NDS:Hildesheim/Satzung

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Stand nach MV 2013.2 am 02.11.2013

Satzung der Piratenpartei Deutschland Kreisverband Hildesheim

§1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

1. Der Piratenverband des Kreises Hildesheim ist ein untergeordneter Gebietsverband gemäß der Satzung des Landesverbandes Niedersachsen der Piratenpartei Deutschland.
2. Der Verband führt einen Namen und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: "Piratenpartei Hildesheim". Die offizielle Abkürzung des Verbands lautet: "PIRATEN Hildesheim".
3. Der Sitz des Verbands ist Hildesheim. Dort befindet sich auch die Geschäftsstelle.
4. Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes Hildesheim umfasst den Landkreis Hildesheim. Untergliederungen können gemäß Bundes- und Landessatzung entstehen.
5. Die im Verband organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als "Piraten" bezeichnet.

§2 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Verbandes ist grundsätzlich jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz im Kreis Hildesheim.
2. Gemäß § 3 Absatz 2a der Bundessatzung können auch Piraten mit erstem Wohnsitz außerhalb des Tätigkeitsbereiches nach schriftlichem Antrag Mitglied des Verbandes werden.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

Der Erwerb der Mitgliedschaft der Piratenpartei wird durch die Bundessatzung geregelt.

§4 Rechte und Pflichten der Piraten

Um eine Gleichbehandlung aller Piraten im Verband zu gewährleisten, werden die Rechte und Pflichten der Piraten des Verbands durch die Bundessatzung geregelt, sofern nicht im Kreisverband Hildesheim anderweitig geregelt.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung geregelt und ist dem Kreisverband Hildesheim anzuzeigen.
2. Die Beendigung der Mitgliedschaft im Verband erfolgt durch Wechsel des Wohnsitzes in einen anderen Kreis (es sei denn es liegt ein Antrag gem. §2.2 vor) oder durch Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland.

§6 Ordnungsmaßnahmen

Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in der Landessatzung getroffen werden, gelten entsprechend im Kreisverband Hildesheim, sofern nicht im Kreisverband Hildesheim anderweitig geregelt.

§7 Gliederung

Die Gliederung des Verbands regelt die Bundes- und Landessatzung.

§8 (gestrichen)

§9 Organe des Verbands

1. Organe sind der Vorstand, die Gründungsversammlung, die ordentliche und außerordentliche Kreisversammlung und die ständige Mitgliederversammlung.
2. Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 13. Februar 2010.

§9.1 Der Vorstand

1. Dem Vorstand gehören mindestens drei Piraten an: Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und bis zu vier Beisitzer.
2. Der Vorstand vertritt den Verband und führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Kreisversammlung.
3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Kreisversammlung oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl gewählt. Bedingung ist dabei, dass eine Person von mehr als der Hälfte der Teilnehmer gewählt wird bzw. Ja-Stimmen erhält. Alles Weitere bestimmt jeweils die Versammlung.
4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.
5. Die Einrichtung und Führung der Verbandsgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.
6. Der Vorstand liefert spätestens zu einer Kreisversammlung einen Tätigkeitsbericht in Textform ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des einzelnen Vorstandsmitgliedes erstellt werden.
7. Tritt der Vorstand mehrheitlich zurück, gilt er als nicht mehr handlungsfähig. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine außerordentliche Kreisversammlung einzuberufen. Bis dahin führt der Vorstand des nächst höheren Verbandes kommissarisch die Geschäfte. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, so wird auf der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Kreisversammlung ein Nachfolger für den vakant gewordenen Posten, bis zur nächsten regulären Vorstandswahl, gewählt.
8. Auf entsprechenden, schriftlichen Antrag von 10 Piraten muss der Vorstand innerhalb von 2 Wochen eine Befragung aller Mitglieder über die Neuwahl des Vorstandes durchführen. Wünschen dabei mehr als 50% der stimmberechtigten Mitglieder die Neuwahl, so muss der gesamte Vorstand oder dem Antrag entsprechend einzelne Mitglieder neu gewählt werden. Dazu wird eine außerordentliche Kreisversammlung einberufen.
9. Es gilt die Finanzordnung des Bundes- und des Landesverbandes, sofern nicht anders durch den Kreisverband geregelt. 10. Der Vorstand wird für ein Jahr gewählt. Zum Ablauf der Amtszeit beruft der Vorstand eine Mitgliederversammlung ein, die innerhalb von acht Wochen nach Ende der Amtszeit stattfinden muss. Der Vorstand bleibt bis zu dieser kommissarisch im Amt.

