NDS:Kreisverband Peine/Satzung

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Landesverband Niedersachsen/Peine/Satzung


Abschnitt A: Grundlagen

Präambel Die Piratenpartei Deutschland formiert sich zur politischen Willensbildung des deutschen Volkes und im Widerstand zu gesellschaftlichen Prozessen und politischen Strömungen die einer rechtsstaatlichen, freiheitlichen und demokratischen Grundordnung entgegenstehen. Sie vereinigt Piraten ohne Unterschied
• der Staatsangehörigkeit
• des Standes
• der Herkunft
• der ethnischen Zugehörigkeit
• des Geschlechts
• der sexuellen Orientierung
• des Bekenntnisses
die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt die Piratenpartei Deutschland entschieden ab.

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

1. Der Kreisverband führt den Namen Piratenpartei Deutschland Kreisverband Peine. Die Kurzbezeichnung lautet Piraten Peine. Er ist ein Gebietsverband der Piratenpartei Deutschland.
2. Das Tätigkeitsgebiet der Piraten Peine ist der Landkreis Peine.
3. Der Sitz der Piraten Peine ist Peine.
4. Die im Kreisverband Piraten Peine organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bezeichnet.
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Mitgliedschaft

1. Mitglied der Piraten Peine ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz innerhalb des Landkreises Peine. Eine Mitgliedschaft scheidet aus, wenn bereits in einem anderen Gebietsverband niedrigster Stufe außerhalb des Kreisverbandes Peine eine Mitgliedschaft in der Piratenpartei besteht.
2. Hat ein Mitglied Wohnsitze im Bereich verschiedener Gebietsverbände, entscheidet der Pirat selbständig, welchem Gebietsverband er angehört. Trifft der Pirat keine Entscheidung, ist der Pirat automatisch Mitglied im Gebietsverband seines Hauptwohnsitzes.
3. Bei einem Wohnsitzwechsel in das Gebiet eines anderen Gebietsverbandes niedrigster Stufe geht die Mitgliedschaft über. Der Pirat hat den Wohnsitzwechsel unverzüglich dem Gebietsverband der niedrigsten Stufe anzuzeigen, in welchem der neue Wohnsitz liegt.
4. Bei nachvollziehbaren Gründen, die den Organisationsinteressen nicht entgegen stehen, kann der Pirat die Zugehörigkeit zum jeweils niedrigsten Gebietsverband seiner Wahl frei bestimmen. Die Aufnahme in einen anderen Gebietsverband ist schriftlich zu beantragen und wird vom nächsthöheren Gebietsverband entschieden. Ein ablehnender Bescheid muss in Schriftform begründet werden und kann im Einspruchsverfahren zur letzten Entscheidung dem Schiedsgericht vorgelegt werden.
5. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland Kreisverband Peine und bei einer anderen Partei oder Wählergruppe ist nicht ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung oder Vorgehensweise den Grundsätzen und Zielen der Piratenpartei Deutschland widerspricht, ist nicht zulässig.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied der Piraten Peine kann jede im Landkreis Peine lebende natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, und die die Grundsätze sowie die Satzungen der Piratenpartei Deutschland sowie der Piraten Peine und übergeordneter Gebietsverbände und die vom Kreisverband beschlossenen Wertestandards und Qualitätskriterien anerkennt. Mehrfache Mitgliedschaften in der Piratenpartei Deutschland sind nicht zulässig.
2. Die Mitgliedschaft wird beim Kreisverband Piraten Peine schriftlich beantragt. Sie tritt mit der Zustimmung des Kreisvorstandes zum Aufnahmeantrag in Kraft.
3. Die Ablehnung des Antrages durch den Kreisvorstand ist dem Bewerber / der Bewerberin gegenüber schriftlich zu begründen. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann der / die Bewerber/in bei der zuständigen Mitgliederversammlung Einspruch einlegen, die mit einfacher Mehrheit für oder gegen die Aufnahme entscheidet.
4. Über Aufnahmeanträge von Deutschen, die ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben, entscheidet der Bundesvorstand der Piratenpartei Deutschland.
5. Die Piratenpartei Deutschland führt ein zentrales Piratenverzeichnis. Der Kreisverband führt ein Piratenverzeichnis auf Kreisebene; der Datenschutz genießt dabei hohen Stellenwert.
6. Vorraussetzung für die Mitgliedschaft ist die Zahlung des Mitgliedsbeitrages. Geschieht diese nicht fristgerecht, wird dies unter bestimmten Umständen als Austrittserklärung gewertet. Genaueres regelt die Satzung der Piratenpartei Deutschland.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jeder Pirat hat das Recht und ist angehalten, im Rahmen dieser Satzung und der Satzungen übergeordneter Gebietsverbände die Zwecke der Piratenpartei Deutschland sowie nachgeordneter Verbände zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Piratenpartei zu beteiligen.
2. Jeder Pirat hat das Recht an der politischen Willensbildung, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen. Hierbei haben alle Piraten gleiches Stimmrecht.
3. Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat Mitglied des Gebietsverbandes ist und mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist (Aktives Wahlrecht).
4. Ein Mitglied der Piraten Peine kann nur Mitglied des Kreisvorstands werden, solange es über einen Wohnsitz innerhalb des Landkreis Peine verfügt (Passives Wahlrecht).
5. Mit der Aufnahme in einen Gebietsverband niedrigster Stufe außerhalb der Piraten Peine verliert der Pirat das aktive und passive Wahlrecht innerhalb der Piraten Peine. Eventuell bekleidete Posten müssen freigegeben werden.

