NDS:Landesparteitag/2012.3/Antragsportal/Programmantrag - 329

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den/die Landesparteitag Niedersachsen 2012.3. Die Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich
Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den/die Landesparteitag Niedersachsen eingereichter Antrag. Jedes Mitglied ist dazu berechtigt, einen solchen Antrag einzureichen.

Version Antragsformular: 1.05

Antragsnummer

P329

Einreichungsdatum

Antragstitel

Rechtsschutz unserer Bürger stärken – Wiedereinführung des Widerspruchsverfahrens gegen unsere Bürger belastende behördliche Entscheidungen (Verwaltungsakte)

Antragsteller

Antragstyp

Programmantrag

Art des Programmantrags

Wahlprogramm

Antragsgruppe

Innen- und Rechtspolitik

Antragstext

ANTRAG

Die Piratenpartei in Niedersachsen setzt sich dafür ein, die 2004 von der schwarz-gelben Koalition abgeschaffte Möglichkeit unserer Bürger, gegen die meisten Entscheidungen der Behörden (Verwaltungsakte) Widerspruch einzulegen, wieder einzuführen Wir sprechen uns dafür aus,

  1. das Widerspruchsverfahren wie in Rheinland-Pfalz in der Regel vor neu zu bildenden unabhängigen Rechtsausschüssen der zuständigen Gebietskörperschaften durchzuführen;
  2. bundesweit wohl erstmalig ein sogenanntes fakultatives Widerspruchsverfahren einzuführen, welches unseren Bürgern die Möglichkeit einräumt, gegen sie beeinträchtigende Entscheidungen unserer Behörden wahlweise
    1. entweder Widerspruch einzulegen oder
    2. gleich vor dem Verwaltungsgericht zu klagen.

Antragsbegründung

ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN

Grundsätzlich kann ein Bürger gegen von den Behörden erlassene oder abgelehnte Verwaltungsakte Widerspruch einlegen. Die Behörde, welche den Bescheid erlassen hat, kann daraufhin ihre Ursprungsentscheidung ändern, wenn sie den Widerspruch für begründet hält. Hält die Behörde den Widerspruch nicht für begründet, hat sie den Widerspruch der Widerspruchsbehörde vorzulegen, welche dem Widerspruch ganz oder teilweise stattgeben oder den Widerspruch zurückweisen kann. Gegen die (ggf. teilweise) Zurückweisung des Widerspruchs kann der Bürger sodann Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben. ‘‘Die schwarz-gelbe Koalition hat‘‘ mit dem Gesetz zur Verwaltungsmodernisierung in Niedersachsen vom 05.11.2004 ‘‘das Widerspruchsverfahren‘‘ gegen die meisten staatlichen Verwaltungsakte im Bereich der allgemeinen Verwaltung ebenso wie die von schwarz-gelben Koalitionen regierten Bundesländer Hessen, Bayern und Nordrhein-Westfalen ‚‘‘weitgehend abgeschafft.‘‘ Bestrebungen, das Widerspruchsverfahren in Sachsen abzuschaffen, sind noch nicht erfolgreich gewesen. Die neue rot-grüne Landesregierung von Nordrhein-Westfalen hat das Widerspruchsverfahren wieder eingeführt. Seit der Abschaffung des Widerspruchsverfahrens müssen unsere Bürger in Niedersachsen gegen die meisten sie belastenden Entscheidung der Verwaltungsbehörden gleich vor dem Verwaltungsgericht klagen. Beispiele:

Beispiel 1 - Videoüberwachung Deiner Wohnung

Du stellst fest, dass Deine Wohnung von der Polizei ständig durch Videokameras beobachtet wird. Die Polizei rechtfertigt dies damit, dass die Überwachung Deiner in einem "Problemgebiet" liegenden Wohnung zur Verhinderung von Straftaten erforderlich sei (vergleiche die Entscheidung des Hanseatischen Oberverwaltungsgerichtes Hamburg vom 22.06.2010 und die Revisionsentscheidung des BVerwGer vom 25.01.2012 - "Reeperbahn"). In Hamburg kannst Du gegen die Videoüberwachung Widerspruch einlegen. In Niedersachsen ist dies nicht möglich. Du musst gleich vor dem Verwaltungsgericht klagen.

