NDS:AG Satzung/2013.3/Gesamte Satzung

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Satzungsänderungsantrag zu §12 Abs. 3 von Sandra und André

Antragsteller: Sandra & André

Thematik

  • LMVs sollen bereits früh genug, d.h. weit genug vor der Einladung, angekündigt werden, damit sich die Teilnehmer/Antragsteller darauf vorbereiten können.

Änderung

  • Am Ende von §12 Abs 3. wird ergänzt: "Zusätzlich soll die reguläre Landesmitgliederversammlung spätestens 8 Wochen vor dem geplanten Termin über die relevanten Mailinglisten und über die Internetpräsenz angekündigt werden."

Begründung

  • Es hat sich gezeigt, dass oftmals Mitglieder erst durch die Einladung erfahren, dass und wann eine Landesmitgliederversammlung stattfindet. Die LMVs sind jedoch im Normalfall schon weit im Voraus bekannt. Durch die Vorabinformation wird sichergestellt, dass alle Mitglieder genügend Zeit für die Organistion der Teilnahme und für die eventuelle Vorbereitung von Anträgen haben.

Gegenargumente

  • "sollen" bedeutet, wenn es nicht gemacht wird, muss es begründet werden
  • "relevante Mailinglisten" ist angreifbar, weil man unterschiedlicher Auffasung sein kann, was relevant ist, in Kombination mit Punkt ein, scheint mir das instabil
  • finde Ankündigung auf der Website ausreichend

Hinweise

  • -

Satzungsänderung

ORIGINAL Überarbeitung

§12 Abs 3.

Die Einladung hat spätestens vier Wochen vor regulären bzw. eine Woche vor außerordentlichen Mitgliederversammlungen schriftlich zu erfolgen. Sie hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Die elektronische Zusendung ist zulässig wenn das Mitglied dem nicht widersprochen hat. Stehen Satzungsänderungen oder Wahlen an, so gelten die in § 17 und § 21 genannten Fristen entsprechend.


Die Einladung hat spätestens vier Wochen vor regulären bzw. eine Woche vor außerordentlichen Mitgliederversammlungen schriftlich zu erfolgen. Sie hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Die elektronische Zusendung ist zulässig wenn das Mitglied dem nicht widersprochen hat. Stehen Satzungsänderungen oder Wahlen an, so gelten die in § 17 und § 21 genannten Fristen entsprechend. Zusätzlich soll die reguläre Landesmitgliederversammlung spätestens 8 Wochen vor dem geplanten Termin über die relevanten Mailinglisten und über die Internetpräsenz angekündigt werden.


Satzungsänderungsantrag zu §12 Abs. 4 von Sandra und André

Antragsteller: Sandra & André

Thematik

  • Nachdem wir eine Frist für Anträge an die LMV angenommen haben, sind nu ein paar kleine Problem deutlich geworden. Das Ganze soll mal entwirrt werden.

Änderung

  • Ein paar Streichungen, kleine Änderungen und zwei Ergänzungen, siehe unten.

Begründung

  • In der jetzigen Formulierung können weiterhin jederzeit Anträge zur Änderung oder Ergänzung gestellt werden, Alternativanträge sind aber nicht mehr vorgesehen (sind aber noch in der alten GO vorhanden)
  • Zudem würde es auch bei diesen 3 Antragsarten Sinn machen, dass diese ebenfalls einer Einreichfrist unterliegen. Aus Gründen muss aber weiterhin möglich sein, dass noch auf der LMV selbst alle Arten von Anträgen möglich sind, aber die Zustimmung durch die LMV soll Trollen verhindern.
  • Außerdem: Beim aktuellen Verfahren werden Anträge oft sehr kurzfristig vor Fristende eingereicht, was eine Überarbeitung oder die Erstellung von Alternativänträgen erschwert. Durch die Änderung sollte genug Zeit sein, um dies zu ermöglichen.

Durch die Streichungen und leichten Änderungen wird die Verständlichkeit erhöht.

Gegenargumente

  • m.E. verkompliziert die Änderung die Spielregeln. Durch die Frist sollen alle Mitglieder rechtzeitig erfahren, welche Themen behandelt werden. Eine Einschränkung von Änderungsanträgen nimmt der LMV die Flexibilität.

