NDS:Kreisverband Celle/Mitgliederversammlung/2013.1/Satzungsänderungen
Hier könnt ihr schon mal eure Gedanken zur Satzungsänderung einbringen.
Um es lesbar zu gestalten, empfehle ich folgendes Format (rein freiwillig! Bitte die Anzahl der =-Zeichen beachten!):
Wer dennoch Probleme hat, einfach seine Wünsche per eMail an: 1V@piraten-celle.de
TEXT
===Streiche===
TEXT der gestrichen werden sollte
===Setze===
TEXT der eingefügt werden sollte
===Begründung===
TEXT warum dieser Vorschlag erfolgt
===Auswirkungen===
TEXT Beschreiben, was sich ändern würde (Anpassungen an anderer Stelle z. B.)
PARAGRAPH
Betrifft die gesamte Satzung.
HINWEIS
Antragsteller: André
Der Antrag enthält eine modulare Option in §9, die vorab mit 2/3 Mehrheit abgestimmt werden muss.
STREICHE
Die gesamte alte Satzung soll komplett ersetzt werden:
http://wiki.piratenpartei.de/NDS:Kreisverband_Celle/Satzung_KV
SETZE
§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
(1) Der Kreisverband führt den Namen Piratenpartei Deutschland Kreisverband Celle. Die Kurzbezeichnungen lauten PIRATEN Kreisverband Celle und PIRATEN Celle. Er ist ein untergeordneter Gebietsverband der Piratenpartei Niedersachsen auf Kreisebene.
(2) Das Gebiet des Kreisverbands ist der Landkreis Celle.
(3) Der Sitz des Kreisverbands ist Celle.
(4) Die im Kreisverband organisierten Mitglieder werden generell geschlechtsneutral als Piraten, Piraten Celle oder Celler Piraten bezeichnet. Eine individuelle geschlechtsspezifische Benennung als Pirat oder Piratin ist zulässig.
§ 2 - Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Kreisverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigten Wohnsitz im Landkreis Celle. Die Einzelheiten und Ausnahmen werden durch Landes- und Bundessatzung geregelt.
(2) Eine Mitgliedschaft in einer anderen Partei oder einer anderen politischen Vereinigung muss dem Kreisvorstand des PIRATEN Kreisverbandes Celle gegenüber angezeigt werden.
(3) Der Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland werden durch Landes- und Bundessatzung geregelt.
§ 3 - Rechte und Pflichten der Piraten
(1) Die Rechte und Pflichten der Piraten des Kreisverbands werden durch Landes- und Bundessatzung geregelt.
(2) Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn alle Mitgliedsbeiträge gemäß Bundessatzung entrichtet wurden und die Ausübung des Stimmrechts nicht durch Ordnungsmaßnahmen eingeschränkt wurde.
§ 4 Gliederung
(1) Der PIRATEN Kreisverband Celle kann sich gemäß der Landessatzung in Ortsverbände untergliedern. Die Einzelheiten werden durch Landes- und Bundessatzung geregelt.
§ 5 Ordnungsmaßnahmen
(1) Es gelten die Bestimmungen der Landes- und Bundessatzung.
§ 6 - Auflösung und Verschmelzung
(1) Die Auflösung des Kreisverbands und Verschmelzung mit anderen Gebietsverbänden regeln die Landes- und Bundessatzung sowie die gesetzlichen Vorschriften.
§ 7 - Organe des Kreisverbands
(1) Organe des Kreisverbands sind die Kreismitgliederversammlung (KMV) und der Vorstand.