Beispiel 2 - Antrag, in der Fußgängerzone einen Wahlkampfstand für die Piratenpartei aufbauen zu dürfen

Dein Antrag wird abgelehnt. Anders als in den meisten anderen Bundesländern musst Du gegen die Ablehnung in Niedersachsen gleich vor dem Verwaltungsgericht klagen. Du kannst darauf hoffen, dass die Behörde im Rahmen der behördlichen Selbstkontrolle im Dialog mit Dir ihre Entscheidung abändert. Falls nicht, wirst Du wohl beim Verwaltungsgericht wegen der Eilbedürftigkeit den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragen müssen.

Beispiel 3 - Anordnung der Führung eines Fahrtenbuches

Dein PKW wird bei einer Radarkontrolle (von Hinten !!!) geblitzt. Dein PKW war 30 km/h zu schnell. Es "drohen" ein Bußgeld und drei Punkte in Flensburg. Der Fahrer ist nicht feststellbar. Das Bußgeldverfahren wird deshalb eingestellt. Die Straßenverkehrsbehörde ordnet aber an, dass du für ein Jahr ein Fahrtenbuch führen musst. In Niedersachsen musst Du gegen diese Anordnung gleich vor dem Veraltungsgericht klagen. In den meisten anderen Bundesländern kannst Du zunächst Widerspruch einlegen, falls die Behörde nicht die sofortige Vollziehung Ihrer Auflage, ein Fahrtenbuch zu führen, anordnen sollte

WAS WIR WARUM WOLLEN

Wir Piraten treten für eine Stärkung der Rechte unserer Bürger ein und möchten deshalb das Widerspruchsverfahren wieder einführen. Durch die Abschaffung des Widerspruchsverfahrens werden die Rechtsbehelfe unserer Bürger im Verwaltungsverfahren gegenüber den Behörden beschränkt. Denn unsere Bürger sind gezwungen, gegen Sie belastende Entscheidungen der Behörden gleich vor die Verwaltungsgerichte zu ziehen. Das Widerspruchsverfahren hat als bürgernaher, kostengünstiger, in den meisten Fällen schneller und unbürokratischer Rechtsbehelf u.a. die Funktion, nach Möglichkeit Streitigkeiten zwischen den Bürgern und den Behörden zu befrieden und die Selbstkontrolle der Behörden zu fördern. Der Bürger kann das Widerspruchsverfahren in vielen Fällen selbst führen, während er in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten in der Regel anwaltlicher Hilfe bedarf und die hiermit verbundenen Kosten - abhängig vom Ausgang des Verfahrens - übernehmen muss.

AUSGESTALTUNG DES WIDERSPRUCHSVERFAHRENS

Mit dem Gesetz zur Verwaltungsmodernisierung in Niedersachsen vom 05.11.2004 wurde in Niedersachsen der verwaltungsrechtliche „Mittelbau“ – die Bezirksregierungen - abgeschafft. Der Vorschlag sieht nicht vor, „das Rad zurück zu drehen" und die Bezirksregierungen wieder einzuführen. In Rheinland-Pfalz sind für die meisten Widerspruchsverfahren die bei den Landkreisen und kreisfreien Städten gebildeten Kreis- und Stadt-Rechtsausschüsse zuständig. Diese Regelung sollte für Niedersachsen übernommen werden. Den Rechtsausschüssen sollte auferlegt werden, in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung insgesamt oder in Teilbereichen hinzuwirken. Um gütliche Einigungen zu fördern sollten die Vorsitzenden der Ausschüsse und ggf. die ehrenamtlichen Beisitzer eine Schulung als Schlichter bzw. Mediator absolviert haben.