Hinweise

Satzungsänderung

ORIGINAL Überarbeitung

§12 Abs. 4

Anträge zur ordentlichen Landesmitgliederversammlung sind mit einer Eingangsfrist von 23 Tagen vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen. Anträge zur Geschäftsordnung sind von dieser Regelung ausdrücklich ausgenommen. Später aus aktuellen Anlässen zu neuen Gegenständen gestellte Anträge können nur mit der Zustimmung der einfachen Abstimmungsmehrheit behandelt werden. Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit gestellt werden.


Anträge zur ordentlichen Landesmitgliederversammlung sind fristgerecht vor der Versammlung beim Landesvorstand einzureichen. Anträge zur Geschäftsordnung sind von dieser Regelung ausdrücklich ausgenommen. Später gestellte Anträge können während der Landesmitgliederversammlung nur mit der Zustimmung der einfachen Abstimmungsmehrheit behandelt werden.

a. Einreichungsfrist: Anträge sind bis 23 Tage vor der ordentlichen Landesmitgliederversammlung beim Landesvorstand einzureichen.

b. Änderungsfrist: Fristgerecht eingereichte Anträge sind bis 16 Tage vor der ordentlichen Landesmitgliederversammlung änderbar. Innerhalb dieser Frist können nur noch Alternativ-, Änderungs- oder Ergänzungsanträge zu bereits fristgerecht gestellten Anträgen beim Landesvorstand eingereicht werden.


Satzungsänderungsantrag zu §12 Abs. 4 von PG SME

Antragsteller: PG SME

Thematik

  • Eine Einreichungsfrist bei Anträgen, die bereits im SME behandelt und abgestimmt wurden, macht unserer Meinung nach wenig Sinn.

Änderung

  • An geeigneter Stelle im §12 Abs. 4 soll folgender Satz eingefügt werden: "Anträge, die über den ständigen Mitgliederentscheid eingereicht werden, und deren dort bereits behandelte Alternativanträge, sind von diesen Fristen ausgenommen."
  • Da noch ein anderer Antrag gestellt ist, der diese Absatz verändern könnte, legen wir mit Absicht nicht fest, wo der Satz genau stehen soll. Falls die vorherige Änderung angenommen wird, würde der Satz gut ans Ende des Absatzes passen.

Begründung

  • Die Eingangsfrist für Nicht-SME-Anträge dient ja im Wesentlichen dazu, dass die LMV-Teilnehmer sich auf die Anträge vorbereiten bzw. vielleicht sogar Alternativanträge stellen können. Das ist aber bei SME-Anträgen nicht nötig, da diese bereits bekannt und sogar schon abgestimmt sind. Es macht keinen Sinn, diese Anträge mit einer weiteren Frist zu belegen.

Gegenargumente

  •  ???

Hinweise

  • -

Satzungsänderung

ORIGINAL Überarbeitung

§12 Abs. 4

...


... Anträge, die über den ständigen Mitgliederentscheid eingereicht werden, und deren dort bereits behandelte Alternativanträge, sind von diesen Fristen ausgenommen.

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NDS:AG Satzung/2013.3/§ 13 |  NDS:AG Satzung/2013.3/§ 13a | 

Satzungsänderungsantrag zu §13b Abs. 1 von PG SME

Antragsteller: PG SME

Thematik

  • In der jetzigen Fassung kann man es so verstehen, dass sich der SME ausschließlich darauf beschränkt politischer Positionen zu erarbeiten und beschließen, die dann automatisch zu Programmanträgen werden können. Es sollte klar gemacht werden, dass man natürlich auch Programm-und Satzungsänderungsanträge, sonstige Anträge, Meinungsbilder der Partei und Empfehlungen an den LaVo damit beschließen kann

Änderung

  • Die in der Thematik beschriebenen Optionen werden in Abs. 1 Satz 1 durch die Ergänzung von folgendem Satz vorgenommen: ", der Vorbereitung von Anträgen für kommende Landesmitgliederversammlungen sowie Erstellung von Meinungsbildern und Handlungsempehlungen an den Landesvorstand."

