NDS:Kreisverband Cloppenburg/Satzung KV
Satzung KV CLoppenburg
Inhaltsverzeichnis
- 1 § 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
- 2 § 2 – Mitgliedschaft
- 3 § 3 – Erwerb der Mitgliedschaft
- 4 § 4 – Rechte und Pflichten der Piraten
- 5 § 5 – Beendigung der Mitgliedschaft
- 6 § 6 – Ordnungsmaßnahmen
- 7 § 7 – Gliederung
- 8 § 7.1 – Verbände
- 9 § 7.2 – Bezirks- oder Ortsgruppen
- 10 § 8 – Organe des Verbands
- 11 § 8.1 – Die Mitgliederversammlung
- 12 § 9 – Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
- 13 § 10 – Satzungsänderungen
- 14 § 11 – Auflösung, Teilung, Verschmelzung
- 15 § 12 Finanzen
§ 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
Der Kreisverband Cloppenburg (Kreisverband) der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Kreisebene gemäß der Satzung der Piratenpartei Niedersachsen (Landessatzung (https://piraten-nds.de/satzung)) und der Piratenpartei Deutschland (Bundessatzung (https://www.piratenpartei.de/partei/satzung/)).
Der Kreisverband führt den Namen gemäß der Landessatzung der Piratenpartei Niedersachsen und der Bundessatzung und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: Piratenpartei Deutschland Kreisverband Cloppenburg. Die offizielle Abkürzung des Kreisverbandes lautet: PIRATEN Kreis Cloppenburg.
Der Sitz des Kreisverbandes ist Cloppenburg.
Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes Cloppenburg umfasst das Gebiet des Kreises Cloppenburg.
Die im Kreisverband organisierten Mitglieder werden im Folgenden auch als „Piraten“ bezeichnet.
§ 2 – Mitgliedschaft
Mitglied des Kreisverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz im Kreis Cloppenburg. Die Einzelheiten und Ausnahmen werden in der Bundessatzung und der Landessatzung geregelt.
§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft
Der Erwerb der Mitgliedschaft der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundes- und Landessatzung geregelt. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand des Kreisverbandes (Kreisvorstand) mittels geschlossener Sitzung oder vertraulichem Umlaufbeschluss. Hiervon ausgenommen ist die Wiederaufnahme von ehemaligen Mitgliedern der Piratenpartei Deutschland. Deren Wiederaufnahme wird durch Landes- und Bundessatzung geregelt.
Ein genehmigter Antrag auf verminderten Beitrag ist so lange gültig, bis die Gründe für die Gewährung des verminderten Beitrags nicht mehr gegeben sind. In der Folge ist das Mitglied verpflichtet, die Mitgliederverwaltung des Bundes, des Landes Niedersachsen oder des Kreisverband Cloppenburg zu informieren und von sich aus den normalen Beitrag zu zahlen. Diese Regelung gilt, solange Landes- oder Bundessatzung nichts anderes regeln. Folgen aus einem festgestellten Verstoß gegen diese Regelungen regelt der Landesvorstand bzw. die Landes- oder Bundessatzung.
§ 4 – Rechte und Pflichten der Piraten
Die Rechte und Pflichten der Piraten des Kreisverbandes werden durch die Bundes- und Landessatzung geregelt.
Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn alle Mitgliedsbeiträge gemäß der Bundessatzung entrichtet wurden und die Ausübung des Stimmrechts nicht durch Ordnungsmaßnahmen eingeschränkt wurde.
§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft
Die Beendigung der Mitgliedschaft wird durch die Bundes- und Landessatzung geregelt.
§ 6 – Ordnungsmaßnahmen
Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in der Landessatzung getroffen werden, gelten entsprechend im Kreisverband. Der Kreisvorstand kann somit alle Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder oder Untergliederungen verhängen, die nicht durch die Bundessatzung oder die Landessatzung ausdrücklich einem übergeordneten Gremium vorbehalten sind. Der Kreisvorstand hat das Recht, an ihn gerichtete Anträge auf Ordnungsmaßnahmen direkt und im Namen des Antragstellers an den Landesvorstand zur Entscheidung weiterzuleiten.
§ 7 – Gliederung
§ 7.1 – Verbände
Der Kreisverband Cloppenburg kann sich gemäß der Landessatzung in Gemeindeverbände untergliedern. Die Einzelheiten werden durch die Landessatzung und die Bundessatzung geregelt. Die Satzung dieser Gliederungen soll sich an der Satzung des Kreisverbandes ausrichten.