Im Übrigen bietet es sich an, dem Bürger wegen der fehlenden Normverwerfungskompetenz der Widerspruchsausschüsse und in denjenigen Fällen, in denen er an einer schnellen gerichtlichen Entscheidung interessiert ist, alternativ die Möglichkeit einzuräumen, gleich vor dem Verwaltungsgericht zu klagen (fakultatives Widerspruchsverfahren). Siehe hierzu die Stellungnahme der Vereinigung der Verwaltungsrichter in Rheinland-Pfalz vom 28.11.2008: http://www.vvr-rp.de/Download%20Ordner/VVR_zu_Widerspruchsverfahren_%283%29.pdf

ZUR WIEDEREINFÜHRUNG DES WIDERSPRUCHSVERFAHRENS IN NRW

Die rot-grüne-Landesregierung von NRW hat das von der schwarz-gelben-Landesregierung weitgehend abgeschaffte Widerspruchsverfahren in NRW wieder eingeführt. Auszug aus dem Koalitionsvertrag NRW 2012-2017, Seiten 104/105 Nordrhein-Westfalen muss als Flächenstaat eine bürgernahe staatliche Verwaltungsstruktur sicherstellen. … Die flächendeckende Abschaffung von Widerspruchsverfahren hat den Rechtsschutz der Bürgerinnen und Bürger eingeschränkt, den bewährten Dialog zwischen ihnen und der Verwaltung geschwächt und die Verwaltungsgerichte in NRW erheblich belastet. Deshalb werden wir Widerspruchsverfahren dort wieder einführen, wo dies nach sorgfältiger Prüfung sinnvoll ist. http://www.gruene-nrw.de/fileadmin/user_upload/gruene-nrw/politik-und-themen/12/koalitionsvertrag/Koalitionsvertrag_2012-2017.pdf

KOSTEN DES WIDERSPRUCHSVERFAHRENS

In vielen Widerspruchsverfahren ist eine anwaltliche Vertretung nicht erforderlich. Nimmt der Bürger im Widerspruchsverfahren gleichwohl anwaltliche Hilfe in Anspruch, werden seine u.a. von der Höhe des Gegenstandswertes abhängigen Gebühren zur Hälfte auf ein ggf. nachfolgendes Gerichtsverfahren angerechnet. Weitere Infos::http://www.anwaltkiel.de/skripte/Kostenerstattung_im_Verwaltungsrecht.pdf

WEITERFÜHRENDE ARBEITSMATERIALIEN

Den nachfolgenden Links ist zu entnehmen, dass sich die Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen im Sächsischen Landtag sehr engagiert mit der Problematik befasst hat. Unseren künftigen Landtagsabgeordneten wünsche ich viel Erfolg!!! Es wird Widerstand von der CDU und F.D.P. sowie der Verwaltung geben. Aber hoffentlich hat sich das Thema F.D.P. dann erledigt.

1. Allgemeines zum Vorverfahren, insbes. auch zur Regelung in Rheinland-Pfalz http://de.wikipedia.org/wiki/Vorverfahren

2. Meyer, Dr. Wolfgang: Die Abschaffung des Widerspruchsverfahrens in Niedersachsen als „Kollateralschaden“ der Verwaltungsmodernisierung http://www.leuphana.de/fileadmin/user_upload/Forschungseinrichtungen/zdemo/files/Praesantation_Leipzig-Meyer_08.06.2011.pdf

3. Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Sächsischen Landtag - Drs. 5/5052 http://edas.landtag.sachsen.de/viewer.aspx?dok_nr=5052&dok_art=Drs&leg_per=5&pos_dok=1

