NDS:AG Satzung/2013.3/§ 14

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Satzungsänderungsantrag zu §14 Abs 1 von André

Antragsteller: André

Thematik

  • Zu jeder Vorstandswahl wurde bisher versucht, die Zusammensetzung des Vorstands zu ändern. Wenn wir es diesmal machen, bleibt es uns vielleicht beim nächsten Mal erspart.

Änderung

  • Wir setzen eine Mindest- und Höchstzahl von Vorstandsmitgliedern fest. Zudem werden als Option andere Vorstandsämter eingeführt, die es bereits in anderen Bundesländern bzw. auf Bundesebene gibt. D.h. diese Ämter müssen nicht besetzt werden, sondern werden nur dann besetzt, wenn sich Kandidaten dafür finden, die wiederum von einer LMV gewählt werden. Die Abfrage erfolgt in Einzelschritten, somit ist der Antrag eigentlich modular.
  • Sollte sich die LMV für alle weiteren Vorstandsämter entscheiden, dann würde der neue Absatz so aussehen:
    • "1. Der Landesvorstand besteht aus mindestens 4 und höchstens X Mitgliedern. Die Landesmitgliederversammlung wählt grundsätzlich einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden, einen Schatzmeister sowie einen Beisitzer. Zusätzlich kann die Landesmitgliederversammlung _einen zweiten stellvertretenden Vorsitzenden, einen stellvertretenden Schatzmeister, einen Generalsekretär, einen politischen Geschäftsführer und_ so viele weitere Beisitzer wählen, bis die Höchstanzahl von Mitgliedern erreicht ist."
    • Das in kursiv sind die Teile, die einzeln abgefragt werden.
    • Die Höchstzahl X wird aus logischen Gründen am Ende abgefragt
  • Nach der Satzungsänderung wird noch per LMV-Beschluss festgelegt, dass die Änderung erst bei einer Neuwahl des gesamten Vorstandes angewendet wird. Aus Gründen. Der Trollresistenz. (Siehe unten, unter dem SÄA)

Begründung

  • Siehe Thematik
  • Dieser Antrag beruht auf den Erfahrungen des Parteitags 13.1 in Misburg und der dortigen modularen Abstimmung. Er enthält nur die Optionen, die damals mindestens eine einfache Mehrheit bekommen haben.

Gegenargumente

  • Früher war alles (viel) besser.

Hinweise

  • Die einzelnen Punkte werden direkt mit einer 2/3-Mehrheit abgestimmt. Dies vermeidet das Szenario von Misburg.

Satzungsänderung

(siehe weiter unten für den "maximalen" Antragstext)

Es folgen Fragen, die festlegen, welche neuen Vorstandsämter in die Satzung aufgenommen werden. Die Höchstanzahl der Vorstandsmitglieder wird zum Schluss abgefragt, da die Anzahl der möglichen neuen Vorstandsämter eine "Mindest-Höchstzahl" vorgibt (4 existierende + 4 mögliche Ämter = 8).

  • Soll es im Vorstand einen zweiten stellvertretenden Vorsitzenden geben?
    • Ein zweiter SV könnte den 1V stärker entlasten als das der jetzige 2V kann. Die beiden SVs könnten sich die Arbeit so aufteilen, dass der eine eher nach außen (Öffentlichkeits- und Pressearbeit, Wahlkampf) und der andere nach innen wirkt. Einen zweiten SV gibt es auf Bundesebene sowie in NRW und im Saarland.
  • Soll es im Vorstand einen stellvertretenden Schatzmeister geben?

Der Stellvertreter kann den Schatzmeister bei seiner zeitintensiven Tätigkeit permanent unterstützen (Aufgabenteilung), aber vor allem bei Krankheit, Urlaub, Ausscheiden kurzfristig (ohne Einarbeitungszeit) ersetzen. Zudem könnte er eine Art Bindeglied zwischen Mitgliederverwaltung und Schatzmeisterei sein.