Die Außendarstellung im Internet hat sich am allgemeinen Auftritt von Piratenwebsites insbesondere der Website des Kreisverbandes Cloppenburg zu orientieren. Hinsichtlich der Gestaltung ist sie von dem Kreisverband Cloppenburg als übergeordnete Gliederung zu genehmigen. Inhaltlich hat sie sich an den Vorgaben aus der Bundessatzung insbesondere § 4 Rechte und Pflichten von Mitgliedern zu orientieren. Die rechtliche Verantwortung liegt ausschließlich beim jeweiligen Verband. Auch nur der Anschein der rechtlichen Verantwortung durch einen Dritten ist untersagt.
§ 7.2 – Bezirks- oder Ortsgruppen
In Gebieten, die sich geografisch an der Verwaltungsgliederung Niedersachsens orientieren sollen, können sich Bezirks- oder Ortsgruppen gründen. Diese Gruppen sind kein Gebietsverband im Sinne des Gesetzes über die politischen Parteien, sondern ein Zusammenschluss von Piraten in einem räumlich abgegrenzten Gebiet. Gruppen in aneinander angrenzenden Gebieten der gleichen Verwaltungsebene können nach Rücksprache mit dem Vorstand des Kreisverbandes zu einer einzigen Gruppe verschmelzen. Gruppen können sich auch dann auf einer Verwaltungsebene gründen, ohne dass auf der nächsthöheren Ebene ein Gebietsverband oder eine Gruppe besteht. Bezirks- oder Ortsgruppen werden mit den ihnen aus der Bundessatzung zustehenden Mitteln ausgestattet. Weitere Details über Aufbau, Rechte und Pflichten der Bezirks- und Ortsgruppen kann der Kreisverband in einer Geschäftsordnung für Bezirks- und Ortsgruppen festlegen.
§ 8 – Organe des Verbands
Organe sind die Mitgliederversammlung Kreisversammlung), der Vorstand sowie die Gründungsversammlung.
Die Gründungsversammlung tagt nur einmal und zwar am 10.06.2016.
§ 8.1 – Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung (Kreisversammlung) tagt mindestens einmal alle 14 Monate.
Der Vorstand lädt jedes Mitglied elektronisch (E-Mail) oder schriftlich (Brief oder Fax) mindestens vier Wochen vorher ein. Hat sich bei einer vorherigen Einladung herausgestellt, dass das Mitglied auf keinem der hinterlegten Kommunikationswege erreichbar ist, kann auf eine erneute Einladung verzichtet werden. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens eine Woche vor der Kreisversammlung sind die Tagesordnungs in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.
Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand in folgenden Fällen:
Aufgrund eines Vorstandbeschlusses
Wenn ein Zehntel der stimmberechtigten Piraten es unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragen.
Ist der Vorstand handlungsunfähig, muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Versammlungsleiter geleitet, der durch die Mitgliederversammlung gewählt wird.
Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
Die Wahlen der Mitgliederversammlung werden von einem Wahlleiter geleitet, der von der Versammlung gewählt wird.
Die Mitgliederversammlung nimmt den Tätigkeitsbereich im Rahmen einer Neuwahl des Vorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.
Über die Mitgliederversammlung, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung, dem Wahlleiter und dem amtierenden Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird.
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Rechnungsprüfer. Unmittelbar vor der Wahl oder Nachwahl eines neuen Kreisvorstands ist der finanzielle Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird der Mitgliederversammlung verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion zu entlassen. Werden keine Rechnungsprüfer gewählt, wird die Rechnungsprüfung durch den Landesverband Niedersachsen durchgeführt. Die nachfolgenden Aufgaben gehen auf den Landesverband Niedersachsen über.
§ 8.2 – Der Vorstand
Für den Vorstand werden mindestens vier Piraten gewählt: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, ein Schatzmeister. Zusätzlich kann die Mitgliederversammlung bis zu vier Beisitzer sowie einen politischen Geschäftsführer wählen.
a) Das passive Wahlrecht beschränkt sich auf stimmberechtigte Piraten des Kreises Cloppenburg.
b) Alle Mitglieder des Kreisvorstandes sind voll stimmberechtigt.
Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Die Mitglieder des Vorstandes werden in geheimer Wahl von der Mitgliederversammlung für maximal 14 Monate gewählt. Dabei werden der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister, und der oder die Beisitzer von der Mitgliederversammlung (Kreisversammlung) oder der Gründungsversammlung in jeweils getrennten Wahlgängen mit absoluter Mehrheit (mehr als 50% der abgegebenen Stimmen auf einen Kandidaten lauten „JA“) gewählt. Erreicht kein Kandidat die absolute Mehrheit, erfolgt eine Stichwahl unter den beiden Kandidaten mit den meisten abgegebenen gültigen Ja-Stimmen. Bei der Stichwahl entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen.
Der Vorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens zweimal zusammen.
Auf Antrag von 5 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder des Kreisverbandes kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.
Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen Fragen im Sinne der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese auf den parteiüblichen Kanälen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:
Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
Dokumentation der Sitzungen
Art der Vorstandssitzungen ( z.B. Treffen, Telefonkonferenzen)
Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
Richtlinien zur Durchführung einer Mitgliederbefragung
Die Geschäftsordnung kann einem oder mehreren Beisitzern die Aufgaben des Stellvertreters zuordnen.
Der Vorstand kann eine Kreisgeschäftsstelle gründen, deren Führung er beauftragt und beaufsichtigt.
Der Vorstand liefert zur ordentlichen Mitgliederversammlung einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieses unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.
Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist eine Mitgliederversammlung durch den Landesvorstand einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.
Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Vorstand des nächst höheren Verbandes kommissarisch die Geschäfte bis eine von ihm einberufene Mitgliederversammlung stattgefunden und einen neuen Vorstand gewählt hat.
Ist die daraufhin stattfindende Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, wird ein Auflösungsverfahren gemäß der Landessatzung eingeleitet.
§ 8.3 – Mitgliederbefragung / Mitgliederentscheid
Der Kreisverband führt auf Beschluss einer seiner Organe oder auf Wunsch von 5 % seiner stimmberechtigten Mitglieder eine Mitgliederbefragung bzw. einen Mitgliederentscheid durch. Der Vorstand hat das Recht, zusammen mit der beantragten Formulierung eine Alternativformulierung zur Abstimmung zu stellen. Ein Mitgliederentscheid erfolgt durch ein oder mehrere technische Verfahren, welche gewährleisten, dass die Mitglieder ihre Stimme geheim abgeben können. Haben sich mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder an einem Mitgliederentscheid beteiligt, so ist dessen Ergebnis dem Beschluss einer Mitgliederversammlung gleichgestellt. Der Vorstand erlässt in seiner Geschäftsordnung eine verbindliche Richtlinie zur Durchführung des Verfahrens.
§ 9 – Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt gemäß den anzuwendenden Wahlgesetzen und Wahlordnungen sowie den Vorgaben der Landes- und Bundessatzung.
§ 10 – Satzungsänderungen
Änderungen der Satzung können nur von einer Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einer Mitgliederversammlung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn der Kreisversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen ist. Die Kreisversammlung kann vor der Abstimmung inhaltliche Veränderungen an rechtzeitig eingereichten Satzungsänderungsanträgen vornehmen, solange diese den Antrag nicht im Kern verändern.
§ 11 – Auflösung, Teilung, Verschmelzung
Die Auflösung, Teilung oder Verschmelzung wird durch die Landessatzung geregelt.
§ 12 Finanzen
Der Schatzmeister und der Vorsitzende sind gegenüber Kreditinstituten einzelvertretungsberechtigt. Sie können weiteren Mitgliedern des Vorstandes Bankvollmacht erteilen.
Anhang zur Satzung:
Geschäftsordnung für den Vorstand
1. Allgemeines
Der Vorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes nach den Vorschriften der Gesetze, der Satzung, sowie dieser Geschäftsordnung. Einzelnen Vorstandsmitgliedern können vom Vorstand Aufgabenbereiche zur selbständigen Wahrnehmung übertragen werden. Jedes Vorstandsmitglied ist im Rahmen seiner Zuständigkeit allein zu Entscheidungen berechtigt. Der Vorstand ist berechtigt übertragene Aufgabenbereiche jederzeit wieder an sich zu ziehen.
2. Vertretung gegenüber Banken und sonstiger Finanzinstitute
Der Schatzmeister vertritt den Kreisverband gegenüber Banken und sonstigen Finanzinstituten gemeinsam mit dem Vorsitzenden, wobei beide einzelvertretungsberechtigt sind. Der Schatzmeister informiert den Kreisvorstand auf den Vorstandssitzungen und erstellt regelmäßig Berichte (mindestens ½ jährlich).
