MV:AG Recht/Gründung einer Untergliederung
Auf dieser Seite wird die Frage beantwortet, durch welches Organ und auf welcher rechtlichen Grundlage eine Untergliederung einer Partei gegründet werden kann.
Parteiengesetz und Bundessatzung
Die Frage, welches Organ legitimiert ist, eine Untergliederung (Landes-, Bezirks, Kreis- und Ortsverbände) zu gründen, lässt sich nicht unmittelbar dem Wortlaut des Parteiengesetzes oder der Satzung entnehmen. Das Parteiengesetz enthält zunächst in den §§ 6 und 7 Bestimmungen, die die Bildung von Untergliederungen betreffen:
Ȥ 6 Satzung und Programm
(1) ...
(2) Die Satzungen müssen Bestimmungen enthalten über
1. ...,
6. allgemeine Gliederung der Partei,
7. ...
§ 7 Gliederung
(1) Die Parteien gliedern sich in Gebietsverbände. Größe und Umfang der Gebietsverbände werden durch die Satzung festgelegt. Die gebietliche Gliederung muß so weit ausgebaut sein, daß den einzelnen Mitgliedern eine angemessene Mitwirkung an der Willensbildung der Partei möglich ist. Beschränkt sich die Organisation einer Partei auf das Gebiet eines Stadtstaates, braucht sie keine Gebietsverbände zu bilden; sie ist Partei im Sinne dieses Gesetzes. Organisatorische Zusammenschlüsse mehrerer Gebietsverbände, die den verbandsmäßigen Aufbau der Parteiorganisation nicht wesentlich beeinträchtigen, sind zulässig.
(2) Soweit in einer Partei Landesverbände nicht bestehen, gelten die in diesem Gesetz für Landesverbände getroffenen Regelungen für die der Partei folgenden nächstniedrigen Gebietsverbände.«
Nach § 7 PartG müssen danach Bundesparteien in Gebietsverbände gegliedert werden, mindestens in Landesverbände, damit den einzelnen Mitgliedern eine angemessene Mitwirkung an der Willensbildung der Partei möglich ist. § 6 Absatz 2 Nummer 6 PartG regelt, dass die Satzung Bestimmungen über die allgemeine Gliederung der Partei enthalten muss. Nach § 7 Absatz 1 Satz 2 PartG müssen Größe und Umfang der Gebietsverbände in der Satzung festgelegt werden.
Die Satzung der Piratenpartei erfüllt insoweit alle Anforderungen des Parteiengesetzes, Abschnitt A:
Ȥ 7 - Gliederung
(1) Die Piratenpartei Deutschland gliedert sich in Landesverbände. Die Landesverbände können nach ihren örtlichen Bedürfnissen Untergliederungen schaffen. Innerhalb der staatsrechtlichen Grenzen eines Landes gibt es nur einen Landesverband.
(2) Die weitere Untergliederung der Landesverbände erfolgt in Orts-, Kreis- und Bezirksverbände, die deckungsgleich mit den politischen Grenzen der Regierungsbezirke, Kreise, kreisfreien Städte und Gemeinden sind.
(3) ...«
Die Regelungen des Parteiengesetzes und der Satzung geben einen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gründung von Untergliederungen möglich ist, bzw. erfolgen muss (Landesverbände). Die Regelungen bewirken aber nicht schon die konkrete Bildung dieser, dies ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut von § 6 Absatz 2 Nummer 6 PartG (»allgemeine Gliederung der Parteien«).
Nach § 8 Absatz 1 Satz 1 PartG sind Mitgliederversammlung und Vorstand notwendige Organe der Partei und der Gebietsverbände. Konsequenz dieser Regelung ist, dass die Bildung einer Untergliederung durch Satzung oder Mitgliederbeschluss einer übergeordneten Gliederung ausgeschlossen ist, denn der Vorstand einer Gliederung kann nur durch die stimmberechtigten Mitglieder derselben Gliederung gewählt werden, siehe § 9 Absatz 4 PartG. Und ohne Vorstand wäre eine Untergliederung nicht rechtsfähig, siehe § 11 Absatz 3 Satz 2 PartG.
Eine Untergliederung kann somit nur in der Weise gebildet werden, indem eine Versammlung der Mitglieder des Gebietes der zu gründenden Untergliederung sich eine Satzung gibt und einen dieser entsprechenden Vorstand wählt.
Die Gründungsversammlung einer Untergliederung erfordert mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder, zum Einen, weil bei weniger Mitgliedern die geheime Wahl der Vorstandsmitglieder nicht möglich ist, § 15 Absatz 2 Satz 1 PartG, zum Anderen, weil der Vorstand aus mindestens drei Mitgliedern bestehen muss, § 11 Abs. 1 Satz 2 PartG.
Satzung des Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern
Der Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern hat in seiner Satzung die Gründung von Gliederungen an weitere Voraussetzungen geknüpft, § 7 Abs. 2:
»Auf Verlangen von mindestens drei gründungswilligen Piraten lädt der Landesvorstand alle Piraten mit angezeigtem Wohnsitz im Gebiet des künftigen Kreisverbands zu einer Gründungsversammlung ein. Ort und Zeit der Gründungsversammlung werden von den gründungswilligen Piraten bestimmt, wobei die Ladungsfrist mindestens vier Wochen beträgt. Die Gründungsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben stimmberechtigte Piraten erschienen sind. Der Kreisverband ist errichtet, wenn auf der Gründungsversammlung dessen Satzung beschlossen worden ist. Für den Beschluss ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Über die Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen und zu veröffentlichen.«