NDS:Landesparteitag/2012.Aufstellungsversammlung2/Geschäftsordnung

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Vorschlag G/O mit W/O, Wolf Liebetrau, für Aufstellungsversammlung der Piratenpartei Niedersachsen

Vorschlagender: Wolf Liebetrau

Diese Geschäftsordnung enthält ergänzende Regelungen zu der Satzung der Piraten Niedersachsen für die Aufstellungsversammlung für die Landesliste zur Landtagswahl am 20. Januar 2013 Definitionen

Mehrheiten

1.Relative Mehrheit: Die meisten positiven Stimmen (z.B. auch nur 20%)

2.Einfache Mehrheit: Mehr als 50% der gültigen, abgegebenen Stimmen, Enthaltungen werden nicht gezählt.

3.Absolute Mehrheit: Mehr als 50% der gültigen, abgegebenen Stimmen, Enthaltungen zählen als gültige Stimme.

4.Qualifizierende Mehrheit: Mehr als 75% der gültigen, abgegebenen Stimmen


Allgemeines

Alle Positionen werden in maskuliner Form geführt. Dies soll einer Besetzung durch weibliche Personen nicht hindern oder widersprechen, sondern dient einer vereinfachten, vereinheitlichten und übersichtlicheren Schreibweise.


Tagesordnung Zu Beginn der Aufstellungsversammlung wird eine Tagesordnung beschlossen. Sie kann im weiteren Verlauf per Antrag geändert werden.

Tagungsleitung

1.Die Versammlung wählt zu Beginn eine Tagungsleitung. Die Wahl der Tagungsleitung erfolgt in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit. Eine konstruktive Abwahl kann jederzeit mit einfacher Mehrheit vorgenommen werden.

2.Die Tagungsleitung leitet die Sitzung, nimmt inhaltliche Anträge, Bewerbungen und Anträge zur Geschäftsordnung entgegen, befindet über deren Zulässigkeit, führt eine Redeliste, erteilt und entzieht das Wort. Die Tagungsleitung kann für die Protokollführung und für die Durchführung der Wahlen weitere Piraten bestimmen.

3.Die Tagungsleitung ruft die Punkte der Tagesordnung auf und erteilt das Wort in der Regel in der Reihenfolge der Meldungen. Mitgliedern des Landesvorstandes ist das Wort auch außerhalb der Reihenfolge zu erteilen. Ist die Rednerliste erschöpft oder meldet sich niemand zu Wort, so erklärt der Tagungsleiter die Beratung für geschlossen.

4.Die Tagungsleitung kann Redner, die vom Beratungsgegenstand abschweifen, zur Sache verweisen.

5.Piraten die zur Wahl stehen dürfen keine Tagungsleitung, Wahlleiter und / oder -helfer sein.

6.Die Tagungsleitung kann Redezeitkontingente entsprechend den Erfordernissen vergeben und variabel festlegen, oder Redezeit kürzen.

7.Die Tagungsleitung übt das Hausrecht aus und trägt für den ungestörten Ablauf der Mitgliederversammlung Sorge. Personen, die den Fortgang der Mitgliederversammlung erheblich und auf Dauer stören, können aus der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.

7.1.Bei Mitgliedern entscheidet der Vorstand über den Ausschluss von der Mitgliederversammlung. Die Durchführung des Vorstandsbeschlusses obliegt der Tagungsleitung.

7.2.Bei Nichtmitgliedern entscheidet die Tagungsleitung.


Wahlen und Abstimmungen

1.Wahlen finden grundsätzlich frei und geheim statt. Vor der Wahl wird eine Wahlkommission von der Versammlung eingesetzt. Diese besteht aus einem Wahlleiter und mindestens einem Helfer und führt die Wahlen durch.

2.Es werden vom Tagungsleiter oder dem Wahlleiter an alle stimmberechtigten Piraten eindeutige Stimmzettel ausgegeben, die bei einfachen Wahlen auf Anforderung zur Stimmabgabe hochgehalten werden.

3.Bei allen Wahlen und Abstimmungen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen für die Feststellung der Beschlussfähigkeit mit, jedoch nicht für die Ermittlung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

4.Vor Personenwahlen dürfen die Kandidaten durch das wählende Gremium befragt werden.

5.Es können unter anderem folgende Wahlverfahren angewendet werden:

1.Mehrheitsabstimmung

1.1.Der Wähler hat eine Stimme und wählt eine Alternative aus der Liste der zur Wahl stehenden Alternativen.

1.2.Gewonnen hat die Alternative, die mit den meisten Stimmen die erforderliche Mehrheit erreicht hat.

1.3.Wird die erforderliche Mehrheit nicht erzielt, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Alternativen satt, die die meisten Stimmen erhalten haben.