  • Soll es im Vorstand einen Generalsekretär geben?
    • Der GenSek ist bei den Piraten eine technisch-verwaltende Tätigkeit, der sich vor allem um die Mitgliederverwaltung und die technische Seite der Vorstandsarbeit kümmert. Zu den Aufgaben könnten z.B. gehören:
      • Technische Infrastruktur, Koordination & Gesamtverantwortung
      • Organisatorische und inhaltliche Vorbereitung der Landesparteitage
      • Personalwesen
      • Technische Organisation der internen Vorstandsarbeit (Tools, Dokumentation und Kommunikation von Anträgen, Protokollen etc.)
      • Spendenwesen/Fundraising
  • Soll es im Vorstand einen politischen Geschäftsführer geben?
    • Der PolGF soll eine inhaltlich-organisatorische Aufgabe übernehmen, im Kern geht es um die programmatische Weiterentwicklung und um Vernetzung/Kommunikation. Durch Zufall (in der Form von Marina Weisband) ist im Bund Außendarstellung als Aufgabe dazugekommen, das übernimmt in NDS aber normalerweise der 1V. Zu den Aufgaben könnten z.B. gehören:
      • Koordination der Erarbeitung eines Wahlprogramms
      • Vernetzung des Landesvorstands mit Untergliederungen und anderen Parteigremien
      • Ansprechpartner innerparteilicher und piratennaher Gruppen
      • Parteiinterne Meinungsbildung (Moderation, Schlichtung)
      • Koordination und strategische Planung Öffentlichkeitsarbeit (Anstoßen und Organisieren von Kampagnen)
  • Durch die Anzahl der bestätigten möglichen Vorstandsämter ist eine Mindest-Höchstzahl von Vorstandsmitgliedern vorgegeben. Als Beispiel: sollten alle 4 neuen Ämter bestätigt werden, dann ist die Mindest-Höchstzahl 8 (4 Mindestmitglieder + 4 mögliche Mitglieder).
    • Es wird nun ausgehend von dieser Zahl gefragt, ob die LMV eine höhere Höchstanzahl an Vorstandsmitgliedern haben möchte. BSP: Wollt ihr, dass es mehr als $X Vorstandsmitglieder im Landesvorstand geben soll? Meldet sich eine 2/3-Mehrheit, so wird $X um 1 erhöht und die Frage wiederholt. Oder, nerdiger: if Mehrheit 2/3 then X=X+1. Oder so.


ORIGINAL Überarbeitung

§ 14 Der Landesvorstand

1. Der Landesvorstand besteht aus: Einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister und mindestens einem Beisitzer, maximal acht Beisitzer sind möglich.

1. Der Landesvorstand besteht aus mindestens 4 und höchstens X Mitgliedern. Die Landesmitgliederversammlung wählt grundsätzlich einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden, einen Schatzmeister sowie einen Beisitzer. Zusätzlich kann die Landesmitgliederversammlung einen zweiten stellvertretenden Vorsitzenden, einen stellvertretenden Schatzmeister, einen Generalsekretär, einen politischen Geschäftsführer und so viele weitere Beisitzer wählen, bis die Höchstanzahl von Mitgliedern erreicht ist.

(! Achtung, dieser Text wird modular abgestimmt, d.h. alles was in kursiv steht, wird erst noch festgelegt!)


Antrag an die LMV, falls der Änderungsantrag zu §14 Abs.1 angenommen wird.

Die Landesmitgliederversammlung möge beschließen:

Die Landesmitgliederversammlung stellt fest, dass der neu beschlossene §14 Abs.1 keine Auswirkungen auf die Zusammensetzung des amtierenden Vorstands hat. Der §14 in seiner jetzigen Form wird erst dann Anwendung finden, wenn der gesamte Landesvorstand auf einer regulären oder außerordentlichen Landesmitgliederversammlung neu gewählt wird.


Satzungsänderungsantrag zu §14 Abs 4 von André

Antragsteller: André

Thematik

  • Wir müssen auf der LMV einen neuen Schatzmeister wählen. Nachwahlen sind bisher nicht in der Satzung geregelt.

Änderung

  • Da wir gerade dieses Jahr eine ähnliche Änderung der Bundessatzung vorgenommen haben, kopieren wir doch einfach deren Formulierung.
  • Analog zur Bundesatzung §9a.3.3f soll die NDS-Satzung angepasst werden.

"§ 9a - Der Bundesvorstand ... (3) Die Mitglieder des Bundesvorstands werden vom Bundesparteitag mindestens einmal im Kalenderjahr gewählt. Der Bundesvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Bundesvorstands im Amt. Ist ein Vorstandsamt durch Rücktritt oder eine geheim abzustimmende Abwahl unbesetzt, so kann dieses vom Bundesparteitag durch Nachwahl neu besetzt werden. Die Amtszeit eines nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet spätestens mit der Neuwahl des Vorstandes."

Begründung

  • Die Änderung ist einfach und es ist davon auszugehen, dass sich zuvor genug Leute Gedanken um eine rechtskonforme und effiziente Formulierung gemacht haben.

Gegenargumente

  •  ???

Hinweise

  • -

Satzungsänderung

ORIGINAL Überarbeitung

§ 14 Der Landesvorstand ... 4. Die Mitglieder des Landesvorstandes werden von der Landesmitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt.

§ 14 Der Landesvorstand ... 4. Die Mitglieder des Landesvorstandes werden von der Landesmitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt. Ist ein Vorstandsamt durch Rücktritt oder eine geheim abzustimmende Abwahl unbesetzt, so kann dieses von der Landesmitgliederversammlung durch Nachwahl neu besetzt werden. Die Amtszeit eines nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet spätestens mit der Neuwahl des Vorstandes.