NDS:Landesparteitag/2012.3/Antragsportal/Programmantrag - 284
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Dies ist ein Antrag für den/die Landesparteitag Niedersachsen 2012.3. Die Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich |
Inhaltsverzeichnis
Version Antragsformular: 1.05 AntragsnummerP284 EinreichungsdatumAntragstitelRedaktioneller Antrag Streichung Strandeintritt AntragstellerPhil-Wendland AntragstypProgrammantrag Art des ProgrammantragsWahlprogramm AntragsgruppeBürgerbeteiligung„Bürgerbeteiligung“ befindet sich nicht in der Liste (Arbeit und Soziales, Außenpolitik, Bildung und Forschung, Demokratie, Europa, Familie und Gesellschaft, Freiheit und Grundrechte, Internet und Netzpolitik, Gesundheit, Innen- und Rechtspolitik, ...) zulässiger Werte für das Attribut „AntragsgruppePÄA“. AntragstextDer Parteitag möge beschließen: Der am Parteitag in Osnabrück beschlossene Programmantrag "freier Strandeintritt an Niedersachsens Nordseeküste" wird aufgehoben. Der Beschluss bleibt als Positionspapier erhalten. Grund dafür ist einzig der, dass wir mit dem Antrag P 159 Freier Zugang zu Naturschönheiten http://wiki.piratenpartei.de/NDS:Landesparteitag/2012.3/Antragsportal/Programmantrag_-_159 einen weitergehenden Antrag beschlossen haben, der sich natürlich auch auf den freien Strandeintritt bezieht. Hier der Beschluss vom LPT aus Osnabrück: Freier Strandeintritt an Niedersachsens Nordseeküste Gegen das Missverhältnis von abgabepflichtigen und abgabefreien Stränden
Zeitnah umzusetzen – Forderungen für das Landtagswahlprogramm 2013 in Niedersachsen: In das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) wird (wie in Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern) der für jedermann freie und unentgeltliche Strandzugang und Strandaufenthalt als Konkretisierung des Rechts zum Betreten der freien Landschaft für Erholungszwecke (Bundesnaturschutzgesetz § 59) aufgenommen. Land und Kommunen werden im NAGBNatSchG entsprechend der Vorgabe des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 62) verpflichtet, in ihrem Eigentum oder Besitz stehende Strandflächen, die sich für die Erholung der Bevölkerung eignen, in ausreichendem Maß unentgeltlich bereit zu stellen und zugänglich zu machen. Soweit den Kommunen gestattet wird, für den Aufenthalt an bewirtschafteten Stränden Entgelte zu erheben, stellt das Land ein angemessenes Verhältnis von abgabepflichtigem und abgabefreiem Strand sicher. Antragsbegründung- Liquid Feedback- Piratenpad- Antragsfabrik- Datum der letzten Änderung28.10.2012 Status des Antrags- |
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