Begründung

  • Entsprechend §9, Absatz 3 können Parteiprogramme, die Satzung, die Beitragsordnung, die Schiedsgerichtsordnung, die Auflösung sowie die Verschmelzung mit anderen Parteien nur von einem Parteitag beschlossen werden. Dennoch können Satzungsänderungsanträge durch die SME vorbereitet werden und wenn sie angenommen wurden, auf die TO der nächsten LMV gesetzt werden.


Gegenargumente

  •  ???

Hinweise

  • Wichtig: Die Satzungsänderungsantrag zu §13b Abs. 6 von PG SME weiter unten schließt direkt an diesen Antrag an und sollte daher direkt danach behandelt werden!!

Satzungsänderung

ORIGINAL

ORIGINAL Überarbeitung

§ 13b Der ständige Mitgliederentscheid

1. Der ständige Mitgliederentscheid dient dem Erarbeiten und Beschließen politischer Positionen der Piratenpartei Niedersachsen. Dies geschieht durch einen in zwei Kammern getrennten, grundsätzlich softwaregestützten Prozess.

§ 13b Der ständige Mitgliederentscheid

1. Der ständige Mitgliederentscheid dient dem Erarbeiten und Beschließen politischer Positionen der Piratenpartei Niedersachsen, der Vorbereitung von Anträgen für kommende Landesmitgliederversammlungen sowie Erstellung von Meinungsbildern und Handlungsempehlungen an den Landesvorstand. Dies geschieht durch einen in zwei Kammern getrennten, grundsätzlich softwaregestützten Prozess.


Satzungsänderungsantrag zu §13b Abs. 6 von PG SME

Antragsteller: PG SME

Thematik

  • in § 13b Abs. 6 wird festgelegt, dass die Beschlüsse der zweiten Kammer als politische Beschlusslage zu Positionen der Piratenpartei Niedersachsen gelten und Positionspapieren der Landesmitgliederversammlung gleichstehen. Da wir jetzt mehr als Positionen mit dem SME erarbeiten, sollte man klarstellen, dass natürlich nur programmatische Beschlüsse eben solche Postitionen darstellen und nicht etwa Meinungsbilder oder Satzungsänderungsanträge. Was auch gar keinen Sinn ergeben würde.

Änderung

  • § 13b Abs. 6 Satz 1: Das Wort "Programmatische" wird vor dem Wort "Beschlüsse" eingefügt..

Begründung

  • Siehe Thematik

Gegenargumente

  •  ???

Hinweise

  • Wichtig: diese Satzungsänderung schließt direkt an Satzungsänderungsantrag zu §13b Abs. 1 von PG SME an und sollte daher direkt danach behandelt werden!!

Satzungsänderung

ORIGINAL Überarbeitung

§ 13b Der ständige Mitgliederentscheid

6. Beschlüsse der zweiten Kammer gelten als politische Beschlusslage zu Positionen der Piratenpartei Niedersachsen und stehen Positionspapieren der Landesmitgliederversammlung gleich. ...

§ 13b Der ständige Mitgliederentscheid

6. Programmatische Beschlüsse der zweiten Kammer gelten als politische Beschlusslage zu Positionen der Piratenpartei Niedersachsen und stehen Positionspapieren der Landesmitgliederversammlung gleich. ...


Satzungsänderungsantrag zu §13b Abs.5 von PG SME

Antragsteller: PG SME

Thematik

  • Die PG SME hat festgestellt, dass sehr viele Detailfragen bzgl. der Arbeitsschritte irgendwo festelegt werden muss, um die Kammer-Geschäftsordung nicht aufzublähen, soll ein separates Regelwerk festgelegt werden, das der SME selbst an seine Bedürfnisse anpasst.

Änderung

  • In §13b Abs.5 wird Satz ergänzt: "Das Regelwerk des Ständigen Mitgliederentscheids, welches die Details der Arbeitsschritte der beiden Kammern festlegt, kann durch den Ständigen Mitgliederentscheid selbst verändert werden. Regeln, die den Vorgaben der Satzung oder der Kammergeschäftsordnung widersprechen, sind unwirksam."