1.4.Wird nach einer Stichwahl die erforderliche Mehrheit nicht erzielt, so entscheidet das wählende Gremium über das weitere Verfahren.


2.Abstimmung durch Zustimmung

2.1.Es stehen mehrere Alternativen zur Abstimmung.

2.2.Der Stimmberechtigte hat eine Stimme pro wählbarer Alternative.

2.3.Jeder Alternative kann mit Ja zugestimmt werden.

2.4.Gewählt ist die Alternative, die die erforderliche Mehrheit mit dem höchsten Zustimmungswert erhält.

2.5.Können mehrere Alternativen gleichzeitig gewählt werden (z.B. Wahlen zu Beisitzern), so gelten die Alternativen als gewählt, die die erforderliche Mehrheit erreicht haben. Erreichen mehr Alternativen die erforderliche Mehrheit als gewählt werden können, so gelten die Alternativen nach der Höhe der erreichten Mehrheit als gewählt, bis die Anzahl der maximal möglichen wählbaren Alternativen erreicht ist. Bei Stimmengleichheit auf dem letzten Rang wird eine Stichwahl zwischen den betroffenen Alternativen durchgeführt.

Wahlen zu Listen

1.Die Wahlen zur Bestimmung der Bewerber auf der Landesliste der Piratenpartei Niedersachsen für die Landtagswahl am 20.01.2013 erfolgen durch das Wahlverfahren „Mehrheitswahl mit Quorum“.

2.Für die gesamte Liste gibt es nur einen Wahlgang, für den sich die Kandidaten beim Wahlleiter registrieren lassen müssen.

3.Jeder Kandidat hat in der Aufstellungsversammlung bis zu 10 Minuten Redezeit, um sich und sein politisches Programm der Aufstellungsversammlung vorzustellen. Aufforderungen durch die Versammlungs- oder Wahlleitung, von diesem Vorstellungsrecht ganz oder teilweise keinen Gebrauch zu machen, sind unzulässig.

4.Fragen an die Kandidaten erfolgen in der Reihenfolge der Wortmeldungen aus der Versammlung. Für die einzelne Frage beträgt die Fragezeit maximal 30 Sekunden und die Antwortzeit maximal 1 Minute.

5.Jedes stimmberechtigte Mitglied hat pro Wahlgang genau so viele Stimmen, wie sich Bewerber zur Wahl stellen. Eine Kumulation ist nicht möglich.

6.Gewählt sind die Bewerber mit den meisten Stimmen. Ein Kandidat benötigt mindestens 25% der abgegebenen, gültigen Stimmen um gewählt zu sein. Die Aufstellungsversammlung beschließt nach Abschluss der Registrierung der Kandidaten mit absoluter Mehrheit, wie viele Listenplätze gewählt werden. Kandidaten können jederzeit bis zum Beginn des Wahlgangs ihre Kandidatur zurückziehen.


7.Werden nicht alle Plätze belegt, entscheidet die Aufstellungs- versammlung mit absoluter Mehrheit, ob ein erneuter Wahlgang für nicht belegte Listenplätze vorgenommen wird.

8.Bei Stimmengleichheit entscheidet zwingend das Los.


Geschäftsordnungsanträge

1.Jedes stimmberechtigte Mitglied kann nach jedem Redebeitrag einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen. Es zeigt dies durch Meldung an. Während eines Redebeitrages oder einer Abstimmung sind Geschäftsordnungsanträge nicht zulässig.

2.Anträge zur Geschäftsordnung sind:

2.1.Antrag auf Meinungsbild

2.2.Antrag auf Schluss der Redeliste,

2.3.Antrag auf Wiedereröffnung der Rednerliste,

2.4.Antrag auf Vertagung,

2.5.Antrag auf Redezeitbegrenzung,

2.6.Antrag auf Unterbrechung,

2.7.Antrag für einen neuen Kandidaten für die Tagesleitung,

2.8.Antrag auf Nichtbefassung eines Antrages,

2.9.Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung. Dieser Antrag muss schriftlich eingereicht werden. (wobei dieser Antrag nur mit einer qualifizierten Mehrheit angenommen werden kann)

2.10.Antrag auf Änderung der Tagesordnung. Dieser Antrag muss schriftlich eingereicht werden.


3.Über Geschäftsordnungsanträge ist gesondert und vor der weiteren Behandlung der Sache selbst zu beraten und abzustimmen.


4.Der antragstellende Pirat begründet seinen Antrag in einem Redebeitrag von maximal drei Minuten. Daraufhin wird eine ebenso lange Gegenrede zugelassen. Danach wird über den Antrag mit einfacher Mehrheit entschieden. Meldet sich niemand zur Gegenrede, so gilt der Antrag als angenommen.


Anträge

1.Antragsberechtigt sind alle Piraten des Landesverband Niedersachsen.