3. Vorstandssitzungen
Eine beschlussfähige Vorstandssitzung hat mindestens drei Teilnehmer.
Die Sitzungen sind öffentlich. Jeder Gast hat Rederecht, jeder anwesende Pirat des Kreisverbandes hat persönliches Antragsrecht. Im übrigen kann ein Antrag in jeder sonstigen Form gestellt werden, die allerdings dazu führen muss, dass mindestens ein Vorstandsmitglied im Voraus von diesem Antrag Kenntnis erhält.
Vorstandssitzungen finden mindestens zweimal pro Amtsperiode statt.
Die Termine werden analog zu § 8 (1) der Satzung bekanntgegeben.
Der Vorstand kann durch Beschluss Gäste von einer bestimmten Sitzung, oder Teilen davon, ausschließen.
Audio-/Videoaufzeichnungen und -übertragungen von Vorstandssitzungen sind zulässig. Sie können aber durch Beschluss untersagt werden. Die Persönlichkeitsrechte der Anwesenden sind zu beachten.
4. Beschlüsse, Protokolle
Beschlüsse können bei sog. „Real-Live“-Sitzungen, in Telefonkonferenzen und auch per Email in sogenannten Umlaufverfahren gefasst werden. Alle Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Für Beschlüsse im Umlaufverfahren gilt:
Der Antragstext wird bei Umlaufstart und das Abstimmungsergebnis unmittelbar nach Abstimmungsende auf der Mailingliste des Kreisverbandes veröffentlicht.
Ein Umlaufbeschluss gilt generell als abgelehnt, wenn ihm nicht binnen 72 Stunden die Mehrheit der Vorstandsmitglieder zugestimmt hat.
Die Abstimmung erfolgt über die geschlossene Mailingliste des Kreisverbandes.
Von jeder Vorstandssitzung wird ein Protokoll erstellt, unverzüglich veröffentlicht und auf der nächsten Vorstandssitzung zur Beschlussfassung vorgelegt. Das Protokoll muss mindestens den Wortlaut der Beschlüsse sowie das dazugehörige Abstimmungsergebnis enthalten.
Protokolle und Beschlüsse sind öffentlich. Hiervon kann durch Beschluss in Einzelfällen abgewichen werden, insbesondere dann, wenn gesetzliche Bestimmungen oder die Rechte Dritter dies erfordern.
5. Mitgliederbefragung / Mitgliederentscheide
Jede Mitgliederbefragung oder jeder Mitgliederentscheid muss im vollständigen Wortlaut der Fragestellung samt Einladungs- und Erläuterungstexten sowie der Umfrage-Dauer und dem Umfrage-Zeitpunkt mindestens vier Tage vor Durchführung vom Vorstand oder einer von ihm beauftragten Person auf die öffentliche Mailingliste des Kreisverbandes veröffentlicht werden.
Der Vorstand oder ein von ihm Beauftragter ist für die technische Durchführung einer Mitgliederbefragung oder eines Mitgliederentscheides verantwortlich. Die geltenden Datenschutzbestimmungen müssen dabei eingehalten werden.
Der Vorstand oder der von ihm Beauftragte muss deutlich im Einladungstext darauf hinweisen, ob es sich um eine Mitgliederbefragung (= unverbindliches Meinungsbild) oder um ein Mitgliederentscheid, dessen Ergebnis dem Beschluss einer Mitgliederversammlung gleichsteht, handelt.
Bei einem Mitgliederentscheid gelten folgende Anforderungen:
a.) Mindestens ein Drittel der Abstimmungsberechtigten Mitglieder des Kreisverbandes müssen an dem Mitgliederentscheid teilgenommen haben, damit dieser verbindlich wird. Wird dieses Quorum nicht erreicht, wird das Ergebnis lediglich als Mitgliederbefragung gewertet.
b.) Abstimmungsberechtigt an Mitgliederentscheiden sind alle Mitglieder des Kreisverbandes, die bei einem entsprechenden Beschlussantrag auf einer Mitgliederversammlung stimmberechtigt wären und die die Möglichkeit zur Teilnahme in Form einer gültigen Email-Adresse bei der Mitgliederverwaltung hinterlegt haben. Jedem Abstimmungsberechtigten wird dabei per E-Mail eine persönliche Zugangsberechtigung gesendet, mit der es möglich ist, geheim seine Stimme abzugeben. Die Abstimmungsergebnisse werden anonymisiert gespeichert.