MV:Kreisverband Rostock/KMV121 Gründung/Entwurf Satzung
Inhaltsverzeichnis
Satzungsentwurf des zu Gründenden KV Rostock
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
(1) Der Kreisverband Rostock der Piratenpartei Deutschland ist gemäß den Satzungen der Piratenpartei Deutschland und des Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern ein nachgeordneter Gebietsverband des Landesverbandes auf Kreisebene.
(2) Der Kreisverband Rostock der Piratenpartei Deutschland führt einen Namen und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet ›Piratenpartei Deutschland, Kreisverband Rostock‹. Die Kurzbezeichnung lautet ›PIRATEN‹. Die Verwendung des verkürzten Namens ›Piratenpartei Rostock‹ ist zulässig.
(3) Sitz des Kreisverbandes ist Rostock.
(4) Der Kreisverband Rostock betätigt sich in der kreisfreien Stadt Rostock und im Landkreis Rostock.
(5) Die im Kreisverband organisierten Mitglieder werden entsprechend der Bundessatzung §1 Absatz 1 bezeichnet.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Kreisverbandes ist jeder Pirat, der seinen Wohnsitz in der kreisfreien Stadt oder im Landkreis Rostock hat, sofern nicht nach § 3 Abs. 2a Satz 2 bis 4 der Bundessatzung die Zugehörigkeit zu einer anderen Gliederung besteht.
(2) Der Kreisverband Rostock führt ein Piratenverzeichnis.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Der Erwerb der Mitgliedschaft der Piratenpartei Deutschland wird durch die Satzung des Bundesverbandes geregelt.
(2) Jegliche Änderung am Bestand der Mitgliedsdaten muss allen übergeordneten Gliederungen mitgeteilt werden.
§ 4 Rechte und Pflichten der Piraten
Die Rechte und Pflichten der Piraten des Kreisverbandes Rostock ergeben sich aus der Bundessatzung.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland regelt die Satzung des Landesverbands.
(2) Die Mitgliedschaft im Kreisverband Rostock endet durch den Wechsel des Wohnsitzes in einen Ort außerhalb der kreisfreien Stadt und des Landkreises Rostock oder durch Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland.
§ 6 Ordnungsmaßnahmen
Die Regelungen zu Ordnungsmaßnahmen der Landessatzung gelten entsprechend.
§ 7 Gliederung
entfällt
§ 8 Bundespartei und Landesverbände
entfällt
§ 9 Organe des Kreisverbandes
Organe des Kreisverbandes Rostock sind die Kreismitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 9a Der Vorstand
Varianten 1
- (1) Dem Vorstand gehören ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender und ein Schatzmeister an.
- (1) Dem Vorstand gehören ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, ein Generalsekretär und ein Schatzmeister an.
- (1) Dem Vorstand gehören ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, ein Generalsekretär, ein politischer Geschäftsführer und ein Schatzmeister an.
- (1) Dem Vorstand gehören ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, ein politischer Geschäftsführer und ein Schatzmeister an.
Weiter 1
(2) Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung mindestens jährlich in geheimer Wahl gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
(4) Der Vorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens zweimal zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom stellvertretendem Vorsitzenden mit einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.
(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese. Sie soll unter anderem Regelungen zu den Aufgaben der Vorstandsmitglieder und Dokumentation der Vorstandssitzungen und zur Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes enthalten.
(6) Der Vorstand liefert zur Mitgliederversammlung einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieses unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.
Varianten 2
- (7) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn eines oder mehrere Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.
- (7) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn:
- er aus weniger als 3 Mitgliedern besteht oder
- wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt.
- In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.
Weiter 2
(8) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Vorstand des nächst höheren Verbandes kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufene Mitgliederversammlung schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Vorstand gewählt hat.
§ 9b Die Kreismitgliederversammlung
(1) Die Kreismitgliederversammlung ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene und das oberste Organ des Kreisverbandes Rostock.
(2) Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr als Realversammlung. Die Einberufung erfolgt durch Vorstandsbeschluss. Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Fünftel der im Kreisverband organisierten Piraten unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragen. Der Vorstand veröffentlicht mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung die Einladung in Textform. Zusätzlich soll jedes Mitglied unter Einhaltung der zuvor benannten Frist per E-Mail eingeladen werden. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.
