LiquidFeedback/Themendiskussion/1605

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Da die Diskussion im LiquidFeedback schon eingefroren ist, hier noch ein letzter Versuch:

"Die praktische Umsetzung der Ausnahme in §4a (2) 2. TierSchG besteht lediglich darin, den Glaubensgemeinschaften zu gestatten, dass die Tiere verletzungsfrei über einen Elektroschock betäubt werden. Diese Betäubungen wirken nur relativ kurz, was aber bei der Schlachtungspraxis kein Problem darstellt, da der Schnitt unmittelbar danach erfolgt. Durch die Neuregelung entsteht in dem Gesetz nicht mehr der Eindruck, dass aus religiösen Gründen Sonderrechte entstehen, ohne dass sich in der Realität etwas ändern müsste."

Der Elektroschock wirkt nicht lange genug um die nachfolgende Prozedur beim Schächten zu "betäuben". Der Tod tritt durch Verbluten und Ersticken am eigenen Blut ein. - Solange wirkt keine Elektroschockbetäubung.

Ich bin für die gänzliche Abschaffung von Ausnahmetatbeständen.