2.Inhaltliche Anträge sollen nach Möglichkeit so rechtzeitig der Landesgeschäftsstelle vorliegen, dass sie allen Mitgliedern mit der Einladung zugeleitet werden können.

3.Anträge können bis 2 Tage vor Beginn der Aufstellungs- versammlung eingereicht werden. Eine nachträgliche Annahme ist nur durch Änderung der Tagesordnung möglich. Änderungs-, Ergänzungs- und Alternativanträge sind immer möglich.

4.Über Anträge wird mit einfacher Mehrheit beschlossen. Satzungsänderungen bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

5.Behandeln mehrere Anträge den gleichen Gegenstand bzw. das gleiche Thema, so soll der am weitesten reichende Antrag zuerst zur Abstimmung gebracht werden. Alternativ kann auch über "Wahl durch Zustimmung" abgestimmt werden oder durch andere Abstimmungen die Präferenz des Plenums festgestellt werden.


Öffentlichkeit

Der Landesparteitag tagt grundsätzlich öffentlich. Auf Antrag von einem Zehntel der stimmberechtigten Piraten oder auf Antrag des Landesvorstandes können mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen Öffentlichkeit und Presse für bestimmte Tagesordnungspunkte, insbesondere bei Personaldebatten, ausgeschlossen werden.


Protokoll

Über den Sitzungsverlauf ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muß die Anträge, Beschlüsse, Abstimmungs- und Wahlergebnisse enthalten. Sie ist vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter sowie dem Tagungsleiter zu unterzeichnen.

Vorschlag GO Jürgen Stemke

Diese Geschäftsordnung enthält ergänzende Regelungen zu der Satzung der Piraten Niedersachsen. Der hier gemachte Vorschlag kann sich im Detail noch ändern.

Die Geschäftsordnung verweist für Wahlverfahren auf eine separate Wahlordnung für Aufstellungsversammlungen. Diese kann durch die Satzung vorgegeben sein. Andernfalls wird diese durch die Versammlung bestimmt.

Änderungen gegenüber des GO-Vorschlags zum LPT sind grün hervor gehoben.

Begründung
Die GO sollte weitgehend einer bekannten GO folgen und lediglich die Besonderheiten der Aufstellung berücksichtigen. Z.B. können Punkte nicht vertagt werden.


Definitionen

Mehrheiten

  1. Relative Mehrheit: Die meisten positiven Stimmen (z.B. auch nur 20%)
  2. Einfache Mehrheit: Mehr als 50% der gültigen, abgegebenen Stimmen, Enthaltungen werden nicht gezählt.
  3. Absolute Mehrheit: Mehr als 50% der gültigen, abgegebenen Stimmen, Enthaltungen zählen als gültige Stimme.
  4. Qualifizierte Mehrheit: Mehr als 75% der gültigen, abgegebenen Stimmen


Aufstellungsversammlung

Tagesordnung

  1. Zu Beginn der Versammlung wird eine Tagesordnung beschlossen. Sie kann im weiteren Verlauf per Antrag geändert werden.


Tagungsleitung

  1. Die Versammlung wählt zu Beginn eine Tagungsleitung. Die Wahl der Tagungsleitung erfolgt in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit. Eine konstruktive Abwahl kann jederzeit mit einfacher Mehrheit vorgenommen werden.
  2. Die Tagungsleitung leitet die Sitzung, nimmt inhaltliche Anträge, Bewerbungen und Anträge zur Geschäftsordnung entgegen, befindet über deren Zulässigkeit, führt eine Redeliste, erteilt und entzieht das Wort. Die Tagungsleitung kann für die Protokollführung und für die Durchführung der Wahlen weitere Personen bestimmen.
  3. Die Tagungsleitung ruft die Punkte der Tagesordnung auf und erteilt das Wort in der Regel in der Reihenfolge der Meldungen. Mitgliedern des Landesvorstandes ist das Wort auch außerhalb der Reihenfolge zu erteilen. Ist die Rednerliste erschöpft oder meldet sich niemand zu Wort, so erklärt der Tagungsleiter die Beratung für geschlossen.
  4. Die Tagungsleitung kann Redner, die vom Beratungsgegenstand abschweifen, zur Sache verweisen.
  5. Personen, die zur Wahl stehen, dürfen keine Tagungsleitung, Wahlleiter und / oder -helfer sein.
  6. Die Versammlungsleitung kann Redezeitkontingente entsprechend den Erfordernissen vergeben und variabel festlegen, oder Redezeit kürzen.
  7. Die Tagungsleitung übt das Hausrecht aus und trägt für den ungestörten Ablauf der Mitgliederversammlung Sorge. Personen, die den Fortgang der Mitgliederversammlung erheblich und längerfristig stören, können aus der Versammlung ausgeschlossen werden.