§ 5 Ordnungsmaßnahmen

1. Ordnungsmaßnahmen können gegen Mitglieder vom Kreisverband nur verhängt werden, wenn diese erheblich gegen diese Satzung, die Satzung der Piratenpartei Deutschland oder übergeordneter Gebietsverbände, oder die vom Kreisverband beschlossenen Wertestandards und Qualitätskriterien verstoßen oder in anderer Weise das Ansehen der Piratenpartei oder die Zusammenarbeit in der Partei mehr als nur unerheblich beeinträchtigen.
2. Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder sind: Verwarnung, Verweis, Enthebung von Leitungsfunktionen auf Kreisebene, Aberkennung der Fähigkeit eine Leitungsfunktion auf Kreisebene zu bekleiden, und Parteiausschluss. Der Parteiausschluss muss vom Bundesvorstand der Piratenpartei Deutschland gemäß der Satzung der Piratenpartei Deutschland beantragt werden; die anderen Ordnungsmaßnahmen dürfen vom Vorstand der Piraten Peine verhängt werden.
3. Der Vorstand muss dem Mitglied den Beschluss der Ordnungsmaßnahme in Textform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.
4. Gegen eine Ordnungsmaßnahme des Vorstandes ist eine Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig.
5. Die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe ist zu gewährleisten. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand der Partei oder eines Gebietsverbandes ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen.
6. Ein rechtskräftig ausgeschlossener Pirat kann nur mit vorheriger Zustimmung des Bundesvorstands der Piratenpartei Deutschland wieder Mitglied der Piraten Peine werden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch:
• schriftlich bekundeten Austritt
• Tod
• Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des Wahlrechts
• Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland bei Ausländern
• dem Auschluss aus der Partei
2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis zurückzugeben. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen besteht nicht.
3. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedsrechte. Bereits entstandene Verbindlichkeiten sind zu erfüllen.

§ 7 Ordnungsmaßnahmen gegen Ortsverbände

1.Folgende Ordnungsmaßnahmen gegen Ortsverbände sind möglich
• einmalige Verwarnung
• Geldbuße
• Auflösung
• Ausschluss
• Amtsenthebung ganzer Organe nachgeordneter Ortsverbände

2. Ordnungsmaßnahmen gegen Ortsverbände trifft der Vorstand des nächst übergeordneten Kreisverbandes.
3. Ordnungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn der Ortsverband in schwerwiegender Weise gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei oder gegen Beschlüsse von Parteitagen verstößt.
4. Ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn der Gebietsverband oder dessen Vorstand sich nicht mehr für die Belange der Piraten Peine einsetzt, Beschlüsse oder Anordnungen der für sie zuständigen Parteigremien nicht befolgt, Verstöße entsprechend § 6 begeht und trotz zweimaliger schriftlicher Abmahnung fortsetzt.
5. Der übergeordnete Kreisverband bedarf für eine Ordnungsmaßnahme der Bestätigung des für ihn zuständigen Parteitags. Eine Maßnahme tritt außer Kraft, wenn sie nicht durch den nächsten Parteitag bestätigt wird. Die jeweilig angeordneten Ordnungsmaßnahmen entscheidet der Parteitag.
6. Berufungsmöglichkeiten bei Ordnungsmaßnahmen regelt die Schiedsgerichtsordnung.