§ 8 – Die Kreismitgliederversammlung
(1) Die Kreismitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes, sie ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene im Sinne des Parteiengesetz §9. Die Kreismitgliederversammlung beschließt die Richtlinien und die Ausrichtung der Arbeit des Kreisverbands, welche der Kreisvorstand umzusetzen hat. Der Kreismitgliederversammlung sind folgende Entscheidungen ausschließlich vorbehalten:
1. Wahl und Entlastung des Vorstandes, 2. Abwahl des Vorstandes oder einzelner seiner Mitglieder, 3. Wahl des Kassenprüfers und seines Vertreters, 4. Wahl eines Parteischiedsgerichts, 5. Änderung der Satzung, 6. Aufstellung und Änderung des Wahlprogramms auf Kreisebene, 7. Maßregelungsmaßnahmen gegenüber Untergliederungen, wenn diese ihre Pflichten erheblich verletzen und diese Pflichtverletzung auch nach Mahnung des Kreisvorstandes nicht einstellen.
Das Recht des Vorstandes, nach Maßgabe dieser Satzung einstweilige Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt.
(2) Die Kreismitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich. Hierbei zählen sowohl reguläre als auch außerordentliche Kreismitgliederversammlungen. Die Kreismitgliederversammlungen sollen so früh wie möglich im Kreisverband angemessen angekündigt werden, im Falle von regulären Kreismitgliederversammlungen in der Regel spätestens sechs bis vier Wochen vor dem geplanten Termin, um eine ausreichende Vorbereitung der Mitglieder sicher zu stellen.
(3) Die Einberufung der Kreismitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn 20% der stimmberechtigten Piraten im Kreisverband die Einberufung beantragen.
(4) Der Vorstand lädt die Mitglieder schriftlich (Fax oder e-Mail genügt) in der Regel zwei Wochen vorher für reguläre bzw. eine Woche vorher für außerordentliche Kreismitgliederversammlungen ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten.
(5) Alle Anträge zur Erstellung bzw. Änderung von Satzung oder Programm sollen für reguläre Kreismitgliederversammlungen grundsätzlich eine Woche vor Versendung der Einladungen schriftlich gestellt werden, entweder postalisch, per Email, per Fax oder im Wiki. Eine spätere Annahme ist nur durch Änderung der Tagesordnung durch die Kreismitgliederversammlung möglich. Für außerordentliche Kreismitgliederversammlungen gelten keine Fristen, hier entscheiden die Mitglieder zu Beginn der Versammlung, ob ein Antrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Änderungs-, Ergänzungs- und Alternativanträge zu angenommenen Anträgen sind immer möglich, sofern sie vom Versammlungsleiter für zulässig befunden werden. Ein nicht abgestimmter Antrag muss zur nächsten Kreismitgliederversammlung erneut gestellt werden.
(6) Die Kreismitgliederversammlung wählt einen Versammlungs- und einen Wahlleiter. Der Versammlungsleiter führt das Protokoll oder kann einen Protokollführer bestimmen.
(7) Über die Kreismitgliederversammlung wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung und der Versammlungsleitung unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch die Wahlleitung unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.
§ 9 - Der Kreisvorstand
(1) Der Kreisvorstand vertritt den PIRATEN Kreisverband Celle nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf der Grundlage der von den Mitgliedern bestimmten Ziele und Strategien.
Modul 1 / Alternative 1: (2) Dem Vorstand gehören mindestens drei Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender und ein Schatzmeister. Zusätzlich können 1 oder 2 Beisitzer gewählt werden. Alle Mitglieder des Vorstands sind voll stimmberechtigt.
Modul 1/ Alternative 2: (2) Dem Vorstand gehören mindestens drei Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender und ein Schatzmeister. Zusätzlich können 1 bis 4 Beisitzer gewählt werden. Alle Mitglieder des Vorstands sind voll stimmberechtigt.
1. Der Vorstand kann weitere Mitglieder des Kreisverbandes für besondere Aufgaben heranziehen. In Fällen, die eine persönliche Anwesenheit erfordern oder erwarten lassen, kann der Kreisvorstand die Wahrnehmung der gerichtlichen oder außergerichtlichen Vertretung, die Geschäftsführung, die Antragstellungen in Wahlzulassungsverfahren, oder ähnliches an einen speziell zu diesem Zweck zu bevollmächtigenden Piraten übertragen.