Wahlen und Abstimmungen

  1. Wahlen finden grundsätzlich frei und geheim statt. Vor der Wahl wird eine Wahlkommission von der Versammlung eingesetzt. Diese besteht aus einem Wahlleiter und mindestens einem Helfer und führt die Wahlen durch.
  2. Es werden an alle stimmberechtigten Piraten eindeutige Stimmzettel ausgegeben, die bei einfachen Wahlen und Abstimmungen auf Anforderung zur Stimmabgabe hochgehalten werden.
  3. Bei allen Wahlen und Abstimmungen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen für die Feststellung der Beschlussfähigkeit mit.
  4. Personen werden mit absoluter Mehrheit gewählt.
  5. Besetzungen zu Versammlungsämtern sind keine Personenwahlen im Sinne dieser Wahlordnung. Die Besetzungen von Versammlungsämtern werden nicht geheim und mit einfacher Mehrheit beschlossen.
  6. Es gelten die Regelungen der Satzung und die gesetzlichen Bestimmungen.
  7. Alles weitere bestimmt die Wahlordnung für Aufstellungsversammlungen als Teil der Satzungen bzw. Teil dieser Geschäftsordnung.


Geschäftsordnungsanträge

  1. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann nach jedem Redebeitrag einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen. Es zeigt dies durch Meldung an. Während eines Redebeitrages oder einer Abstimmung sind Geschäftsordnungsanträge nicht zulässig.
  2. Anträge zur Geschäftsordnung sind: können u. a. sein:
    1. Antrag auf Meinungsbild
    2. Antrag auf Schließen der Rednerliste,
    3. Antrag auf Wiedereröffnung der Rednerliste,
    4. Antrag auf Vertagung,
    5. Antrag auf Redezeitbegrenzung,
    6. Antrag auf Unterbrechung,
    7. Antrag auf Wahl einer neuen Tagungsleitung (dieser Antrag muss inklusive eines Wahlvorschlags schriftlich eingereicht werden),
    8. Antrag auf Nichtbefassung mit einem Antrag,
    9. Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung. Dieser Antrag muss schriftlich eingereicht werden, (wobei dieser Antrag nur mit einer qualifizierten Mehrheit angenommen werden kann)
    10. Antrag auf Änderung der Tagesordnung. Dieser Antrag muss schriftlich eingereicht werden.
  3. Über Geschäftsordnungsanträge ist gesondert und vor der weiteren Behandlung der Sache selbst zu beraten und abzustimmen.
  4. Der antragstellende Pirat begründet seinen Antrag in einem Redebeitrag von maximal einer halben Minute. Daraufhin wird eine ebenso lange Gegenrede zugelassen. Die Tagungsleitung kann nach eigenem Ermessen jeweils mehr Redezeit zugestehen. Danach wird über den Antrag mit einfacher Mehrheit entschieden. Meldet sich niemand zur Gegenrede, so gilt der Antrag als angenommen.

Anträge

  1. Antragsberechtigt sind alle Piraten des Landesverband Niedersachsen.
  2. Inhaltliche Anträge sollen nach Möglichkeit so rechtzeitig der Landesgeschäftsstelle vorliegen, dass sie allen Mitgliedern mit der Einladung zugeleitet werden können.
  3. Anträge können bis 2 Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung eingereicht werden. Eine spätere Annahme ist nur durch Änderung der Tagesordnung möglich. Änderungs-, Ergänzungs- und Alternativanträge sind immer möglich.
  4. Über Anträge wird mit einfacher Mehrheit beschlossen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
  5. Behandeln mehrere Anträge den gleichen Gegenstand bzw. das gleiche Thema, so soll der am weitesten reichende Antrag zuerst zur Abstimmung gebracht werden. Alternativ kann auch über "Wahl durch Zustimmung" abgestimmt werden oder durch andere Abstimmungen die Präferenz des Plenums festgestellt werden.


Öffentlichkeit

  1. Der Versammlung tagt grundsätzlich öffentlich. Auf Antrag von einem Zehntel der stimmberechtigten Piraten oder auf Antrag des Landesvorstandes können mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen Öffentlichkeit und Presse für bestimmte Tagesordnungspunkte, insbesondere bei Personaldebatten, ausgeschlossen werden.


Protokoll

  1. Über den Sitzungsverlauf ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muß die Anträge, Beschlüsse, Abstimmungs- und Wahlergebnisse enthalten. Sie ist vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter sowie dem Tagungsleiter zu unterzeichnen.


Wahlordnung für Aufstellungsversammlungen

Wird die o.g. Geschäftsordnung angenommen und gibt die Satzung keine Wahlordnung für Aufstellungsversammlungen vor, so ist eine der folgenden Wahlordnungen als Anhang und Teil dieser Geschäftsordnung mit einfacher Mehrheit zu bestimmen.

