NDS:Landesparteitag/2012.3/Antragsportal/Programmantrag - 054
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Dies ist ein Antrag für den/die Landesparteitag Niedersachsen 2012.3. Die Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich |
Inhaltsverzeichnis
Version Antragsformular: 1.05 AntragsnummerP054 EinreichungsdatumAntragstitelUnabhängige Kontrolle der Polizeibehörden AntragstellerAntragstypProgrammantrag Art des ProgrammantragsWahlprogramm AntragsgruppeInneres und Justiz„Inneres und Justiz“ befindet sich nicht in der Liste (Arbeit und Soziales, Außenpolitik, Bildung und Forschung, Demokratie, Europa, Familie und Gesellschaft, Freiheit und Grundrechte, Internet und Netzpolitik, Gesundheit, Innen- und Rechtspolitik, ...) zulässiger Werte für das Attribut „AntragsgruppePÄA“. AntragstextUnabhängige Kontrolle der PolizeibehördenIn Analogie zum Wehrbeauftragten des Bundestages, der die für die Bundeswehr erforderliche Transparenz herstellen soll, halten wir die Einrichtung eines Beauftragten des Landtags für die Polizeibehörden des Landes für überfällig. Der Polizeibeauftragte soll die Grundrechte schützen, den Landtag bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle über das Polizeiwesen des Landes unterstützen sowie als Eingabe- und Beschwerdestelle für Bürger und Polizeibedienstete dienen. Interne polizeiliche Probleme soll dieser Beauftragte genauso untersuchen wie diejenigen, die durch das Handeln der Polizei auftreten können (zum Beispiel unzulässige Polizeigewalt). Als unabhängiger parlamentarischer Ansprechpartner für die Polizei und die Bürger soll er aufklären und vermitteln. Er nimmt polizeiexterne und polizeiinterne Beschwerden entgegen und untersucht sie. Einmal jährlich erstattet der Polizeibeauftragte dem Landtag einen Tätigkeitsbericht, in dem er insbesondere auf das Verhältnis der Bürger zu ihrer Polizei und umgekehrt eingeht. Der Polizeibeauftragte kann mit Einwilligung des Beschwerdeführers oder des von der polizeilichen Maßnahme Betroffenen einen Vorgang der für die Einleitung des Straf- oder Disziplinarverfahrens zuständigen Stelle zuleiten. Im Rahmen seiner festgelegten Aufgaben hat der Polizeibeauftragte Ermittlungsbefugnisse, die denen entsprechen, die für einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss vorgesehen sind. Der Polizeibeauftragte ist entsprechend der Regelungen zum Wehrbeauftragten zur Verschwiegenheit verpflichtet. _____ ACHTUNG: Steht noch in formeller Konkurrenz mit dem Antrag von Meinhart. Ich sehe das als Präzisierung in Punkto "Beschwerdestelle" also nicht konkurrierend.(MKR) AntragsbegründungBegründungDer Ursprungsantrag entstammt der AG Innenpolitik und dem AK Innenpolitik NRW. Nordrhein-Westfalen hat diesen Antrag im Wortlaut auf dem LPT 2012.2 in das Wahlprogramm aufgenommen. Hintergrund ist eine fehlende unabhängige Kontrollinstanz für die Polizeien. Es ist bewußt eine Anlehnung an die Kompetenzen des Wehrbeauftragten einbaut, da dieser als erprobte Instanz ähnliches in einem anderen staatlichen Bereich durchführt. Liquid Feedback- Piratenpad- Antragsfabrik- Datum der letzten Änderung26.08.2012 Status des Antrags- |
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