NDS:AG Satzung/2013.3/§ 12

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Satzungsänderungsantrag zu §12 Abs. 3 von Sandra und André

Antragsteller: Sandra & André

Thematik

  • LMVs sollen bereits früh genug, d.h. weit genug vor der Einladung, angekündigt werden, damit sich die Teilnehmer/Antragsteller darauf vorbereiten können.

Änderung

  • Am Ende von §12 Abs 3. wird ergänzt: "Zusätzlich soll die reguläre Landesmitgliederversammlung spätestens 8 Wochen vor dem geplanten Termin über die relevanten Mailinglisten und über die Internetpräsenz angekündigt werden."

Begründung

  • Es hat sich gezeigt, dass oftmals Mitglieder erst durch die Einladung erfahren, dass und wann eine Landesmitgliederversammlung stattfindet. Die LMVs sind jedoch im Normalfall schon weit im Voraus bekannt. Durch die Vorabinformation wird sichergestellt, dass alle Mitglieder genügend Zeit für die Organistion der Teilnahme und für die eventuelle Vorbereitung von Anträgen haben.

Gegenargumente

  • "sollen" bedeutet, wenn es nicht gemacht wird, muss es begründet werden
  • "relevante Mailinglisten" ist angreifbar, weil man unterschiedlicher Auffasung sein kann, was relevant ist, in Kombination mit Punkt ein, scheint mir das instabil
  • finde Ankündigung auf der Website ausreichend

Hinweise

  • -

Satzungsänderung

ORIGINAL Überarbeitung

§12 Abs 3.

Die Einladung hat spätestens vier Wochen vor regulären bzw. eine Woche vor außerordentlichen Mitgliederversammlungen schriftlich zu erfolgen. Sie hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Die elektronische Zusendung ist zulässig wenn das Mitglied dem nicht widersprochen hat. Stehen Satzungsänderungen oder Wahlen an, so gelten die in § 17 und § 21 genannten Fristen entsprechend.


Die Einladung hat spätestens vier Wochen vor regulären bzw. eine Woche vor außerordentlichen Mitgliederversammlungen schriftlich zu erfolgen. Sie hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Die elektronische Zusendung ist zulässig wenn das Mitglied dem nicht widersprochen hat. Stehen Satzungsänderungen oder Wahlen an, so gelten die in § 17 und § 21 genannten Fristen entsprechend. Zusätzlich soll die reguläre Landesmitgliederversammlung spätestens 8 Wochen vor dem geplanten Termin über die relevanten Mailinglisten und über die Internetpräsenz angekündigt werden.


Satzungsänderungsantrag zu §12 Abs. 4 von Sandra und André

Antragsteller: Sandra & André

Thematik

  • Nachdem wir eine Frist für Anträge an die LMV angenommen haben, sind nu ein paar kleine Problem deutlich geworden. Das Ganze soll mal entwirrt werden.

Änderung

  • Ein paar Streichungen, kleine Änderungen und zwei Ergänzungen, siehe unten.

Begründung

  • In der jetzigen Formulierung können weiterhin jederzeit Anträge zur Änderung oder Ergänzung gestellt werden, Alternativanträge sind aber nicht mehr vorgesehen (sind aber noch in der alten GO vorhanden)
  • Zudem würde es auch bei diesen 3 Antragsarten Sinn machen, dass diese ebenfalls einer Einreichfrist unterliegen. Aus Gründen muss aber weiterhin möglich sein, dass noch auf der LMV selbst alle Arten von Anträgen möglich sind, aber die Zustimmung durch die LMV soll Trollen verhindern.
  • Außerdem: Beim aktuellen Verfahren werden Anträge oft sehr kurzfristig vor Fristende eingereicht, was eine Überarbeitung oder die Erstellung von Alternativänträgen erschwert. Durch die Änderung sollte genug Zeit sein, um dies zu ermöglichen.

Durch die Streichungen und leichten Änderungen wird die Verständlichkeit erhöht.

Gegenargumente

  • m.E. verkompliziert die Änderung die Spielregeln. Durch die Frist sollen alle Mitglieder rechtzeitig erfahren, welche Themen behandelt werden. Eine Einschränkung von Änderungsanträgen nimmt der LMV die Flexibilität.

Hinweise

Satzungsänderung

ORIGINAL Überarbeitung

§12 Abs. 4

Anträge zur ordentlichen Landesmitgliederversammlung sind mit einer Eingangsfrist von 23 Tagen vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen. Anträge zur Geschäftsordnung sind von dieser Regelung ausdrücklich ausgenommen. Später aus aktuellen Anlässen zu neuen Gegenständen gestellte Anträge können nur mit der Zustimmung der einfachen Abstimmungsmehrheit behandelt werden. Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit gestellt werden.


Anträge zur ordentlichen Landesmitgliederversammlung sind fristgerecht vor der Versammlung beim Landesvorstand einzureichen. Anträge zur Geschäftsordnung sind von dieser Regelung ausdrücklich ausgenommen. Später gestellte Anträge können während der Landesmitgliederversammlung nur mit der Zustimmung der einfachen Abstimmungsmehrheit behandelt werden.

a. Einreichungsfrist: Anträge sind bis 23 Tage vor der ordentlichen Landesmitgliederversammlung beim Landesvorstand einzureichen.

b. Änderungsfrist: Fristgerecht eingereichte Anträge sind bis 16 Tage vor der ordentlichen Landesmitgliederversammlung änderbar. Innerhalb dieser Frist können nur noch Alternativ-, Änderungs- oder Ergänzungsanträge zu bereits fristgerecht gestellten Anträgen beim Landesvorstand eingereicht werden.


Satzungsänderungsantrag zu §12 Abs. 4 von PG SME

Antragsteller: PG SME

Thematik

  • Eine Einreichungsfrist bei Anträgen, die bereits im SME behandelt und abgestimmt wurden, macht unserer Meinung nach wenig Sinn.

Änderung

  • An geeigneter Stelle im §12 Abs. 4 soll folgender Satz eingefügt werden: "Anträge, die über den ständigen Mitgliederentscheid eingereicht werden, und deren dort bereits behandelte Alternativanträge, sind von diesen Fristen ausgenommen."
  • Da noch ein anderer Antrag gestellt ist, der diese Absatz verändern könnte, legen wir mit Absicht nicht fest, wo der Satz genau stehen soll. Falls die vorherige Änderung angenommen wird, würde der Satz gut ans Ende des Absatzes passen.

Begründung

  • Die Eingangsfrist für Nicht-SME-Anträge dient ja im Wesentlichen dazu, dass die LMV-Teilnehmer sich auf die Anträge vorbereiten bzw. vielleicht sogar Alternativanträge stellen können. Das ist aber bei SME-Anträgen nicht nötig, da diese bereits bekannt und sogar schon abgestimmt sind. Es macht keinen Sinn, diese Anträge mit einer weiteren Frist zu belegen.

Gegenargumente

  •  ???

Hinweise

  • -

Satzungsänderung

ORIGINAL Überarbeitung

§12 Abs. 4

...


... Anträge, die über den ständigen Mitgliederentscheid eingereicht werden, und deren dort bereits behandelte Alternativanträge, sind von diesen Fristen ausgenommen.