NDS:Kreisverband Heidekreis/Geschäftsordnung KV

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Geschäftsordnung des Vorstandes des Kreisverbands Heidekreis

§ 1 Allgemeines

1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes nach den gesetzlichen Vorschriften, der Satzung sowie dieser Geschäftsordnung. Er arbeitet mit den übrigen Organen und Mitgliedern der Partei zum Wohle der Partei vertrauensvoll zusammen. Jedes Vorstandsmitglied hat die Pflicht, den ihm übertragenen Aufgabenbereich nach bestem Wissen und Gewissen nachzukommen.

2. Sollte ein Vorstandsmitglied seinen Aufgaben nicht nachkommen können, so kann es Aufgaben an ein oder mehrere andere Vorstandsmitglieder oder Beauftragte delegieren.

3. In dringenden Fällen ist jedes Vorstandsmitglied zur Vertretung berechtigt und verpflichtet. Hierüber ist der weitere Vorstand unverzüglich zu informieren. Jedes Vorstandsmitglied fertigt über seine Tätigkeiten für die Partei während seiner Amtszeit einen schriftlichen, angemessenen Tätigkeitsbericht an.


§ 2 Kompetenzbereiche der Vorstandsmitglieder

1. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung und Koordination des Vorstands und der Vorstandssitzungen, die Pflege der Beziehungen zum Bezirksverband und den anderen Kreisverbänden, die Einberufung von Mitgliederversammlungen, die Vorbereitung von Wahlen, sowie die Koordination anfallender Aufgaben. Er vertritt den Kreisverband nach außen und entscheidet im Zweifelsfalle.

2. Der Stellvertretende Vorsitzende unterstützt den Vorsitzenden in gleichberechtigter Weise bei seinen Aufgaben.

3. Dem Schatzmeister obliegt die Zuständigkeit für Finanzangelegenheiten. Ihm obliegt es die Budgetplanung zu erstellen und deren Einhaltung zu kontrollieren, sowie den Landesschatzmeister bei der Verwaltung der Mitgliedsbeiträge, der Vorbereitung des Rechenschaftsberichts, sowie dem Spendenwesen zu unterstützen.

4. Den Beisitzern obliegt die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sowie weiterführende Verbands- und Bündnisarbeit, soweit nicht der ein Pressesprecher hiermit beauftragt wird. Soweit möglich unterstützt er auch andere Verbände bei Öffentlichkeitsarbeit und Wahlkampf.

Dem Mitgliedsbeauftragten obliegt die Kommunikation mit den Mitgliedern und Pflege der Mitgliedsdaten. Außerdem obliegt ihm das Dokumentationswesen. Er bearbeitet auch leitend die Neuaufnahme von Mitgliedern.


§ 3 Beschlussfassung

1. Beschlüsse werden in der Vorstandssitzung oder im Umlaufverfahren gefasst. Für jeden Beschluss müssen ein oder mehrere Zuständige für die Umsetzung angegeben werden.

2. Eine Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der amtierenden Vorstandsmitglieder anwesend ist. Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden Beschlüsse des Vorstands mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der an der Sitzung teilnehmenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

3. Änderungen an der Geschäftsordnung sowie Abstimmungen im Umlaufverfahren erfordern eine absolute Mehrheit der Vorstandsmitglieder. Im Umlaufverfahren befindliche Abstimmungen sind abgeschlossen, wenn diese Mehrheit von einem Vorstandsmitglied festgestellt wird. Beschlüsse des Vorstands sind im Wiki zu veröffentlichen. Anträge an den Vorstand können gestellt werden von jedem Bewohner des Landkreises Heidekreis sowie den Vorständen anderer Verbände der Piratenpartei in Niedersachsen


§ 4 Vorstandssitzungen

1. Vorstandssitzungen finden öffentlich als Präsenzsitzung statt. Die Sitzungsleitung kann Gästen nach Meldung Rederecht erteilen. In begründeten Fällen können, nach Beschluss, Sitzungen teilweise nichtöffentlich abgehalten werden.

2. Es ist zu jeder Sitzung ein Ergebnisprotokoll mit Beschlüssen und Anträgen im Wortlaut öffentlich zu machen. Das Protokoll soll im Regelfall innerhalb einer Woche veröffentlicht werden.

3. Nichtöffentliche Sitzungsteile werden im öffentlichen Protokoll durch den begründeten Beschluss der Nichtöffentlichkeit ersetzt.


§ 5 Verwaltung der Mitgliederdaten

1. Zugriff auf die Mitgliederdatenbank haben der Schatzmeister und der Mitgliederbeauftragte.

2. Eine Weitergabe von Mitgliederdaten an nicht zugriffsberechtigte Personen ist nur zulässig, wenn die Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind dem Kreisverband eine entsprechende Datenschutzerklärung vorliegt.

3. Der vom Kreisvorstand eingesetzte Mitgliederbeauftragte ist berechtigt neue Mitglieder mit Wohnort innerhalb des Heidekreises aufzunehmen. Über deren endgültige Aufnahme entscheidet dieser in Abstimmung mit dem Vorstand innerhalb einer Frist von maximal sechs Wochen nach Zugang des Mitgliedsantrages beim Mitgliederbeauftragten. Diese Frist gilt ebenfalls für Anträge, welche über den Landesverband weitergereicht werden.

4. Das Anmahnen von säumigen Beitragszahlern erfolgt zentral durch den Landesverband Niedersachsen.