MV:Landesmitgliederversammlung 2013.1/SÄA05

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Satzungsänderungsantrag SÄA 05 (Aufstellungsversammlung legt Wahlverfahren selbst fest)

Antragsteller: Niels Lohmann

Antragstext

§ 10a - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Die Aufstellung von Bewerbern für die Wahlen zu Volksvertretungen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, der Bundessatzung und nach dieser Satzung.

(2) Die Aufstellung von Landeslisten erfolgt in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts in Mecklenburg-Vorpommern wahlberechtigten Piraten. Die Aufstellung von Wahlkreisbewerbern erfolgt in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis wahlberechtigten Piraten. In Kreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, können die Bewerber für diejenigen Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Kreises oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, in einer gemeinsamen Mitgliederversammlung gewählt werden (gemeinsame Wahlkreisversammlung). Die Aufstellung von Wahlvorschlägen zu Kommunalwahlen erfolgt in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Kreis oder in der kreisfreien Stadt wahlberechtigten Piraten.

(3) Die Einladung zu den Aufstellungsversammlungen erfolgt durch den Landesvorstand, sofern im Falle einer gemeinsamen Wahlkreisversammlung oder der Aufstellung von Wahlvorschlägen zu Kommunalwahlen ein Kreisverband besteht, durch den Kreisvorstand. Die Einladung erfolgt durch E-Mail, sofern ein Pirat keine E-Mail-Adresse angegeben hat, durch einfachen Brief. Die Einladung gilt als bewirkt, wenn sie an die letzte bekanntgemachte Adresse gerichtet wurde. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen ab Verschicken der Einladung.

(4) Aufstellungsversammlungen zur Landesliste sind beschlussfähig, wenn mindestens zehn stimmberechtigte Piraten teilnehmen. Alle anderen Aufstellungsversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Piraten teilnehmen.

(5) Alles weitere (incl. dem genutzten Wahlverfahren) regelt die Geschäftsordnung, die sich die Aufstellungsversammlung selbst gibt.

Begründung

Gegenüber dem Antrag SÄA 01 wurde § 10a um Absatz 5 ergänzt. § 10b wurde entfernt. Die Aufstellungsversammlung sollte selbst über ein Wahlverfahren entscheiden dürfen.