Antrag Wahlordnung für Aufstellungsversammlungen 1: "Wahlordnung: Bewertungswahl" von AG Satzung

Änderung

  • Neuer Anhang zur Geschäftsordnung
  • *Dieser Antrag schlägt ein Bewertungs-Wahlverfahren vor.
  • Im Prinzip funktioniert dieses Verfahren wie Wahl durch Zustimmung (Approval Voting), mit folgenden Änderungen:
    • statt einem Kreuz kann man 0-9 Punkte vergeben
    • damit kann man anzeigen, welche Kandidaten man wie stark befürwortet/bevorzugt
    • jede Punktzahl darf beliebig oft vergeben werden

Ablauf:

  • Zunächst werden alle Kandidaten, die auf die Liste sollen in einem Wahlgang gewählt. Im Anschluss wird die Reihenfolge bestimmt. Dadurch wird die Liste der Bewerber überschaubar gehalten.
  • Die Liste wird in einzelne Blöcke mit einzelnen Wahlgängen aufgeteilt.
  • Der Wähler bewertet die Bewerber mit Punkten. Je mehr ein Bewerber dem Wähler zu sagt, desto mehr Punkte gibt er.
  • Der Wähler kann beliebig viele Punkte vergeben. Die Maximalzahl der Punkte pro Bewerber ist jedoch begrenzt.
  • Gewählt sind die Bewerber mit den meisten Punkten.

Begründung

  • Sehr gutes Verfahren um ein ehrliches Ranking zu ermitteln.
  • Die Organisation wahlrecht.de empfiehlt uns dieses Verfahren.

Gegenargumente

  • Neues, unbekanntes Verfahren

Hinweise

  • Das Verfahren ist nach Rücksprache mit wahlrecht.de zulässig.
  • Der getrennte Ablauf zwischen Wahl der Bewerber und Bestimmung der Reihenfolge findet sich so sogar in den gesetzlichen Bestimmungen wieder.
  • Durch das Vergeben von Zustimmungs-Punkten (der Bewertung) kann der Wähler seine Präferenz zu unterschiedlichen Kandidaten genauer beschreiben. Das Verfahren kann den Wählerwillen genauer abbilden. Dies führt zu mehr "Wahlehrlichkeit" und damit zu schnelleren und besseren Ergebnissen.

Antrag Wahlordnung für Aufstellungsversammlungen 1

ORIGINAL Überarbeitung

Wahlordnung für Aufstellungsversammlungen

§1 Anwendungsbereich

  1. Diese Wahlordnung gilt als Anlage zur Geschäftsordnung zu Aufstellungsversammlungen der Piratenpartei Niedersachsen.
  2. Diese Wahlordnung kommt zur Aufstellung von Landeswahlvorschlägen zur Anwendung.

