NDS:Kreisverband Cloppenburg/Geschäftsordnung KV
Geschäftsordnung für den Vorstand
Inhaltsverzeichnis
1. Allgemeines
Der Vorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes nach den Vorschriften der Gesetze, der Satzung, sowie dieser Geschäftsordnung. Einzelnen Vorstandsmitgliedern können vom Vorstand Aufgabenbereiche zur selbständigen Wahrnehmung übertragen werden. Jedes Vorstandsmitglied ist im Rahmen seiner Zuständigkeit allein zu Entscheidungen berechtigt. Der Vorstand ist berechtigt übertragene Aufgabenbereiche jederzeit wieder an sich zu ziehen.
2. Vertretung gegenüber Banken und sonstiger Finanzinstitute
Der Schatzmeister vertritt den Kreisverband gegenüber Banken und sonstigen Finanzinstituten gemeinsam mit dem Vorsitzenden, wobei beide einzelvertretungsberechtigt sind. Der Schatzmeister informiert den Kreisvorstand auf den Vorstandssitzungen und erstellt regelmäßig Berichte (mindestens ½ jährlich).
3. Vorstandssitzungen
Eine beschlussfähige Vorstandssitzung hat mindestens drei Teilnehmer.
Die Sitzungen sind öffentlich. Jeder Gast hat Rederecht, jeder anwesende Pirat des Kreisverbandes hat persönliches Antragsrecht. Im übrigen kann ein Antrag in jeder sonstigen Form gestellt werden, die allerdings dazu führen muss, dass mindestens ein Vorstandsmitglied im Voraus von diesem Antrag Kenntnis erhält.
Vorstandssitzungen finden mindestens zweimal pro Amtsperiode statt.
Die Termine werden analog zu § 8 (1) der Satzung bekanntgegeben.
Der Vorstand kann durch Beschluss Gäste von einer bestimmten Sitzung, oder Teilen davon, ausschließen.
Audio-/Videoaufzeichnungen und -übertragungen von Vorstandssitzungen sind zulässig. Sie können aber durch Beschluss untersagt werden. Die Persönlichkeitsrechte der Anwesenden sind zu beachten.
4. Beschlüsse, Protokolle
Beschlüsse können bei sog. „Real-Live“-Sitzungen, in Telefonkonferenzen und auch per Email in sogenannten Umlaufverfahren gefasst werden. Alle Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Für Beschlüsse im Umlaufverfahren gilt:
Der Antragstext wird bei Umlaufstart und das Abstimmungsergebnis unmittelbar nach Abstimmungsende auf der Mailingliste des Kreisverbandes veröffentlicht.
Ein Umlaufbeschluss gilt generell als abgelehnt, wenn ihm nicht binnen 72 Stunden die Mehrheit der Vorstandsmitglieder zugestimmt hat.
Die Abstimmung erfolgt über die geschlossene Mailingliste des Kreisverbandes.
Von jeder Vorstandssitzung wird ein Protokoll erstellt, unverzüglich veröffentlicht und auf der nächsten Vorstandssitzung zur Beschlussfassung vorgelegt. Das Protokoll muss mindestens den Wortlaut der Beschlüsse sowie das dazugehörige Abstimmungsergebnis enthalten.
Protokolle und Beschlüsse sind öffentlich. Hiervon kann durch Beschluss in Einzelfällen abgewichen werden, insbesondere dann, wenn gesetzliche Bestimmungen oder die Rechte Dritter dies erfordern.
5. Mitgliederbefragung / Mitgliederentscheide
Jede Mitgliederbefragung oder jeder Mitgliederentscheid muss im vollständigen Wortlaut der Fragestellung samt Einladungs- und Erläuterungstexten sowie der Umfrage-Dauer und dem Umfrage-Zeitpunkt mindestens vier Tage vor Durchführung vom Vorstand oder einer von ihm beauftragten Person auf die öffentliche Mailingliste des Kreisverbandes veröffentlicht werden.
Der Vorstand oder ein von ihm Beauftragter ist für die technische Durchführung einer Mitgliederbefragung oder eines Mitgliederentscheides verantwortlich. Die geltenden Datenschutzbestimmungen müssen dabei eingehalten werden.
Der Vorstand oder der von ihm Beauftragte muss deutlich im Einladungstext darauf hinweisen, ob es sich um eine Mitgliederbefragung (= unverbindliches Meinungsbild) oder um ein Mitgliederentscheid, dessen Ergebnis dem Beschluss einer Mitgliederversammlung gleichsteht, handelt.
Bei einem Mitgliederentscheid gelten folgende Anforderungen:
a.) Mindestens ein Drittel der Abstimmungsberechtigten Mitglieder des Kreisverbandes müssen an dem Mitgliederentscheid teilgenommen haben, damit dieser verbindlich wird. Wird dieses Quorum nicht erreicht, wird das Ergebnis lediglich als Mitgliederbefragung gewertet.
b.) Abstimmungsberechtigt an Mitgliederentscheiden sind alle Mitglieder des Kreisverbandes, die bei einem entsprechenden Beschlussantrag auf einer Mitgliederversammlung stimmberechtigt wären und die die Möglichkeit zur Teilnahme in Form einer gültigen Email-Adresse bei der Mitgliederverwaltung hinterlegt haben. Jedem Abstimmungsberechtigten wird dabei per E-Mail eine persönliche Zugangsberechtigung gesendet, mit der es möglich ist, geheim seine Stimme abzugeben. Die Abstimmungsergebnisse werden anonymisiert gespeichert.