis Oldenburg.
  2. Die gleichzeitige Mitgliedschaft im Kreisverband und bei einer anderen Partei oder Wählergruppe ist nicht ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung oder Vorgehensweise den Zielen oder Werten der Piratenpartei Deutschland widerspricht, ist nicht zulässig.
  3. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in einem weiteren Verband auf Stadt- oder Kreisebene ist nicht zulässig. Wechselt ein Pirat mit seinem Wohnsitz in die Städt Oldenburg oder den Landkreis Oldenburg, so ist dies gegenüber dem Vorstand unverzüglich genauso anzuzeigen wie ein Wegzug aus den genannten Gebieten.
  4. Unter Beachtung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften führt die Bundespartei, der Landesverband und der Stadtverband für die jeweilige Gliederung ein Piratenverzeichnis.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Kreisverbandes kann jede natürliche Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze sowie die Satzung der Piratenpartei Deutschland, des Landesverbandes Niedersachsen und diese vorliegende Satzung des Kreisverbandes anerkennt. Der Pirat muss für eine Mitgliedschaft im Kreisverband seinen Wohnsitz grundsätzlich in den genannten Gebieten haben. Jedoch kann auf Antrag der Landesvorstand über eine Zugehörigkeit zu einer von seinem Wohnsitz abweichenden Parteigliederung entscheiden.
  2. Über die Aufnahme eines Piraten entscheidet der Vorstand des Kreisverbandes mit einfacher Abstimmungsmehrheit. Wird der Aufnahmeantrag nicht innerhalb von 4 Wochen beschieden, so kann der Bewerber die Entscheidung des Landesvorstandes bei selbigem beantragen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Piraten

  1. Jeder Pirat hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Zwecke der Piratenpartei Deutschland zu fördern, ihr Gedankengut zu verbreiten und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Piratenpartei Deutschland, ihres niedersächsischen Landesverbandes und des Kreisverbandes zu beteiligen.
  2. Jeder Pirat hat das Recht, an der politischen Willensbildung, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen dieser Satzung teilzunehmen. Dabei haben alle Piraten gleiches Stimmrecht. Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat Mitglied des Kreisverbandes ist. Die Regelungen der Bundessatzung zum aktiven und passiven Wahlrecht von Piraten, die sich mit ihrem Mitgliedsbeitrag im Zahlungsrückstand befinden, bleiben unberührt und gelten entsprechend.
  3. Eine Ämterkumulation ist nur mit Zustimmung des Kommunalparteitages und des Landesvorstandes zulässig und bezieht sich sowohl auf Ämter als auch auf Mandate in öffentlichen Vertretungen.
  4. Piraten und Amtsträger innerhalb des Kreisverbandes, denen Tatsachen bekannt geworden sind, über die Verschwiegenheit vereinbart wurde, müssen diese Verschwiegenheitspflicht auch nach der Beendigung eines Amtes oder der Mitgliedschaft wahren. Das gilt nicht gegenüber dem Amts- oder Funktionsnachfolger.
  5. Bei Ausfüllung eines Amtes oder einer Funktion, hat der innehabende Pirat für eine ordentliche Übergabe der Amtsgeschäfte an seinen Nachfolger Sorge zu tragen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand des Kreisverbandes in Textform zu erklären. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedsrechte und der Mitgliedsausweis ist an den Kreisverband zurückzugeben.
  2. Bis zur wirksamen Beendigung der Mitgliedschaft entstandene Verbindlichkeiten sind zu erfüllen. Bereits entrichtete Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.
  3. Das Weitere regelt die Bundessatzung.

§ 6 Ordnungsmaßnahmen

  1. Verstößt ein Pirat gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland, des Landesverbandes oder des Kreisverbandes, so kann der Kreisvorstand folgende Ordnungsmaßnahmen anordnen: Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt, zeitweiliger Ausschluss zur Ausübung einzelner, mehrerer oder aller Rechte aus der Mitgliedschaft für höchstens ein Jahr, Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland. Der Vorstand muss dem Mitglied vor dem Beschluss der Ordnungsmaßnahme eine Anhörung gewähren. Der Beschluss ist dem Mitglied in Textform unter Angabe von Gründen zu überstellen.
  2. Ein Pirat kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn er vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland verstößt und ihr damit Schaden zufügt. Der Ausschluss wird vom Kreisvorstand beim zuständigen Schiedsgericht beantragt. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand das Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen.

Teil 3 Organe

§ 7 Organe des Kreisverbandes

  1. Organe des Kreisverbandes sind:
    • der Kreisparteitag
    • der Onlineparteitag
    • der Vorstand
  2. Der Kreisverband überträgt schiedsgerichtliche Angelegenheiten in eigener Verantwortlichkeit auf das Landesschiedsgericht.
  3. Alle Organe des Kreisverbandes geben sich mit einfacher Abstimmungsmehrheit eine Geschäftsordnung.