§2 Wahlverfahren

  1. Die Aufstellung findet in 3 Schritten statt
    1. Vorstellung der Bewerber
    2. Wahl der Kandidaten, die auf die Liste sollen
    3. Bestimmung der Reihenfolge der gewählten Kandidaten
  2. Vorstellung der Bewerber
    1. Die Reihenfolge der Vorstellung der Bewerber bestimmt das Los.
    2. Jeder  Bewerber bekommt angemessen Zeit, sich und sein politisches Programm  vorzustellen. Als angemessen können bis zu 10 Minuten Redezeit angesehen  werden.
    3. Während  der Vorstellung können bei der Tagungsleitung Fragen in schriftlicher Form abgegeben werden. Jedem Bewerber können bis zu 3 Fragen gestellt werden. Werden mehr als 3 Fragen abgegeben, entscheidet das Los. Für die Beantwortung der Fragen steht dem Bewerber 1 Minute Redezeit pro Frage zur Verfügung.
  3. Wahl der Kandidaten
    1. Die Versammlung bestimmt die Anzahl der Kandidaten, die gewählt werden sollen.
    2. Die Versammlung bestimmt vor jedem Wahlgang, ob Bewerber mit einfacher Mehrheit oder mit absoluter Mehrheit als Kandidaten gewählt sind.
    3. Die Bewerber werden nach Reihenfolge der Vorstellung auf einem Wahlzettel vermerkt
    4. Zu jedem Bewerber besteht die Möglichkeit Ja / Nein / Enthaltung auszuwählen
    5. Wird bei einem Bewerber kein Kreuz gesetzt, zählt dies ebenfalls als Enthaltung
    6. Wird mehr als ein Kreuz gesetzt, zählt die Stimme als ungültig.
    7. Der Wählerwille muss eindeutig erkennbar sein. Korrekturen sind zulässig, im Zweifel entscheidet die Wahlleitung.
    8. Als Kandidat gewählt sind die Bewerber:
      1. Bei Wahl mit absoluter Mehrheit: Die Bewerber mit den meisten Ja-Stimmen, die zugleich mehr Ja-Stimmen erhalten haben als die Summe aus Nein-Stimmen und Enthaltungen.
      2. Bei Wahl mit einfacher Mehrheit: Die Bewerber mit den meisten Ja-Stimmen,  die zugleich mehr Ja- als Nein-Stimmen erhalten haben. Enthaltungen werden nicht gezählt.
    9. Bei Stimmengleichheit für den letzten zu wählenden Listenplatz entscheidet das Los.
    10. Sind weniger als von der Versammlung bestimmte Kandidaten gewählt, entscheidet die Versammlung, ob ein weiterer Wahlgang erfolgen soll. Am weiteren Wahlgang können alle Bewerber teilnehmen, die eine bessere Position erreicht haben, als das 1,5-fache der Gesamtzahl der zu wählenden Kandidaten.
      Beispiel: Bei 42 zu besetzenden Plätzen würden die Bewerber, die die Plätze bis Platz 63 erreicht haben, wieder antreten können. Die bereits gewählten Kandidaten bleiben natürlich gewählt.
    11. Haben insgesamt mehr Bewerber die erforderliche Mehrheit erhalten, als von der Versammlung vorab als Anzahl von Listenkandidaten bestimmt, gelten die weiteren Bewerber als Listennachrücker.
  4. Bestimmung der Reihenfolge der gewählten Kandidaten
    1. Die Bestimmung der Reihenfolge erfolgt nach dem Verfahren der Bewertungswahl (Range-Voting/Score-Voting).
    2. Die Wahl findet nacheinander in Blöcken statt. Die Blöcke sind:
      1. Platz:   1 - 5
      2. Platz:   6 - 15
      3. Platz: 16 - 25
      4. Platz: 26 - Rest
    3. Jeder Kandidat muss erklären, zu welchen Blöcken er antritt. Die  Entscheidung kann vor jedem Wahlgang zu einem Block geändert werden.
    4. Die Kandidaten werden nach Reihenfolge der Vorstellung auf einem Stimmzettel vermerkt.
    5. Der Wähler kann jedem Kandidaten Punkte entsprechend den Vorgaben des jeweiligen Stimmzettels geben. Beim ersten Block sind dies die Punkte 0 bis 5, in den folgenden Blöcken die Punkte 0 bis 9.
    6. Werden an einen Kandidaten keine Punkte vergeben, zählt dies als 0 Punkte. Der Wählerwille muss eindeutig erkennbar sein. Korrekturen sind zulässig, im Zweifel entscheidet die Wahlleitung.
    7. Die Listenplätze werden in absteigender Reihenfolge an die Kandidaten vergeben, die in absteigender Reihenfolge die meisten Punkte erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
      Beispiel: Der Bewerber mit der höchsten Punktzahl erhält Platz 1, der Kandidat mit der zweithöchsten Punktzahl erhält Platz 2 usw.
  5. Nehmen Kandidaten die Wahl nicht an oder treten während der Bestimmung der Reihenfolge von der Wahl zurück, dann rücken alle auf nachfolgend gewählten Listenplätzen entsprechend einen Platz weiter. Hierdurch frei werdende Listenplätze am Ende der Liste werden durch die Listennachrücker aufgefüllt.
  6. Wurden nach Abschluss des Verfahrens weniger Kandidaten gewählt, als zuvor von der Versammlung beschlossen, entscheidet die Versammlung, ob die freien Plätze noch besetzt werden.

Änderungsantrag

Änderungsantrag zur vorgehenden Wahlordnung nach Bewertungswahl

Änderung

Absatz (4.2) wird ersetzt zu:

4.2. Die Wahl findet nacheinander in Blöcken statt. Die Blöcke sind:

  1. Platz: 1
  2. Platz: 2 - 13
  3. Platz: 14 - 23
  4. Platz: 24 - Rest
Begründung

Der Spitzenkandidat soll extra und einzeln gewählt werden.

Antrag Wahlordnung für Aufstellungsversammlungen 2: "Wahlordnung: Zustimmungswahl" von AG Satzung

Änderung

  • Neuer Anhang zur Geschäftsordnung für Aufstellungsversammlungen

Im Prinzip ist dies das Verfahren aus Nienburg mit folgenden Änderungen:

  • Abbruchbedingung, falls nicht genug Bewerber gewählt werden
  • Wahl erfolgt durch Ja/Nein/Enthaltung pro Kandidat
  • Es gibt die Option, statt nach absoluter Mehrheit nach einfacher Mehrheit zu wählen
  • Werden in einem Block Plätze nicht besetzt, geht es dennoch mit dem nächsten Block weiter

Begründung

  • Einfaches, bekanntes Verfahren.

