LiquidFeedback/Themendiskussion/3316

Aus Piratenwiki
Wechseln zu: Navigation, Suche

Kommentar zu den Änderungen an der SGO

Die aktuelle SGO findet sich hier.

Vorschriften wurden an die Stellen gepuzzlet, an denen sie systematisch besser passen, einige Paragraphen wurden aus diesem Grunde neu gefasst. Außerdem war sprachlich einiges "unschön". ;-) Hier die wesentlichsten Änderungen:

Durchgängig: Klarstellung, dass die Verfahrensbeteiligten nicht "schriftlich", sondern per E-Mail kommunizieren.

§ 1 (3) Entwurfsfassung (E): Nicht "die Schiedsgerichtsordnung" gewährleistet den Beteiligten rechtliches Gehör und ein gerechtes Verfahren, sondern das ist der Auftrag an die SGO und die Richter.

§ 3 (9) E: Freiheit der Richter, aus dem Amt zu scheiden. (Ein "Rücktritt" aus einzelnen Verfahren ist nicht mehr möglich, die aktuelle SGO ist insoweit verwirrend. Ein Richter kann sich als befangen ablehnen, ansonsten muss er entscheiden.)

§ 4 (3) E: Vertretungsregelung bei Krankheit oder Urlaub.

§ 6 E: Neuregelung der Befangenheitsablehnung in Anlehnung an die Praxis der Zivilprozessordnung in einer allgemeinverständlichen Form.

§ 7 (1) E: Entspricht § 14 (1) PartG

§ 7 (5) Satz 2 E: Bei Streitigkeiten zwischen Landesverbänden ist das Bundesschiedsgericht zuständig.

§ 7 (7) E: Verweisung bei Handlungsunfähigkeit an anderes gleichrangiges Gericht eines anderen LV durch instanzhöheres Gericht. Bisher sollte sinngemäß das nächsthöhere Gericht zuständig sein. Grund: Die aktuelle Formulierung funktionierte nicht, so dass nachgebessert werden musste. Den Parteien sollte jedoch bei Handlungsunfähigkeit auch die Instanz erhalten bleiben, d.h. sie sollen ein Urteil erhalten, das durch die nachfolgende Instanz noch einmal überprüft werden kann. Würde das BSG ein verfahren an sich ziehen, so gäbe es nur eine Entscheidung, die dann endgültig wäre.

§ 8 (2) E: Einzelheiten zum bislang unklaren Schlichtungsverfahren.

§ 9 (4) Satz 3 E: Verweis auf Fristen in Wahlordnungen.

§ 11 (5) 5 Satz 3 eingefügt (Hinweispflicht auf Möglichkeit mündlicher Verhandlung).

§ 11 (7) E: Sitzungsleitung bei mündlichen Verhandlungen. Bisher ungeregelt.

§ 11 (12) E: Verweis zur Fristberechnung auf §§ 186ff ZPO.

§ 11 (13) eingefügt: Alle Fristen können statt/neben E-Mail auch postalisch gewahrt werden.

§ 12 E: Streichung des Erfordernisses einer "Eröffnung" bei einstweiliger Anordnung. Eröffnung eines Hauptverfahrens kann nicht Voraussetzung einer einstweiligen Anordnung sein. Für eine solche braucht man nicht einmal eine Klage.

§ 13 (3) E: Schriftliches, unterschriebenes Urteil zu Archivierungszwecken binnen Jahresfrist.

§ 13 (5) E: Recht der Richter auf dissenting oppinions.

§ 14 (2) Satz 2 E: Fristbeginn für Berufungen präzisiert.

§ 14 (3) Satz 2 E: Nunmehr Fristverlängerung für Begründung möglich.

§ 14 (7) E: Ausführungen zur sofortigen Beschwerde


Warum z.B. wird die Benutzung von Emails in er neuen SGO festgelegt, wo es doch auch Argumente für die Briefpost gibt (z.B. das Briefgeheimnis oder die Möglichkeit mittels Einschreiben den Eingang eines Briefes nachzuweisen)?

Bisher stand in der Satzung immer etwas von Schriftform. Schriftform ist nach § 126 BGB aber nur etwas, das auch tatsächlich unterschrieben wird. In der Praxis kommunizieren die Beteiligten aber nahezu ausschließlich per E-Mail. Wenn jemand etwa eine schriftliche Eingabe an die Pflugstr. 9 schickt, müssen die das Einscannen und per Mail schicken. Da man dann nicht notwendig Text hat, den man in ein anderes Dokument zum Bearbeiten kopieren kann, ist das eher lästig. Parallel zum Briefgeheimnis gibt es das Fernmeldegeheimnis. Bzgl. der Nachweisproblematik könnte es aber durchaus sinnvoll sein, parallel auch Einschreiben zu akzeptieren. Ich werde mir bis morgen dazu Gedanken machen. --Markus Kompa 19:17, 6. Mär. 2013 (CET)

Habe den sehr berechtigten Einwand aufgegriffen und § 11 (13) eingefügt: Alle Fristen können statt/neben E-Mail auch postalisch gewahrt werden. --Markus Kompa 10:31, 7. Mär. 2013 (CET)