4. Pressemitteilung der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Sächsischen Landtag vom 11.05.2011 http://www.gruene-fraktion-sachsen.de/presse/mitteilungen/pm/artikel/pm-2011-136-oeffentliche-anhoer.html?no_cache=1&tx_ttnews[backPid]=186&cHash=6e9f46cd7b72bcbb49d47194f007216d

5. Antrag Arbeitsgemeinschaft sozialdemokratischer Juristen Sachsen vom 14.05.2011 http://www.berlit.de/110514_AsJSachsenLandeskonferenz_AntragA02_Berlit_WspVerfahren.pdf

6. Protokoll der öffentlichen Anhörung des Verfassungs-, Rechts- und Europaausschusses des Sächsischen Landtages vom 11.05.2011 zu den Anträgen „Bündnis 90/Die Grünen“ und „Die Linke“ http://edas.landtag.sachsen.de/viewer.aspx?dok_nr=10200&dok_art=APr&leg_per=5&pos_dok=2

7. Beschlussempfehlung des vorgenannten Ausschusses vom 23.06.2011 http://edas.landtag.sachsen.de/viewer.aspx?dok_nr=6148&dok_art=Drs&leg_per=5&pos_dok=1

8. Kleine Anfrage der SPD-Fraktion im Nds. Landtag vom 28.06.2006 mit Antwort der Landesregierung – Drs. 15/3085 http://www.klaus-schneck.de/imperia/md/content/bezirkbraunschwieg/klausschneck/anfragen/15-3085.pdf

9. Städte- und Gemeindebund NRW-Mitteilung 397/2010 vom 10.09.2010: Wiedereinführung des Widerspruchverfahrens im Kommunalabgabenrecht http://www.kommunen-in-nrw.de/en/mitgliederbereich/mitteilungen/detailansicht/dokument/wiedereinfuehrung-des-widerspruchverfahrens-im-kommunalabgabenrecht-1.html

10. Abschlussbericht der vom Bayerischen Staatsministerium des Innern zur Evaluierung eingesetzten Arbeitsgruppe „Widerspruchsverfahren“ vom 15.11.2006 (Die Zusammenfassung befindet sich auf den Seiten 7-16) http://www.stmi.bayern.de/imperia/md/content/stmi/service/gesetzesentwuerfe/abschlussbericht_gutachten.pdf

Liquid Feedback

Piratenpad

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Antragsfabrik

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Datum der letzten Änderung

18.10.2012

Status des Antrags

Pictogram voting question.svg Ungeprüft


Anregungen

Bitte hier Tipps zur Verbesserung des Antrages eintragen.

  • Antragstext in Aufzählungsform ist optisch störend. Bitte in reine Textform überführen (Thomas Ganskow, AG Programm)
  • Teile von A und in Gänze B sind Begründung. Bitte dorthin überführen. Der eigentliche Antrag sollte nur folgenden Inhalt haben:

Die Piratenpartei Niedersachsen setzt sich dafür ein, die 2004 abgeschaffte Möglichkeit unserer Bürger, gegen die meisten Entscheidungen der Behörden (Verwaltungsakte) Widerspruch einzulegen, wieder einzuführen.

Wir sprechen uns deshalb dafür aus, 1. das Widerspruchsverfahren in der Regel wie in Rheinland-Pfalz vor neu zu bildenden unabhängigen Rechtsausschüssen der zuständigen Gebietskörperschaften durchzuführen; 2. bundesweit wohl erstmalig ein sogenanntes fakultatives Widerspruchsverfahren einzuführen, welches unseren Bürgern die Möglichkeit einräumt, gegen sie beeinträchtigende Entscheidungen unserer Behörden wahlweise 1. entweder Widerspruch einzulegen oder 2. gleich vor dem Verwaltungsgericht zu klagen

  • In diesem Abschnitt vorgenomme Änderungen oder Ergänzungen dienen der besseren Übersichtlichkeit und der Verallgemeinerung (Th. Ganskow, AG Programm)

Diskussion

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Unterstützung / Ablehnung

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