Begründung

  • Bei den Treffen der PG SME ist deutlich geworden, dass natürlich wesentlich mehr Details bzgl. der Arbeitschritte innerhalb der beiden Kammern festgelegt werden müssen, als jetzt in der Kammer-Geschäftsordnung steht. Es stimmten alle überein, dass die KGO nicht mit Formal-Foo und KleinKlein aufgebläht werden soll, sondern dass ein Regelwerk geschaffen wird. Dieses Regelwerk soll auch vom SME selbst überarbeitet werden, um die Arbeitsabläufe entsprechend den Notwendigkeiten anzupassen.
  • Das Ausgangs-Regelwerk wird vom SME-Sekretariat erstellt, was durch eine kleine KGO-Ergänzung festgelegt wird. Wir gehen davon aus, dass die PG SME den größten Teil des Regelwerks bereits während der Orbereitungsphase erarbeiten kann.

Gegenargumente

  •  ???

Hinweise

  • -

Satzungsänderung

ORIGINAL Überarbeitung

§13b

5. Die Geschäftsordnung der beiden Kammern wird von der Landesmitgliederversammlung beschlossen.

§13b

5. Die Geschäftsordnung der beiden Kammern wird von der Landesmitgliederversammlung beschlossen. Das Regelwerk des Ständigen Mitgliederentscheids, welches die Details der Arbeitsschritte der beiden Kammern festlegt, kann durch den Ständigen Mitgliederentscheid selbst verändert werden. Regeln, die den Vorgaben der Satzung oder der Kammergeschäftsordnung widersprechen, sind unwirksam.


Satzungsänderungsantrag zu §13b Abs 7 (neu) von PG SME

Antragsteller: PG SME

Thematik

  • Der SME legt ja nicht nur Positionen fest, sondern bereitet auch Anträge für die nächsten LMVs vor. Schon jetzt ist das SME Sekretariat dazu aufgefordert, an mindestens einer Tagesordnung mitzuarbeiten, in der die einzureichenden Anträge bevorzugt behandelt werden. Wir können in der Satzung zudem festlegen, dass generell die im SME vorbereiteten Anträge priorisiert auf der LMV behandelt werden.

Änderung

  • Ein neuer Absatz 7 wird hinzugefügt: "7. Die von der 2. Kammer beschlossenen Anträge sollen bei der kommenden Landesmitgliederversammlung so priorisiert in die Tagesordnung aufgenommen werden, dass eine Behandlung dieser Anträge möglichst sicher gestellt ist. "

Begründung

  • siehe Thematik
  • der Text ist mit Absicht nicht zu strikt formuliert, da genug Umstände denkbar sind, die dazu führen, dass die Anträge nicht garantiert und auch nicht in Gänze behandelt werden können.

Gegenargumente

  •  ???

Hinweise

  • -

Satzungsänderung

ORIGINAL Überarbeitung

§13b

...

§13b

7. Die von der 2. Kammer beschlossenen Anträge sollen bei der kommenden Landesmitgliederversammlung so priorisiert in die Tagesordnung aufgenommen werden, dass eine Behandlung dieser Anträge möglichst sicher gestellt ist.


ORIGINAL

...

Überarbeitung



Überarbeitung | 

Satzungsänderungsantrag zu §14 Abs 1 von André

Antragsteller: André

Thematik

  • Zu jeder Vorstandswahl wurde bisher versucht, die Zusammensetzung des Vorstands zu ändern. Wenn wir es diesmal machen, bleibt es uns vielleicht beim nächsten Mal erspart.

Änderung

  • Wir setzen eine Mindest- und Höchstzahl von Vorstandsmitgliedern fest. Zudem werden als Option andere Vorstandsämter eingeführt, die es bereits in anderen Bundesländern bzw. auf Bundesebene gibt. D.h. diese Ämter müssen nicht besetzt werden, sondern werden nur dann besetzt, wenn sich Kandidaten dafür finden, die wiederum von einer LMV gewählt werden. Die Abfrage erfolgt in Einzelschritten, somit ist der Antrag eigentlich modular.
  • Sollte sich die LMV für alle weiteren Vorstandsämter entscheiden, dann würde der neue Absatz so aussehen:
    • "1. Der Landesvorstand besteht aus mindestens 4 und höchstens X Mitgliedern. Die Landesmitgliederversammlung wählt grundsätzlich einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden, einen Schatzmeister sowie einen Beisitzer. Zusätzlich kann die Landesmitgliederversammlung _einen zweiten stellvertretenden Vorsitzenden, einen stellvertretenden Schatzmeister, einen Generalsekretär, einen politischen Geschäftsführer und_ so viele weitere Beisitzer wählen, bis die Höchstanzahl von Mitgliedern erreicht ist."
    • Das in kursiv sind die Teile, die einzeln abgefragt werden.
    • Die Höchstzahl X wird aus logischen Gründen am Ende abgefragt
  • Nach der Satzungsänderung wird noch per LMV-Beschluss festgelegt, dass die Änderung erst bei einer Neuwahl des gesamten Vorstandes angewendet wird. Aus Gründen. Der Trollresistenz. (Siehe unten, unter dem SÄA)