§ 8 Transparenz

1. Interna können per mehrheitlichem Beschluss der Mitgliederversammlung des Kreisverbandes als Verschlusssache deklariert werden. Über Verschlusssachen ist Verschwiegenheit zu wahren. Verschlusssachen können per mehrheitlichem Beschluss der Mitgliederversammlung des Kreisverbandes von diesem Status befreit werden.
2. Generell gilt der Grundsatz, alle Prozesse sofern möglich öffentlich zu machen. Ausgenommen davon sind personelle Daten. Der Beschluss weiterer Ausnahmen muss in angemessenen Zeitabständen überprüft werden.
3. Grundsätzlich hat jeder Pirat das Recht auf Akteneinsicht in die Unterlagen der Piraten Peine, sofern keine datenschutzrechtlichen Bedenken oder Verletzungen beschlossener Verschlusssachen dem entgegenstehen.
4. Eine papierlose Verwaltung ist anzustreben. Die Dateien und Datenbanken sind allen Vorständen zur Kontrolle zugänglich zu machen.

§ 9 Organe der Piraten Peine

1. Organe dieses Gebietsvebandes sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Gründungsversammlung.


§ 10 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussorgan der Piraten Peine und tagt mindestens einmal jährlich.
2. Zu Mitgliederversammlungen ist mit einer Frist von 30 Tagen für reguläre bzw. 7 Tagen für außerordentliche Mitgliederversammlungen schriftlich, per Fax oder e-Mail vom Vorstand einzuladen. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort und Tagungsbeginn, zur vorläufigen Tagesordnung und zur Bezugsadresse weiterer aktueller Veröffentlichungen im Bezug auf die Mitgliederversammlung zu enthalten.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 5% der Mitglieder anwesend sind, jedoch mindestens 5 Mitglieder.
4. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine erneut innerhalb von längstens vier Wochen einberufene Versammlung mit denselben Tagesordnungspunkten in jedem Fall beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung für diese Mitgliederversammlung hinzuweisen.
5. Der Vorstand erstellt vorbereitende Seiten im Wiki, die u.A. über die Tagesordnung, Satzungsänderungen und Kandidaten informieren. Die URL muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung enthalten sein.
6. Die Mitgliederversammlung beschließt, so nicht anders in dieser Satzung geregelt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
7. Die Mitgliederversammlung beschließt unter anderem über:
• Wahl des Protokollanten
• Wahl des Tagungsleiters
• den Rechenschaftsbericht des Vorstandes
• den Bericht der Rechnungsprüfer/innen
• die Entlastung des Vorstandes
• die Wahl des Vorstandes
• die Wahl der Rechnungsprüfer/innen
• die Haushaltspläne des Kreisverbandes
• die politischen Grundsatzentscheidungen und die Programme des Stadtverbandes
• politische Bündnisse und Koalitionen auf Landkreisebene sowie darunterliegenden politischen Gliederungen, für die keine zuständigen Gebietsverbände der Piratenpartei Deutschland existieren
• die Wahl von Kandidatinnen und Kandidaten für Volksvertretungen auf Landkreisebene sowie darunterliegenden politischen Gliederungen, für die keine zuständigen Gebietsverbände der Piratenpartei Deutschland existieren, gemäß den jeweiligen Wahlgesetze und Satzungen
• erforderlich werdende Nachwahlen zum Vorstand
• die Einsetzung von Arbeitsgruppen
• Änderungen der Kreisverbandssatzung
8. Die Wahlen zum Vorstand sind geheim durchzuführen. Jeder Pirat darf hierzu Wahlvorschäge unterbreiten. Vorschläge können eingereicht werden, bis die Tagungsleitung die Kandidatenliste unmittelbar vor der Vorstellung der Kandidaten schließt.
9. Anträge zu Mitgliederversammlungen können von jedem Mitglied gestellt werden.
10. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Auf Antrag können Nichtmitglieder von der Teilnahme ausgeschlossen werden.
11. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorstand zu genehmigen ist.
12. Satzungsänderungen sind im Vorfeld im Wiki öffentlich zugänglich zu machen.