§ 8 Der Kreisparteitag

  1. Der Kreisparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene.
  2. Der Kreisparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Piraten es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied mindestens 3 Wochen vorher ein; die Einladung erfolgt per Mail, Brief oder auf der Kreiswebseite. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens eine Woche vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.
  3. Ist der Kreisvorstand handlungsunfähig, kann ein außerordentlicher Kreisparteitag einberufen werden. Dies geschieht mit einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neues Vorstandes.
  4. Der Kreisparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Kreisvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.
  5. Über den Parteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und die Protokollführung unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.
  6. Der Kreisparteitag wählt mindestens zwei Kassenprüfer. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Kreisparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das PartG eingehalten wird. Sie haben das Recht, kurzfristig Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen, die ihnen dann vollständig zu übergeben sind. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor dem Kreisparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Die Amtszeit der Kassenprüfer ist deckungsgleich mit der Amtszeit der Mitglieder des Kreisvorstandes.
  7. Die Entscheidungen des Kreisparteitags werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet.

§ 9 Onlineparteitag

  1. Der Onlineparteitag ist die Online-Mitgliederversammlung auf Kreissebene.
  2. Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses, eines Beschlusses des Kreisparteitages oder des Onlineparteitages selbst. Der Vorstand lädt jedes Mitglied in Textform (per E-Mail, Brief oder Bekanntmachung auf der Kreiswebseite) mindestens 3 Wochen vorher ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens eine Woche vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.
  3. Über den Onlineparteitag, dessen Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und der Wahlleitung unterschrieben wird.
  4. Die Entscheidungen des Onlineparteitags werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet.
  5. Der Online-Parteitag kann sich nicht entscheidend mit Punkten beschäftigen, die eine geheime Wahl notwendig machen.

§ 10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Kreisverbandes besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, einem Schatzmeister sowie maximal vier Beisitzern. Alle Vorstandsmitglieder haben gleiches Stimmrecht.
  2. Die Vorstandsmitglieder müssen unbeschränkt geschäftsfähig sein.
  3. Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der von den Piraten bestimmten Ziele und Strategien. Des Weiteren nimmt er Spenden entgegen und verwaltet das Piratenverzeichnis.
  4. Der Vorstand ist auf seinen Sitzungen, die auch unter Zuhilfenahme geeigneter Fernkommunikationsmittel stattfinden können, mit mindestens drei anwesenden Mitgliedern des Vorstandes, darunter der Vorsitzende, der Stellvertreter oder der Schatzmeister, beschlussfähig. Die Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist ebenfalls zulässig.
  5. Tagt der Vorstand, so hat er das Zusammentreten vorher an in der Geschäftsordnung des Vorstandes vorgegebenen Orten bekannt zu geben. Die Ankündigung soll mindestens 48 Stunden vorher erfolgen.
  6. Kraft einstimmigen Beschlusses der Mitglieder des Vorstandes können einzelne Vorstandskompetenzen zeitlich und räumlich beschränkt auf einen oder mehrere Piraten übertragen werden. Eine solche Bevollmächtigung ist nur für einzelne Geschäftsvorfälle oder eine Vielzahl gleichartiger Geschäftsvorfälle zulässig.
  7. Die Führung der Geschäftsstelle des Kreisverbandes wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.
  8. Der Vorstand veröffentlicht mit Versand der Einladungen zum Kreisparteitag oder Onlineparteitag einen umfassenden Tätigkeitsbericht in Textform an einem in der Einladung zum Kreisparteitag oder Onlineparteitag angegebenen Ort.
  9. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Bis zur Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt.
  10. Tritt der Vorstand mehrheitlich oder soweit zurück, dass keine Geschäftsführung respektive Vertretung mehr möglich ist, oder sinkt die Zahl seiner Mitglieder unter drei, gilt er als nicht mehr handlungsfähig. In einem solchen Fall ist unverzüglich ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen. Bis dahin führt der Landesvorstand kommissarisch die Geschäfte. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, so kann auf dem nächsten Kreisparteitag ein Nachfolger für den vakant gewordenen Posten gewählt werden. Dessen Amtszeit endet mit der Neuwahl des ursprünglich gewählten Vorstands.
  11. Die Abberufung des gesamten Vorstandes oder eines einzelnen Mitglieds ist nur im Rahmen eines Kreisparteitages oder einer Ordnungsmaßnahme höherer Gliederungen möglich. Hierzu bedarf es einer Zweidrittelmehrheit. Im Falle einer Abberufung des gesamten Vorstandes müssen unverzüglich Neuwahlen stattfinden, der alte Vorstand verbleibt bis dahin nicht im Amt. Stattdessen übernimmt der Landesvorstand bis zu einer Neuwahl des Vorstandes kommissarisch die Geschäfte. Ist der Vorstand nach Abberufung eines einzelnen Vorstandsmitglieds noch handlungsfähig, so findet unverzüglich eine Nachwahl für den vakant gewordenen Posten statt.