Gegenargumente

  • Das Zustimmungs-Verfahren / Approval Voting eignet sich nicht gut um ein Ranking zu erstellen, wenn die Wähler wissen, dass ein Ranking erstellt werden soll. Es sollte ein Verfahren gewählt werden, dass für Rankings besser geeignet ist.

Hinweise

  • Werden die Kandidaten durch einfache Mehrheit gewählt, erhält man mit weniger Wahlgängen ein Ergebnis. Auch bei Wahl nach einfacher Mehrheit gilt ein Quorum von >50%, allerdings werden Enthaltungen vom Quorum ausgenommen.
  • Werden Kandidaten durch absolute Mehrheit gewählt, dann müssen >50% der an der Wahl teilnehmenden Wähler für einen Bewerber stimmen. Nein-Stimmen wie Enthaltungen zählen gegen den Bewerber.

Antrag Wahlordnung für Aufstellungsversammlungen 2

ORIGINAL Überarbeitung

Wahlordnung für Aufstellungsversammlungen

§1 Anwendungsbereich

  1. Diese Wahlordnung gilt als Anlage zur Satzung der Piratenpartei Niedersachsen.
  2. Diese Wahlordnung kommt zur Aufstellung von Landeswahlvorschlägen zur Anwendung.

§2 Wahlverfahren

  1. Die Aufstellung findet in 2 Schritten statt
    1. Vorstellung der Bewerber
    2. Wahl der Kandidaten und deren Reihenfolge
  2. Vorstellung der Bewerber
    1. Die Reihenfolge der Vorstellung der Bewerber bestimmt das Los.
    2. Jeder  Bewerber bekommt angemessen Zeit, sich und sein politisches Programm  vorzustellen. Als angemessen können bis zu 10 Minuten Redezeit angesehen  werden.
    3. Während  der Vorstellung können bei der Tagungsleitung Fragen in schriftlicher Form abgegeben werden. Jedem Bewerber können bis zu 3 Fragen gestellt werden. Werden mehr als 3 Fragen abgegeben, entscheidet das Los. Für die Beantwortung der Fragen steht dem Bewerber 1 Minute  Redezeit pro Frage zur Verfügung.
  3. Wahl der Kandidaten und Bestimmung der Reihenfolge
    1. Die  Versammlung beschließt vor dem ersten Wahlgang durch offene Abstimmung mit einfacher Mehrheit wieviel Listenplätze gewählt werden sollen.
    2. Die Versammlung kann auf Antrag der Wahlleitung jederzeit eine Veränderung  der Anzahl durch offene Abstimmung mit einfacher Mehrheit beschließen. Bereits gewählte Bewerber dürfen dabei ihren Listenplatz nicht aberkannt bekommen.
    3. Die Wahl findet in mehreren aufeinander folgenden Wahlgängen statt.
    4. Die  Versammlung bestimmt vor jedem Wahlgang, ob Bewerber mit einfacher Mehrheit oder mit absoluter Mehrheit als Kandidaten gewählt sind.
    5. Im ersten Wahlgang werden bis zu 5 Listenplätze gewählt
    6. In den folgenden Wahlgägnen werden bis zu 10 Listenplätze gewählt.
    7. Ab dem vierten Wahlgang kann die Versammlung in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit beschließen, mehr als 10 Listenplätze in einem Wahlgang zu wählen.
      Werden beim Wahlgang 1 nur 3 Plätze besetzt, weil nicht genügend Bewerber mehr Ja- als Nein-Stimmen erhalten haben, werden beim darauf folgenden Wahlgang dennoch zehn Plätze gewählt, in diesem Fall die Plätze 4 bis 13.
    8. Vor Beginn jedes Wahlgangs müssen die Bewerber sich beim Wahlleiter für die Wahl melden und sich registrieren lassen. Jeder Bewerber kann zu einem Wahlgang erneut kandidieren, so er nicht bereits gewählt wurde.
    9. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat pro Wahlgang genau so viele Stimmen, wie sich Bewerber zur Wahl stellen.
    10. Der Wähler kann bei jedem Bewerber „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ ankreuzen. Wenn bei einem Bewerber  kein Kreuz gekennzeichnet wurde, zählt das als Enthaltung. Wird mehr als ein Kreuz gesetzt, zählt die Stimme als ungültig. Eine Kumulation der Stimmen ist nicht möglich. Der Wählerwille muss eindeutig erkennbar sein. Korrekturen sind zulässig, im Zweifel entscheidet die Wahlleitung.
    11. Als Kandidat gewählt sind die Bewerber
      1. Bei Wahl nach einfacher Mehrheit:
        Gewählt sind die Bewerber, die erstens mehr Ja- als Nein-Stimmen auf sich vereinigen und die zweitens in absteigender Reihenfolge die meisten Ja-Stimmen auf sich vereinigen, bis alle im Wahlgang zu wählenden Plätze bereits sind. Wenn also zehn Plätze zu wählen sind, muss ein Bewerber mehr Ja- als Nein-Stimmen bekommen und hinsichtlich seines Ja-Stimmenanteils zu den ersten zehn Kandidaten gehören.
      2. Bei Wahl nach absoluter Mehrheit:
        Gewählt sind die Bewerber, die erstens mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen und Enthaltungen auf sich vereinigen und die zweitens in absteigender Reihenfolge die meisten Ja-Stimmen auf sich vereinigen, bis alle im Wahlgang zu wählenden Plätze besetzt sind.
    12. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.