§ 11 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus: Einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und einem Schatzmeister. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt; die Wiederwahl ist möglich.
2. Der Vorstand vertritt die Piraten Peine nach innen und außen. Er führt deren Geschäfte auf der Grundlage der von den Mitgliedern bestimmten Zielen und Strategien und orientiert sich an den Grundsätzen der übergeordneten Gebietsverbände sowie der Piratenpartei Deutschland.
3. Der Vorstand regelt die Geschäftsführung unter sich. Er kann weitere Mitglieder für besondere Aufgaben heranziehen. In besonderen Fälle, vor allem der gerichtlichen Vertretung, darf der Vorstand auch erforderliche Rechtsvertreter oder Sachverständige, die selbst keine Piraten sind, mit der Vertretung beauftragen.
4. Der erste Vorstand wird auf der Gründungsversammlung in geheimer Wahl für die Zeit bis zur folgenden Mitgliederversammlung gewählt.
5. Der Vorstand ist verantwortlich für:
• Mitgliederbetreuung
• Finanzverwaltung des Kreisverbandes und ggf. der Arbeitsgruppen
• die Geschäftsführung im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
• die Vorbereitung und Durchführung von Mitgliederversammlungen
• die Erstattung eines jährlichen Rechenschaftsberichtes
Der finanzielle Teil des Rechenschaftsberichtes ist vor der Berichterstattung durch den von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer und seine Vertretung zu kontrollieren. Eine Revision getroffener Vorstandsentscheidungen bedarf einer 2/3 Mehrheit auf der nächsten Mitgliederversammlung.

§ 12 Die Gründungsversammlung

1. Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 22.02.2010. Auf der Gründungsversammlung wird der erste Vorstand gemäß dieser Satzung gewählt. Diese Satzung tritt mit Verabschiedung durch die Gründungsversammlung in Kraft.

§ 13 Parteiämter

1. Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten in der Piratenpartei Deutschland sind Ehrenämter. Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist ausgeschlossen.


§ 14 Änderungen der Satzung und des Parteiprogramms

1. Änderungen dieser Satzung können nur von einer Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit beschlossen werden.
2. Anträge zum Ändern der Satzung müssen mindestens 2 Wochen vor Stattfinden der Mitgliederversammlung im Wiki hinterlegt werden. Dabei sind die in der Einladung zur Mitgliederversammlung genannten URL’s zu verwenden. Änderungen müssen deutlich gekennzeichnet sein, der Ausgangstext ist als Vergleich hinzuzufügen.
3. Das Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland wird von den Piraten Peine übernommen.
4. Das Grundsatzprogramm kann durch die Piraten Peine um regionale Punkte ergänzt werden.
5. Formale (z.B. Rechtschreibung, Anrede) und juristische (Widerspruch zur Gesetzeslage) Fehler können vom Kreisvorstand kommisarisch geändert werden. Diese sind im Wiki zu dokumentieren und müssen auf der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.

§ 15 Finanzordnung

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Kassenführung und Buchführung erfolgt nach den Regeln der ordentlichen Buchführung.
2. Der Schatzmeister und ein weiteres Vorstandsmitglied sind nur zusammen zeichnungsberechtigt.
3. Auf jeder Mitgliederversammlung des Kreisverbandes werden ein Rechnungsprüfer und eine Vertretung gewählt. Diese amtieren bis zur Neuwahl auf der nächsten Mitgliederversammlung.
4. Weiteres regelt die Satzung der Piratenpartei Deutschland.

§ 16 Schiedsgerichtsordnung

1. Die Satzung der Piratenpartei Deutschland trifft Regelungen zu den jeweils zuständigen Schiedsgerichten.
2. Auf einer Mitgliedsversammlung kann mit einfacher Mehrheit die Einrichtung eines Schiedsgerichts beschlossen werden.
3. Bis zur Einrichtung eines Kreisschiedsgerichtes wird das Landesschiedsgericht angerufen.

§ 17 Auflösung und Verschmelzung, Zuordnung zu neuen übergeordneten Gebietsverbänden

1. Die Auflösung oder Verschmelzung des Kreisverbandes bedarf zur Rechtskraft der Zustimmung einer Mitgliederversammlung.
2. Sollte sich zwischen Landesverband Niedersachsen und den niedersächsischen Kreisverbänden eine weitere Ebene etablieren, ist die Zugehörigkeit zum jeweiligen neugeschaffenen Gebietsverband obligatorisch und kann nur von einer Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit verhindert werden. Dem Landesverband sind dazu vom Vorstand der Piraten Peine die Gründe darzulegen.

§ 18 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung der Satzung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Der Kreisverband verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen. Widerspricht ein Paragraph der Satzung einem Paragraphen der nächsthöheren Gliederungsstruktur, wird der Paragraph auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen. Lehnt die Mitgliederversammlung die Übernahme des Paragraphen ab, so muss die ursprüngliche Version auf der Mitgliederversammlung der nächsten Gliederungsstufe als Satzungsänderungsantrag eingebracht werden.