§ 11 Ehrenamt

Die Übernahme von Ämtern und Aufgaben im Kreisverband erfolgt alleinig auf ehrenamtlicher Basis. Eine Vergütung findet grundsätzlich nicht statt. Über Abweichendes entscheidet jeweils im Einzelfall der Kreisparteitag mit absoluter Abstimmungsmehrheit.

§ 12 Transparenz und Datenschutz

  1. Alle Organe und Gremien des Kreisverbandes tagen grundsätzlich öffentlich. Gäste haben ein Rederecht, jedoch kein Stimm- oder Antragsrecht. Ein Organ oder Gremium kann mit einfacher Abstimmungsmehrheit beschließen, Gästen dauerhaft oder zeitweilig das Rederecht zu entziehen, oder die Öffentlichkeit dauerhaft oder zeitweilig auszuschließen. Gäste sind alle Personen, die nicht Mitglied des beschließenden Gremiums sind.
  2. Alle Organe des Kreisverbandes führen über den Verlauf ihrer Sitzungen sowie ihre Beschlüsse und Wahlen ein Ergebnisprotokoll und veröffentlichen dieses spätestens 14 Tage nach der Versammlung an dem in ihrer Geschäftsordnung jeweils angegebenen Ort. Das Protokoll muß Anträge, Beschlüsse, Abstimmungs- und Wahlergebnisse enthalten.
  3. Jeder Pirat hat nach vorheriger Anmeldung das Recht, die Akten des Kreisverbandes einzusehen. Ausgenommen hiervon sind Verschlusssachen und Sachen die aufgrund der geltenden zwingenden datenschutzrechtlichen gesetzlichen Bestimmungen nicht eingesehen werden dürfen.
  4. Jeder Pirat kann über die Mitgliederverwaltung Kontakt zu anderen Piraten des Kreisverbands aufnehmen. Dazu werden keine Kontaktdaten herausgegeben, der Kontaktwunsch wird über die Mitgliederverwaltung weitergeleitet.
  5. Interna können per Beschluss mit einfacher Abstimmungsmehrheit als Verschlusssache deklariert werden. Verschlusssachen können insbesondere Protokolle oder Teile von Protokollen sein, welche besonderen Schutz bedürfen. Über Verschlusssachen ist Stillschweigen zu bewahren. Verschlusssachen verlieren spätestens nach vier Jahren ihre Klassifizierung, sofern diese nicht vorher nochmals um vier Jahre verlängert wurde. Vor dem regulären Ablauf der Klassifizierung können Verschlussachen nur vom beschließenden oder einem höheren Organ mit einfacher Abstimmungsmehrheit deklassifiziert werden.
  6. Daten, die aufgrund der geltenden zwingenden datenschutzrechtlichen gesetzlichen Bestimmungen nicht veröffentlicht werden dürfen, bedürfen keiner Klassifizierung als Verschlusssache und damit auch keiner regelmäßigen Überprüfung.

Teil 4 Wahlen

§ 13 Wahlordnung

  1. Diese Wahlordnung gilt für alle Versammlungen und Organe des Kreisverbandes, soweit diese Satzung oder die Geschäftsordnungen der Organe nichts Abweichendes vorsehen. Vorbehaltlich besonderer Bestimmungen der Wahlgesetze gilt diese Wahlordnung auch für Versammlungen zur Aufstellung von Kandidaten für Wahlen von Volksvertretungen oder öffentlichen Ämtern.
  2. Alle Wahlen haben im Rahmen des Kreisverbandes den Grundsätzen von allgemeinen, freien und gleichen Wahlen zu genügen. Personenwahlen für Parteiämter sind darüber hinaus ausnahmslos geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen in der Reihenfolge „Ja – Nein – Enthaltung“ abgestimmt werden, wenn auf ein vorheriges Befragen hin kein Widerspruch erhoben wird.
  3. Es können bei Personenwahlen nur anwesende oder in Form einer Audioverbindung zugeschaltete Piraten gewählt werden.
  4. Die für einen Wahlgang verwendeten Stimmzettel müssen einheitlich und eindeutig sein. Ungültig sind Stimmzettel, die den Willen des wählenden Piraten nicht zweifelsfrei erkennen lassen.
  5. Erreicht kein Bewerber eine Mehrheit, erfolgt eine Stichwahl unter den Bewerbern mit den meisten gültigen positiven Stimmen.
  6. Für die Abberufung eines Funktions- oder Amtsträgers ist, soweit diese Satzung nichts Abweichendes bestimmt, ein mit einfacher Abstimmungsmehrheit gefasster Beschluss des zuständigen Gremiums notwendig. Der Antrag auf Abberufung ist in Textform zu begründen.
  7. Wahlen können beim Schiedsgericht angefochten werden, wenn die Verletzung von Bestimmungen der Satzung, des Parteiengesetzes, der Wahlgesetze, des Verfassungsrechts oder eines anderen gültigen Gesetzes als möglich erscheint.
  8. Der Kreisparteitag kann zur weiteren Ausgestaltung der Wahlordnung mit einfacher Abstimmungsmehrheit eine erweiterte Wahlordnung beschließen.