§9.2 Die Kreisversammlung

1. Die Kreisversammlung ist die Mitgliederversammlung auf Ebene des Kreises Hildesheim.
2. Die Anwesenden wählen einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer.
3. Die ordentliche Kreisversammlung tagt mindestens einmal halbjährlich. Der Vorstand lädt jedes Mitglied unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung und einer vorläufigen Geschäftsordnung mindestens drei Wochen vor dem anberaumten Termin ein. Dieser Einladung ist der direkte Hinweis beizufügen, wo der Bericht des Vorstandes und der Kassenprüfer im Internet zu finden ist und die Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden.
4. Die Einberufung einer außerordentlichen Kreisversammlung erfolgt entweder aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder wenn 10 Verbandsmitglieder die Einberufung beim Vorstand schriftlich beantragen und bei einer Befragung aller Mitglieder 25 % der Mitglieder die Einberufung wünschen. Die Ladungsfrist beträgt ebenfalls 3 Wochen.
5. Wenn der gesamte Vorstand neu gewählt wurde, nimmt die Kreisversammlung den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet daraufhin mit einfacher Mehrheit der anwesenden Parteimitglieder über die Entlastung des Vorstandes.
6. Über eine Kreisversammlung wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt.
7. Zur Prüfung der Kassenlage des Verbands werden zwei Kassenprüfer für ein Jahr von der ordentliche Kreisversammlung gewählt. Das Ergebnis der Prüfung wird der ordentlichen Kreisversammlung verkündet und zu Protokoll genommen.

§ 9.3 Die ständige Mitgliederversammlung

1. Die ständige Mitgliederversammlung ist ein Entscheidungsgremium aller stimmberechtigten Mitglieder des Kreisverbandes über das Internet.
2. Die ständige Mitgliederversammlung beschließt die politische Positionierung des Kreisverbandes. Beschlossene Positionen dürfen dem Programm der Piraten Hildesheim und der übergeordneten Verbände nicht widersprechen.
3. Die ständige Mitgliederversammlung muss es jedem stimmberechtigten Mitglied ermöglichen, Anträge zu stellen und über diese abzustimmen.
4. Der Kreisvorstand organisiert die ständige Mitgliederversammlung. Er wählt eine geeignete Software aus und trägt Sorge für den ordnungsgemäßen Ablauf.
5. Die ständige Mitgliederversammlung gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.

§10 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

1. Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien des Wahlgesetzes / Wahlordnung bzw. des Nds. Kom. Wahlgesetz / der Wahlordnung sowie den Vorgaben der Bundessatzung.
2. Die Aufstellung findet im Rahmen einer Versammlung der Mitglieder des Verbandes statt, zu der der Vorstand in angemessener Zeit und Form alle Mitglieder einlädt. Besteht ein Wahlkreis aus mehreren Verbänden, so sind entsprechend der Wahlkreise mit benachbarten Verbänden entsprechende Versammlungen zu organisieren. Die Einladung muss dabei explizit auf die Bewerberaufstellung hinweisen.

§11 Satzungsänderung

1. (gestrichen)
2. Änderungen dieser Satzung können nur von einer Kreisversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden.

§12 Auflösung, Teilung- und Verschmelzung

Die Auflösung, Teilung oder Verschmelzung wird durch die Landessatzung geregelt.