Änderungsantrag

Änderungsantrag zur vorgehenden Wahlordnung nach Zustimmungswahl

Änderung

Absatz (5) wird ersetzt durch:

5. Im ersten Wahlgang wird der Listenplatz 1 gewählt, im zweiten Wahlgang werden bis zu 5 Listenplätze gewählt.

Begründung

Der Spitzenkandidat soll extra und einzeln gewählt werden.

Vorschlag Rüdiger Pfeilsticker : minimale Änderung der Wahlordnung innerhalb der Nienburger Wahlordnung

Diese Änderungen sollen einen Plan B darstellen und nur die beiden offensichtlichsten Kritikpunkte der Nienburger WO beseitigen. Weitere objektive oder subjektive Mängel werden nicht beseitigt. Das Feedback zur [1] war positiv.

Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung

Ich beantrage den Abschnitt "Wahlen zu Listen" der Geschäftsordnung wie folgt zu ändern:

Absatz 3 wird zu:

Als Bestandteil der Vorstellung zählt auch die Vorstellung im Wiki. Die Versammlung beschließt die Zeit, in der sich jeder Kandidat angemessen vorstellen kann. Wer bereits in einem Wahlgang die Möglichkeit zur Vorstellung hatte, hat selbstverständlich auch die Möglichkeit sich in den folgenden Wahlgängen erneut vorzustellen, sofern er antritt. Im Interesse der Versammlung und in Anbetracht der Menge der Kandidaten ist es jedem Kandidaten gestattet, auf dieses Recht zu verzichten.

Zwischen den Absätzen 10 und 11 wird eingefügt:

Nach Verkündung der Ergebnisse des letzten Urnengangs und vor Eröffnung des nächsten, kann unabhängig davon, ob alle Listenplätze des Wahlganges besetzt sind oder nicht, ein Antrag auf "Vorzeitige Beendigung der Wahl" gestellt werden.

Dieser wird offen abgestimmt und bedarf mehr als doppelt soviele abgegebene Ja wie Nein Stimmen um angenommen zu werden.

Wird er nicht angenommen, so kann ein derartiger Antrag erst wieder nach Verkündigung des Ergebnisses eines weiteren Urnenganges gestellt werden.

Wird ein Antrag auf "Vorzeitige Beendigung der Wahl" angenommen, so besteht die Liste gerade aus den nach dieser Wahlordnung gewählten Kandidaten in der sich nach der Wahlordnung ergebenden Reihenfolge. Unabhängig von der durch die Wahlordnung vorgegebenen Listenlänge und Anzahl und Umfang an Wahlgängen, ergibt sich die Listenlänge aus der Anzahl der tatsächlich gewählten Kandidaten

Begründung

Ich befürchte, daß keine der vorgeschlagenen Wahlordnungen die nötige Mehrheit in Wolfenbüttel erreicht, da sie alle relativ umfangreiche Änderungen zur letzten WO vorsehen (Quoren, Wahlverfahren, Ja , Nein, Enthaltung)

Sollte sich Versammlung also ins Knie schießen, steht sie mit der letzten gültigen GO da NDS:Landesparteitag/2012.Aufstellungsversammlung1/Vorschlag_GO. In dieser Situation, sollten wir zumindest eine Abbruchklausel und eine eindeutigere Regel zur Vorstellung in die GO aufnehmen.

Deshalb dieser Antrag auf GO Änderung: als Plan B. Sollten andere Satzungs und GO Änderungen in diesem Zusammenhang angenommen werden, ist dieser Antrag hinfällig. (Was mir lieber wäre)


Änderungsantrag zur beschlossenen Wahlordnung

Änderungsantrag

Änderungsantrag zur beschlossenen Wahlordnung der AV2 des LV NDS (nach Bewertungswahl)

Änderung

§2 Absatz 4.2 wird ersetzt durch:

4.2. Die Wahl findet nacheinander in Blöcken statt. Die Blöcke sind:

  1. Platz: 1 - 5
  2. Platz: 6 -15
  3. Platz: 16 - Ende der Liste


Begründung

Die Änderung berücksichtigt die reduzierte Anzahl der Kandidaten.