Begründung

  • Siehe Thematik
  • Dieser Antrag beruht auf den Erfahrungen des Parteitags 13.1 in Misburg und der dortigen modularen Abstimmung. Er enthält nur die Optionen, die damals mindestens eine einfache Mehrheit bekommen haben.

Gegenargumente

  • Früher war alles (viel) besser.

Hinweise

  • Die einzelnen Punkte werden direkt mit einer 2/3-Mehrheit abgestimmt. Dies vermeidet das Szenario von Misburg.

Satzungsänderung

(siehe weiter unten für den "maximalen" Antragstext)

Es folgen Fragen, die festlegen, welche neuen Vorstandsämter in die Satzung aufgenommen werden. Die Höchstanzahl der Vorstandsmitglieder wird zum Schluss abgefragt, da die Anzahl der möglichen neuen Vorstandsämter eine "Mindest-Höchstzahl" vorgibt (4 existierende + 4 mögliche Ämter = 8).

  • Soll es im Vorstand einen zweiten stellvertretenden Vorsitzenden geben?
    • Ein zweiter SV könnte den 1V stärker entlasten als das der jetzige 2V kann. Die beiden SVs könnten sich die Arbeit so aufteilen, dass der eine eher nach außen (Öffentlichkeits- und Pressearbeit, Wahlkampf) und der andere nach innen wirkt. Einen zweiten SV gibt es auf Bundesebene sowie in NRW und im Saarland.
  • Soll es im Vorstand einen stellvertretenden Schatzmeister geben?

Der Stellvertreter kann den Schatzmeister bei seiner zeitintensiven Tätigkeit permanent unterstützen (Aufgabenteilung), aber vor allem bei Krankheit, Urlaub, Ausscheiden kurzfristig (ohne Einarbeitungszeit) ersetzen. Zudem könnte er eine Art Bindeglied zwischen Mitgliederverwaltung und Schatzmeisterei sein.

  • Soll es im Vorstand einen Generalsekretär geben?
    • Der GenSek ist bei den Piraten eine technisch-verwaltende Tätigkeit, der sich vor allem um die Mitgliederverwaltung und die technische Seite der Vorstandsarbeit kümmert. Zu den Aufgaben könnten z.B. gehören:
      • Technische Infrastruktur, Koordination & Gesamtverantwortung
      • Organisatorische und inhaltliche Vorbereitung der Landesparteitage
      • Personalwesen
      • Technische Organisation der internen Vorstandsarbeit (Tools, Dokumentation und Kommunikation von Anträgen, Protokollen etc.)
      • Spendenwesen/Fundraising
  • Soll es im Vorstand einen politischen Geschäftsführer geben?
    • Der PolGF soll eine inhaltlich-organisatorische Aufgabe übernehmen, im Kern geht es um die programmatische Weiterentwicklung und um Vernetzung/Kommunikation. Durch Zufall (in der Form von Marina Weisband) ist im Bund Außendarstellung als Aufgabe dazugekommen, das übernimmt in NDS aber normalerweise der 1V. Zu den Aufgaben könnten z.B. gehören:
      • Koordination der Erarbeitung eines Wahlprogramms
      • Vernetzung des Landesvorstands mit Untergliederungen und anderen Parteigremien
      • Ansprechpartner innerparteilicher und piratennaher Gruppen
      • Parteiinterne Meinungsbildung (Moderation, Schlichtung)
      • Koordination und strategische Planung Öffentlichkeitsarbeit (Anstoßen und Organisieren von Kampagnen)
  • Durch die Anzahl der bestätigten möglichen Vorstandsämter ist eine Mindest-Höchstzahl von Vorstandsmitgliedern vorgegeben. Als Beispiel: sollten alle 4 neuen Ämter bestätigt werden, dann ist die Mindest-Höchstzahl 8 (4 Mindestmitglieder + 4 mögliche Mitglieder).
    • Es wird nun ausgehend von dieser Zahl gefragt, ob die LMV eine höhere Höchstanzahl an Vorstandsmitgliedern haben möchte. BSP: Wollt ihr, dass es mehr als $X Vorstandsmitglieder im Landesvorstand geben soll? Meldet sich eine 2/3-Mehrheit, so wird $X um 1 erhöht und die Frage wiederholt. Oder, nerdiger: if Mehrheit 2/3 then X=X+1. Oder so.


