MV:AG Recht/Mitgliedsbeitrag 2012

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Die Satzungsänderung

Der Bundesparteitag 2012.1 in Neumünster hat am 29.04.2012 folgenden Antrag auf Änderung der Satzung (S048)[1] mit der dafür notwendigen Mehrheit von 2/3 angenommen:

»Der Mitgliedsbeitrag in § 5 Abs. 1 der Bundessatzung wird auf 48 € geändert«

§ 5 Abschnitt B der Bundessatzung[2] hat aufgrund der Änderung nunmehr folgende Fassung:

»(1) Der Mitgliedsbeitrag beträgt 48 Euro pro Kalenderjahr und ist am 01.01. eines jeden Jahres fällig.

(2) Bei Eintritt im Laufe eines Jahres ist der anteilige Jahresmitgliedsbeitrag pro Monat zu berechnen. Die Berechnung erfolgt monatsgenau, beginnend mit dem Monat in dem der Eintritt stattfindet.

(3) ...«

Die Satzungsänderung erfolgte ohne Maßgaben zum Inkrafttreten der Änderung (Rückwirkung oder Inkrafttreten in der Zukunft). Die Änderung ist damit am Tag der Beschlussfassung in Kraft getreten.

Auswirkung der Satzungsänderung bei bestehender Mitgliedschaft

Der Beitrag für das Jahr 2012 von Mitgliedern, die bereits vor der Satzungsänderung durch den Bundesparteitag Mitglied waren, ist nach § 5 Absatz 1 Abschnitt B der Satzung am 01.01.2012 bzw. mit dem Beitritt fällig geworden. Für die Höhe des Beitrags ist die am 01.01.2012 geltende Satzung maßgeblich. Mithin ist für diese Mitglieder eine Beitragsschuld für das Jahr 2012 in Höhe von 36 Euro bzw. - bei Eintritt im Laufe des Jahres - in entsprechend anteiliger Höhe entstanden.

Die Satzungsänderung vom 29.04.2012 hat keine Rückwirkung, sie begründet deshalb keine neue Beitragsforderung (Nachforderung) für die Mitglieder. Andernfalls wären sämtliche Teilnehmer des Bundesparteitages im Anschluss an den Beschluss nicht mehr stimmberechtigt gewesen (§ 4 Absatz 4 Satz 2 Abschnitt A der Satzung) und die folgendenden Beschlüsse unwirksam.

Auch für Mitglieder, die mit der Beitragszahlung zum Zeitpunkt der Satzungsänderung ihre Beitragsschuld noch nicht erfüllt hatten, ergibt sich aus der Satzungsänderung keine Änderung ihrer Beitragsschuld. Diese Mitglieder waren/sind lediglich in Verzug (§ 7 Abschnitt B der Satzung).

Auswirkung der Satzungsänderung auf vorher gestellte Aufnahmeanträge

Wurde vor dem Beschluss über die Satzungsänderung ein Antrag auf Aufnahme in die Piratenpartei gestellt, beinhaltet dieser die Willenserklärung des Antragstellers, ab dem Tag seiner Antragstellung auf der Grundlage der an diesem Tag geltenden Satzung Mitglied werden zu wollen. Soll die Mitgliedschaft zustande kommen, kann der für die Gliederung zuständige Vorstand (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A der Satzung) das Mitglied nur zu dem Datum der Antragstellung und auf der Grundlage der am Tag der Antragstellung geltenden Satzung aufnehmen. Der Vorstand kann nicht die Aufnahme des Mitglieds mit einem anderen (früheren oder späteren) Datum oder auf der Grundlage einer anderen Satzung beschließen, denn dann würde es an den Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Vertrages über die Begründung der Mitgliedschaft fehlen: übereinstimmende Willenserklärungen. Da die Mitgliedschaft in diesen Fällen somit rückwirkend zu einem Zeitpunkt vor der Satzungsänderung begründet wird, gilt hier das Gleiche wie für die Mitglieder, deren Antrag auf Mitgliedschaft bereits vor dem Bundesparteitag und der Satzungsänderung vom zuständigen Vorstand angenommen wurde.

Auswirkung der Satzungsänderung auf später gestellte Aufnahmeanträge

Für Anträge auf Mitgliedschaft, die nach der Satzungsänderung gestellt werden, gilt die geänderte Satzung und damit der geänderte Jahresbeitrag von 48 Euro, von dem bei Eintritt im Laufe des Jahres gemäß § 5 Absatz 2 Abschnitt B der Bundessatzung ein anteiliger Betrag zu zahlen ist.

Beitragsminderung

Nach § 5 Absatz 5 Abschnitt B der Bundessatzung kann der Beitrag gemindert werden:

»Über Beitragsminderungen bei finanziellen Härten entscheidet die für das Mitglied zuständige Gliederung, sofern die Landessatzung nichts Gegenteiliges regelt.«

Nach dem Wortlaut der Regelung setzt eine Beitragsminderung tatbestandlich das Vorliegen einer finanziellen Härte voraus. Da es sich bei dieser um einen individuellen Umstand handelt, kann die Entscheidung nur im Einzelfall getroffen werden, nachdem das Vorliegen der Voraussetzung festgestellt wurde.