2. Das Recht, einen Anwalt oder andere gesetzlich vorgesehenen Vertreter mit der Vertretung zu beauftragen, bleibt unberührt.
(3) Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden von der Kreismitgliederversammlung mindestens einmal im Kalenderjahr gewählt. Der Kreisvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Kreisvorstands im Amt. Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen.
(4) Der Vorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens einmal alle 6 Monate regulär zusammen. Alle Vorstandsmitglieder werden vom Vorsitzenden oder dem stellvertretendem Vorsitzenden mindestens eine Woche vorher eingeladen. In der Einladung wird die Tagesordnung, der Tagungsort und die Tagungszeit bekannt gegeben. Außerordentliche Sitzungen des Vorstands sind jederzeit und ohne Einladungsfrist möglich, sofern mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Die dort gefällten Beschlüsse sind gültig, sofern kein dort abwesendes Vorstandsmitglied innerhalb von vier Wochen nach Veröffentlichung des Sitzungsprotokolls dagegen Einspruch einlegt. Weitere Beschlußmöglichkeiten regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.
(5) Der Kreisvorstand ist mit der Mehrheit seiner Mitglieder voll handlungs- und beschlussfähig. Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn seine Anzahl unter drei sinkt oder der Vorstand seinen Aufgaben nicht mehr nachkommt oder wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall übernimmt der Landesverband die kommissarische Weiterführung der Geschäfte, bis eine von ihm einberufene Kreismitgliederversammlung einen neuen Vorstand wählt.
(6) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so kann seine Kompetenz bis zur nächsten Mitgliederversammlung auf Beschluss des Vorstandes kommissarisch auf ein anderes Mitglied des Vorstandes übergehen.
§ 10 Kandidatenaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
Kandidatenaufstellungen für die Wahlen zu Volksvertretungen werden durch Landes- und Bundessatzung sowie die jeweiligen Wahlgesetze geregelt.
§ 11 Finanzordnung
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Weiteres regelt die Satzung der Piratenpartei Deutschland.
(3) Nach der Wahl des Vorstandes werden ein Kassenprüfer und ein Stellvertreter gewählt. Diese amtieren bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Sie prüfen die Kasse und das Finanzgebahren des Vorstandes, Berichten der Kreismitgliederversammlung und geben eine Empfehlung ab, ob der Vorstand entlastet werden kann.
§ 12 Schiedsgerichtsordnung
(1) Die Schiedsgerichtsordnung wird durch Landes- und Bundessatzung geregelt.
(2) Auf einem Kreisparteitag kann mit einer 2/3-Mehrheit die Einrichtung eines Kreisschiedsgerichts beschlossen werden.
(3) Bis zur Einrichtung eines Kreisschiedsgericht wird das Landesschiedsgericht angerufen.
BEGRÜNDUNG
Die alter Satzung wurde konzipiert, als die Mitglieder des KVs noch keine tiefere Einsicht in die Einsicht einiger Satzungsvorschriften haben. Es hat sich herausgestellt, dass die jetzige Satzung die alltägliche Arbeit oft erschwert oder behindert, und daher sollten wir uns eine Satzung geben, die nur das gesetzlich nötige mit einigen wenigen KV-Spezifischen Ergänzungen.
Wir vertrauen darauf, dass der Vorstand sich selbst die richtigen Regelungen in einer eigenen Geschäftsordnung gibt.
Des weiteren enthält die alte Satzung viele Passagen, die bei jeder Änderung der Landes- und Bundessatzung gründlich überprüft und möglicherweise geändert werden muss. Dies entfällt mit der neuen Satzung weitestgehend.
AUSWIRKUNG
Der Vorstand kann effizienter und effektiver arbeiten.
Die Satzung muss nicht bei jeder Änderung von Landes- oder Bundessatzung gründlich geprüft und u.U. geändert werden.