ORIGINAL Überarbeitung

§ 14 Der Landesvorstand

1. Der Landesvorstand besteht aus: Einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister und mindestens einem Beisitzer, maximal acht Beisitzer sind möglich.

1. Der Landesvorstand besteht aus mindestens 4 und höchstens X Mitgliedern. Die Landesmitgliederversammlung wählt grundsätzlich einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden, einen Schatzmeister sowie einen Beisitzer. Zusätzlich kann die Landesmitgliederversammlung einen zweiten stellvertretenden Vorsitzenden, einen stellvertretenden Schatzmeister, einen Generalsekretär, einen politischen Geschäftsführer und so viele weitere Beisitzer wählen, bis die Höchstanzahl von Mitgliedern erreicht ist.

(! Achtung, dieser Text wird modular abgestimmt, d.h. alles was in kursiv steht, wird erst noch festgelegt!)


Antrag an die LMV, falls der Änderungsantrag zu §14 Abs.1 angenommen wird.

Die Landesmitgliederversammlung möge beschließen:

Die Landesmitgliederversammlung stellt fest, dass der neu beschlossene §14 Abs.1 keine Auswirkungen auf die Zusammensetzung des amtierenden Vorstands hat. Der §14 in seiner jetzigen Form wird erst dann Anwendung finden, wenn der gesamte Landesvorstand auf einer regulären oder außerordentlichen Landesmitgliederversammlung neu gewählt wird.


Satzungsänderungsantrag zu §14 Abs 4 von André

Antragsteller: André

Thematik

  • Wir müssen auf der LMV einen neuen Schatzmeister wählen. Nachwahlen sind bisher nicht in der Satzung geregelt.

Änderung

  • Da wir gerade dieses Jahr eine ähnliche Änderung der Bundessatzung vorgenommen haben, kopieren wir doch einfach deren Formulierung.
  • Analog zur Bundesatzung §9a.3.3f soll die NDS-Satzung angepasst werden.

"§ 9a - Der Bundesvorstand ... (3) Die Mitglieder des Bundesvorstands werden vom Bundesparteitag mindestens einmal im Kalenderjahr gewählt. Der Bundesvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Bundesvorstands im Amt. Ist ein Vorstandsamt durch Rücktritt oder eine geheim abzustimmende Abwahl unbesetzt, so kann dieses vom Bundesparteitag durch Nachwahl neu besetzt werden. Die Amtszeit eines nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet spätestens mit der Neuwahl des Vorstandes."

Begründung

  • Die Änderung ist einfach und es ist davon auszugehen, dass sich zuvor genug Leute Gedanken um eine rechtskonforme und effiziente Formulierung gemacht haben.

Gegenargumente

  •  ???

Hinweise

  • -

Satzungsänderung

ORIGINAL Überarbeitung

§ 14 Der Landesvorstand ... 4. Die Mitglieder des Landesvorstandes werden von der Landesmitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt.

§ 14 Der Landesvorstand ... 4. Die Mitglieder des Landesvorstandes werden von der Landesmitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt. Ist ein Vorstandsamt durch Rücktritt oder eine geheim abzustimmende Abwahl unbesetzt, so kann dieses von der Landesmitgliederversammlung durch Nachwahl neu besetzt werden. Die Amtszeit eines nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet spätestens mit der Neuwahl des Vorstandes.



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