Da die Satzung eine Beitragsminderung nur bei finanziellen Härten ermöglicht, ist eine Änderung des Mitgliedsbeitrags aus anderen Gründen dem Satzungsgeber vorbehalten (2/3 Mehrheit eines Bundesparteitages bzw. 2/3 aller Piraten, s. § 12 Absatz 1 Abschnitt A der Satzung).

Umlaufbeschluss des Landesvorstandes Mecklenburg-Vorpommern zum Antrag #287

Der Landesvorstand hat folgenden Antrag angenommen[3]:

»Der Vorstand möge beschließen, das Mitglieder die vor dem 30.04.2012 in die Piratenpartei Deutschland Landesverband Mecklenburg-Vorpommern eingetreten sind nur einen Mitgliedsbeitrag von 36 € für das Jahr 2012 zu entrichten haben.[sic]«

Bewertung:

Der Beschluss des Vorstandes dürfte nicht rechtmäßig sein.

Beschlüsse des Landesvorstandes dienen der Regelung von Fragen des Landesverbandes. Hinsichtlich des Mitgliedsbeitrages kommen insoweit nur Beschlüsse über die Beitragsminderung nach § 5 Absatz 5 Abschnitt B der Bundessatzung in Betracht. Da solch eine Entscheidung das Vorliegen einer finanziellen Härte voraussetzt, kann eine Entscheidung erst getroffen werden, nachdem das Vorliegen dieser Voraussetzung geprüft wurde. Der Beschluss des Vorstandes wurde erkennbar ohne eine solche Prüfung gefasst. Der Beschluss ist somit schon aus Verfahrensgründen nicht rechtmäßig.

Der Begründung zum Antrag ist zu entnehmen, dass es auch nicht die Absicht des Antragstellers war, eine Beitragsminderung wegen des Vorliegens finanzieller Härten zu regeln. Der Antrag wurde ausdrücklich damit begründet, dass in dem Beschluss des Bundesparteitages über die Änderung des Mitgliedsbeitrags kein Datum des Inkrafttretens genannt wurde. Insofern hat der Vorstand für den Landesverband eine Regelung getroffen, zu der er nicht ermächtigt war, nämlich über das Inkrafttreten einer Änderung der Bundessatzung.

In der Sache geht der Beschluss grundsätzlich ins Leere, da sein beabsichtigter Regelungsgehalt dem geltenden Beitragsrecht entspricht, wie es sich nach der Satzung und der Satzungsänderung ergibt. Da der Beschluss lediglich einen (einheitlichen) Beitrag von 36 Euro nennt, könnten allerdings Zweifel entstehen, ob dieser auch dann gelten soll, wenn die Aufnahme in den Monaten Februar, März oder April erfolgte.

Umlaufbeschluss des Landesvorstandes Berlin zum Antrag #2012-05-01/02

Der Landesvorstand Berlin hat folgenden Antrag angenommen[4]:

»Mitglieder, die Mitgleidsbeitrag für 2012 noch schulden, zahlen noch den alten Mitgliedsbeitrag von 36 Euro, sofern sie ihn bis zum 30.05.2012 begleichen. Anderenfalls wird der volle monatsanteilige Mitgliedsbeitrag fällig. ...[sic]«

Zunächst gilt hier das Gleiche wie zum Antrag des Landesvorstandes Mecklenburg-Vorpommern: Der Landesvorstand hat ohne Prüfung der Voraussetzungen über das Vorliegen finanzieller Härten eine »allgemeine« Beitragsminderung beschlossen, zu der ihn die Satzung nicht ermächtigt.

Anders als der Beschluss des Landesvorstandes Mecklenburg-Vorpommern bewirkt der Beschluss des berliner Landesvorstandes allerdings für seinen Landesverband auch eine materiell-rechtlichen Änderung des Beitragsrechts der Bundessatzung. Da die Satzungsänderung vom Bundesparteitag mit sofortiger Wirkung beschlossen wurde, gilt seither – für Neuaufnahmen – der erhöhte Mitgliedsbeitrag. Durch den Beschluss des berliner Landesvorstandes wird diese Änderung in ihrer Wirkung bis zum 30.05.2012 ausgesetzt.

[1] http://wiki.piratenpartei.de/Bundesparteitag_2012.1/Antragsportal/Satzungsänderungsantrag_-_048

[2] http://wiki.piratenpartei.de/Satzung

[3] https://redmine.piratenpartei-mv.de/redmine/issues/287

[4] http://wiki.piratenpartei.de/wiki//index.php?title=BE:Beschlussantrag_Umlaufbeschluss/2012-05-01/02