§ 14 Beschlussfassung und Mehrheiten

  1. Sofern diese Satzung und die ihr nachgelagerten Geschäftsordnungen nicht ausdrücklich etwas Anderes bestimmen, werden Beschlüsse stets mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen dabei nicht mit. Das bedeutet, dass ein Beschluss dann gefasst ist, wenn auf ihn ohne Ansehung der Enthaltungen mehr gültige positive als gültige negative Stimmen entfallen sind (einfache Abstimmungsmehrheit). Bei Stimmengleichheit gilt eine Beschlussvorlage als abgelehnt.
  2. Werden abweichend von Absatz 1 Beschlüsse mit absoluter Mehrheit gefasst, so dient als Grundmenge die Summe aller anwesenden Mitglieder. Zum Erreichen der absoluten Mehrheit muss eine Beschlussvorlage mehr als die Hälfte der Grundmenge als positive Stimmen auf sich vereinigen.
  3. Werden abweichend von Absatz 1 Beschlüsse mit einer Zweidrittelmehrheit gefasst, so dient als Grundmenge die Summe aller abgegebenen gültigen positiven und gültigen negativen Stimmen; ungültige Stimmen und Enthaltungen bleiben dabei unberücksichtigt. Zum Erreichen einer Zweidrittelmehrheit muss die Beschlussvorlage mindestens zwei Drittel der Grundmenge als positive Stimmen auf sich vereinigen.
  4. Werden abweichend von Absatz 1 Beschlüsse mit der Mehrheit der Mitglieder des Kreisverbandes oder eines Organs gefasst, so bedeutet dies, dass eine zur Abstimmung stehende Beschlussvorlage die Mehrheit der Anzahl der Mitglieder des Kreisverbandes oder Gremiums auf sich vereinigen muss, um angenommen zu werden. Enthaltungen und ungültige Stimmen sowie die Anzahl der bei der Abstimmung nicht anwesenden stimmberechtigten Mitglieder werden dabei als negative Stimmen gezählt.

§ 15 Bewerberaufstellung für Wahlen zu Volksvertretungen

Die Bewerberaufstellung für Wahlen zu Volksvertretungen richten sich nach der Landes- und Bundessatzung sowie den Regularien der einschlägigen Gesetze.

Teil 5 Finanzen

§ 16 Finanzen

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Der Vorstand ist den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung sowie dem Prinzip der effektiven und sparsamen Mittelverwendung verpflichtet.
  3. Das Weitere regelt die Finanzordnung der Bundessatzung der Piratenpartei.

Teil 6 Schlussbestimmungen

§ 17 Satzungs- und Programmänderungen

  1. Änderungen an dieser Satzung können nur von einem Kreisparteitag mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
  2. Das Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland und des Niedersächsischen Landesverbandes wird vom Kreisverband übernommen. Der Kreisparteitag kann mit absoluter Abstimmungsmehrheit das Grundsatzprogramm des Kreisverbandes um regionale Punkte ergänzen.

§ 18 Auflösung und Verschmelzung des Kreisverbandes

Die Auflösung und Verschmelzung des Kreisverbandes regelt die Landessatzung.

§ 19 Die Gründungsversammlung

Die Gründungsversammlung tagt nur einmal und zwar am 17. Februar 2024. Auf der Gründungsversammlung wird der erste Vorstand des Kreisverbandes und die ersten Kassenprüfer gemäß dieser Satzung gewählt. Nach Beschluss durch die Gründungsversammlung tritt diese Satzungsofort in Kraft. Unmittelbar darauffolgend wandelt sich die Gründungsversammlung automatisch in den ersten ordentlichen Kreisparteitag des Kreisverbandes.