(3) Ist der Vorstand handlungsunfähig, kann eine außerordentliche Kreismitgliederversammlung einberufen werden. Dies geschieht mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neues Vorstandes.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt die Tagesordnung und wählt einen Versammlungsleiter, einen Protokollführer und einen Wahlleiter. Der Wahlleiter kann Wahlhelfer bestimmen. Er kann nicht zugleich für ein Parteiamt kandidieren.
(5) Die Mitgliederversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.
(6) Über die Mitgliederversammlung, dessen Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und der Wahlleitung unterschrieben und anschließend veröffentlicht wird.
(7) Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Mitgliederversammlung verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.
(8) Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Kassenprüfer. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für die folgende Mitgliederversammlung und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das Parteiengesetz eingehalten wird. Sie haben das Recht, Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen und auf Wunsch Kopien persönlich ausgehändigt zu bekommen. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Ihre Amtszeit endet durch Austritt, Rücktritt, Entlassung durch die Mitgliederversammlung oder mit Wahl ihrer Nachfolger.
§ 10 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
(1) Für die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen gelten die gesetzlichen Vorschriften sowie die Regelungen der Landessatzung.
(2) Die Aufstellung kann sowohl als Mitgliederversammlung des zuständigen Stimm- bzw. Wahlkreises, als auch im Rahmen einer anderen Mitgliederversammlung stattfinden, sofern gewährleistet wird, dass alle Stimmberechtigten in angemessener Zeit und Form eingeladen wurden und nur die Stimmberechtigten an der Wahl teilnehmen. Die Einladung muss dabei explizit auf die Bewerberaufstellung hinweisen.
§ 11 Satzungs- und Programmänderung
(1) Änderungen der Kreissatzung können nur von einer Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(2) Über einen Antrag auf Satzungs- oder Programmänderung auf einer Mitgliederversammlung kann nur abgestimmt werden, wenn er zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen ist. Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerecht eingereichter Anträge können jederzeit gestellt werden.
(3) Die Grundsatzprogramme der übergeordneten Gliederungen werden vom Kreisverband übernommen.
(4) Ein eigenes Wahlprogramm, basierend auf den Werten des Grundsatzprogrammes, kann auf Kreisebene für Kommunalwahlen bei Bedarf von der Mitgliederversammlung verabschiedet werden. Dieses Wahlprogramm kann mit einer 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Piraten beschlossen und geändert werden.
§ 12 Auflösung und Verschmelzung
Für die Auflösung oder Verschmelzung des Kreisverbandes gelten die Regelungen des § 13 der Bundessatzung entsprechend.
§ 13 Parteiämter
Die Regelung des § 15 der Bundessatzung zu den Parteiämtern gilt entsprechend. Über Erstattungen entscheidet der Kreisvorstand.
Abschnitt B: Finanzordnung
§ 14 Beitrags- und Finanzordnung
(1) Der Kreisverband deckt seine Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Spenden, Erträge aus Vermögen, Veröffentlichungen sowie durch sonstige Einnahmen.
(2) Die Mitgliedsbeiträge werden von der Beitragsordnung der übergeordneten Gliederungen geregelt.
(3) Der Kreisverband hat Anspruch auf Mitgliedsbeitragsanteile, geregelt von der übergeordneten Gliederung.
(4) Der Kreisschatzmeister hat für ordnungsgemäße Buchführung und Belegführung Sorge zu tragen.
(5) Für die Rechnungslegung gilt die Finanzordnung der nächstübergeordneten Gliederung entsprechend.
(6) Der Kreisschatzmeister ist verpflichtet, jedem einzelnen der von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer jederzeit vollen Einblick in die Buchhaltung des Vorstandes zu gewähren.
Abschnitt C: Schiedsgerichtsordnung
§ 15 Schiedsgericht
Für Schlichtungen und Entscheidungen von Streitigkeiten innerhalb des Kreisverbandes ist das Landesschiedsgericht zuständig.
Abschnitt D: Organisatorisches
§ 16 Wahlordnung
Die Landesmitgliederversammlung regelt das Verfahren von Wahlen und Abstimmungen in einer Wahlordnung.
§ 17 Schlussbestimmungen
Diese Satzung tritt unmittelbar nach Beschlussfassung der Mitgliederversammlung am $Ort $Zeit in Kraft.